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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Unwetter in Deutschland: So werden Hagelschäden steuermindernd geltend gemacht

    | Viele Haushalte sind im Mai und Juni von Hagelschauern heimgesucht worden. Entsprechend oft sind Schäden an Autos und Häusern aufgetreten. Für Betroffene stellt sich die Frage, ob und wann sie den Fiskus an den Aufwendungen beteiligen können. VK gibt die Antwort. |

     

    1. Die (versicherungs-)rechtlichen Grundsätze

    Autoschäden, die durch Hagel verursacht wurden, werden von der Teil- und Vollkaskoversicherung übernommen. Je nach Tarif muss der VN jedoch mit einer Selbstbeteiligung rechnen. Hagelschäden am Haus sind meist durch die Wohngebäudeversicherung oder spezielle Elementarversicherungen abgedeckt. Das gilt z. B. für zerschlagene Fensterscheiben und kaputte Dachziegel.

     

    2. Steuerliche Erfassung setzt wirtschaftliche Belastung voraus

    Deckt eine Versicherung die Schäden vollständig ab, ist der VN wirtschaftlich nicht belastet. Er kann steuerlich nichts geltend machen. Anders sieht es aus, wenn er nach oder trotz Erstattungen seiner Versicherung(en) auf Reparaturrechnungen hängenbleibt. Drei Abzugstatbestände kommen in Frage:

     

    • Werbungskosten/Betriebsausgaben: Stehen die Schäden im Zusammenhang mit Gewinneinkünften nach §§ 13-18 EStG oder Vermietungseinkünften nach § 21 EStG, sind die verbleibenden Aufwendungen aufgrund des Veranlassungsprinzips beim VN abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

     

    • Steueranrechnung nach § 35a EStG: Handelt es sich um „privatef“ Aufwendungen für den Haushalt, kann der VN die Aufwendungen als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen. Maximal anrechenbar sind Aufwendungen (Arbeitskosten) von 6.000 EUR. Davon steht dem VN eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent zu, also 1.200 EUR. Voraussetzung ist, dass er eine Rechnung vorlegen kann und das Geld auf das Konto des Handwerkers überwiesen hat (= unbare Zahlung).

     

    • Außergewöhnliche Belastungen: Liegen keine Betriebsausgaben/Werbungskosten vor und/oder gehen die Aufwendungen über den Höchstbetrag des § 35a EStG hinaus, können bei höherer Gewalt (Unwetter) auch außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG vorliegen. Darunter können neben der Selbstbeteiligung auch weitere Aufwendungen wie z. B. Entsorgungskosten oder Schuldzinsen für spezielle Darlehen fallen.
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    • Wichtig | Der VN hat ein Wahlrecht. Er kann auch die Aufwendungen, die über § 35a EStG anrechenbar wären, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Er sollte bei der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG aber bedenken, dass sich nur die Aufwendungen steuermindernd auswirken, die seine zumutbare Belastung übersteigen.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 136 | ID 46001869