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  • · Arztbewertungsportale

    Jameda darf möglicherweise gekaufte positive Arztbewertungen mit Warnhinweis versehen

    Bild: ©geralt - pixabay.com

    | Patienten orientieren sich bei der Suche nach einem guten Arzt oder Zahnarzt gern an Bewertungen des Arztes auf Bewertungsportalen. Nun hat der Marktführer Jameda die Bewertungen eines Zahnarztes mit Warnhinweisen zu vermuteten Manipulationen versehen. Dagegen klagte der Zahnarzt ‒ jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah in diesem Fall die Warnhinweise als berechtigt an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 16 W 37/20). |

     

    Fall: „Auffälligkeiten“ bei positiven Bewertungen eines Zahnarztes

    Im zugrunde liegenden Fall versah Jameda die positiven Bewertungen eines Zahnarztes mit folgendem Hinweis: „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.“

     

    Zuvor hatte Jameda.de den Zahnarzt auf die Auffälligkeiten hingewiesen. E-Mails und IP-Adressen der Bewerter zeigten, dass diese für Bewertungsanbieter tätig waren. Der Zahnarzt bestritt eine Manipulation. Seine Gründe überzeugten Jameda jedoch nicht und die Bewertungsplattform veröffentlichte den Warnhinweis. Der Zahnarzt verlangte, diesen zu unterlassen.

     

    Entscheidung: Die Umstände rechtfertigten den Warnhinweis

    Wie schon die Vorinstanz sah auch das OLG Frankfurt den Warnhinweis als berechtigt an. Dieser greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig. Der Zahnarzt moniere zu Unrecht, dass Jameda ihn „als Lügner und Betrüger“ darstelle. Dem Warnhinweis sei vielmehr klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele und der Zahnarzt die Vorwürfe bestreite. Jameda berufe sich hier zu Recht auf einen „Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen gekaufter/manipulierter Bewertungen im Profil“ des Zahnarztes.

     

    Das OLG sah es als erwiesen an, dass Bewerter eines Bewertungsanbieters das Profil des Zahnarztes sehr positiv bewertet hatten. Es bestehe ein öffentliches Interesse an solchen Warnhinweisen. Dies sei bereits beim Verdacht einer Manipulation anzunehmen.

    (mitgeteilt von RA, FA für MedR, Philip Christmann, Berlin, christmann-law.de)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 1 | ID 47014692