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    Bewertungsportale: Betreiber muss Behandlungskontakt im Zweifel nachweisen können

    Bild: ©fancycrave1 - pixabay.com

    von RAin Anika Mattern, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Manche Träger von Gesundheitsberufen (z. B. Zahnärzte, Ärzte) werden auf Online-Bewertungsportalen von Personen schlecht bewertet, die gar nicht ihre Patienten waren. Im Zweifelsfall ist es Sache des Portalbetreibers, den Behandlungskontakt zur bewerteten Praxis gewissenhaft zu überprüfen und vom Patienten aussagekräftige Belege für den Praxisbesuch einzuholen. Der Betreiber darf sich nicht mit inhaltsleeren Erklärungen des Verfassers zufriedengeben (Oberlandesgericht [OLG] Braunschweig, Urteil vom 18.06.2019, Az. 2 U 97/18, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Arzt beanstandete eine Bewertung auf dem Portal jameda.de. Darin beschwerte sich ein (vermeintlicher) Patient u. a. darüber, mehr als vier Monate auf einen Termin gewartet zu haben, der nicht länger als fünf Minuten gedauert habe. Der Arzt verlangte die Löschung: Die Angaben entsprächen nicht der Wahrheit und der Verfasser sei gar nicht sein Patient gewesen. Jameda entfernte den Eintrag, veröffentlichte diesen jedoch nach Prüfung und Löschung strittiger Aspekte wieder. Der Verfasser selbst hatte keinerlei Nachweise für den Behandlungskontakt vorgelegt. Der Arzt klagte mit Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht erklärte, der Portalbetreiber habe seiner Prüfpflicht nicht im zu fordernden Umfang entsprochen. So habe Jameda weder Unterlagen noch eine aussagekräftige Beschreibung des Behandlungskontakts verlangt. Dies sei jedoch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erforderlich (siehe Kasten). Danach sei der Verfasser aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und entsprechende Belege möglichst umfassend zu übermitteln (z. B. Rechnungen, Terminkarten/-zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien).

     

    Der Verfasser hatte behauptet, seine Krankenkasse registriere keine Arztbesuche. Jameda hätte den Verfasser daraufhin auf den gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse gemäß § 305 Sozialgesetzbuch (SGB) V hinweisen müssen und sich nicht mit einer Praxisbeschreibung sowie spärlichen Angaben zum Praxisinnern zufriedengeben dürfen.

     

    MERKE | Das OLG knüpft an das Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 an (ZP 03/2016, Seite 16). Es konkretisiert die Prüfpflichten des Betreibers eines Bewertungsportals. Unwahre negative Bewertungen greifen stets in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arztes bzw. Zahnarztes ein, sodass an deren Richtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind. Das OLG hat konkrete Möglichkeiten für einen Nachweis des behaupteten Behandlungskontakts aufgezeigt. Aus Sicht betroffener Praxisinhaber ist das Urteil damit als weiterer Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit negativen Bewertungen zu begrüßen.

     
    Quelle: ID 47144164