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  • · Fachbeitrag · Prüfpflichten eines Hostproviders

    Muss ein Bewertungsportal prüfen, ob der „minderbemittelte“ Oralchirurg den User überhaupt kennt?

    von RA Vincent Holtmann, Voß.Partner Medizinrecht (Münster), voss-medizinrecht.de

    | Eine verärgerte Patientin bezeichnet einen Oralchirurgen als „minderbemittelt“, weil er sich ihrer Ansicht nach nicht korrekt verhalten hat. Der kritisierte Fachzahnarzt behauptet jedoch, die Patientin gar nicht zu kennen und verlangt die Löschung des Eintrags. Als das Bewertungsportal seiner Forderung nicht nachkommt, klagt er ‒ auch in der Berufung ‒ erfolglos. Spannend ist an der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 09.09.2022, dass hierin praxisrelevante Hinweise formuliert werden für den Fall, dass die Kritik am Bewerteten auf wahrheitswidrigen Angaben beruht. Damit wird für etwas mehr Klarheit in dieser so sensiblen Materie gesorgt (Az. 5 U 117/21). |

    Der Fall

    Geklagt hatte ein niedergelassener Fachzahnarzt für Oralchirurgie, der sich einer negativen Bewertung einer Userin über die Online-Plattform „Local Reviews“ ausgesetzt sah. Die Beklagte bietet den Internetdienst „Local Reviews“ an, bei dem registrierte Nutzer der Beklagten die Möglichkeit haben, Unternehmen, Geschäfte, Arztpraxen, Orte und sonstige Einrichtungen zu bewerten. Diese Bewertungen werden bei entsprechenden Suchabfragen in der Suchmaschine der Beklagten in einem abgesetzten Bereich neben den eigentlichen Suchergebnissen angezeigt, der auch allgemeine Informationen zu der Einrichtung enthält (sog. „Local Listings“). Auch in „Google Maps“ werden diese Listings angezeigt, wenn in der Karte die entsprechende Einrichtung ausgewählt wird. Über den Dienst „Google My Business“ können sich die Inhaber von Unternehmen usw. registrieren, um Informationen (z. B. Öffnungszeiten) zu ihrem Local Listing einzustellen. Sie haben auch die Möglichkeit, Bewertungen zu kommentieren; diese Kommentare erscheinen dann als „Antwort vom Inhaber“ im Zusammenhang mit der ursprünglichen Bewertung. Der Kläger ist für diesen Dienst bei der Beklagten registriert.

     

    Im Dezember 2020 stellte eine Patientin des Klägers einen Bewertungseintrag auf „Local Reviews“ ein. Darin resümierte diese einen Vorfall mit dem Kläger in dessen Praxis nur wenige Tage zuvor [sic]: „Ich hatte gestern am 17. Dezember 2020 einen OP Termin, wo mir 2 oder 3 Zähne entfernt werden sollten, und wollte das eigenlich selber bezahlen (das Geld hatte ich auch dabei) aber da ich eine Bescheinigung meiner Psychologin hatte, da ich eine panische Angst vor Spritzen hatte, und das alles in Vollnarkose stattfinden musste und das vorzeigte, wurde meine Behandlung abgelehnt. Weil die davon ausgingen, das ich psychiche Probleme habe, das ist aber nicht der Fall, in der Bescheinigung stand nur, das bi mir Panikattacken und Ängst so starkt ausgprägt sind, das der Eingriff unter Anästie durchgeführt werden soll. Die Behandlung wurde mir gstern 17. Dezember verweigert. Sehr schlecht von dieser Kieferchirugie. Update: Um 22. Dezember 2020 um 19.41 Uhr rief mich Herr M. an, und drohte mir mit seinem Anwalt, sollte ich die negative Bewertung nicht entfernen. Nichts gegen Herr M., doch wenn der gute Mann seinen Narkosearzt nicht im Griff hat, kann ich leider nichts dafür . Der Termin am 17. Dezember stand fest, doch sein Narkosearzt hat mich leider mit Schmerzen stehen lassen. Dann muss der das mit dem Narkosearzt klären. Ich kann keine positive Bewertung geben, wenn nichts positives ist. PS : Der M. hat eine Anzeige auf der Polizei gemacht, wegen Verleumdung. Wegen einer Bewertung mit dem die Person nicht umgehen kann. Also da frag ich mich, ob der minderbemittelt ist. Ganz normal ist der nicht.“