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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Kein Versicherungsschutz bei Einbruch in abgestelltes Wohnmobil

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der VHB 84 setzt voraus, dass der Dieb in den Raum eines Gebäudes eindringt und/oder dort eine der näher geregelten Tatbestandsalternativen verwirklicht. Ein im Freien vorübergehend abgestelltes und zu Wohnzwecken genutztes Kraftfahrzeug (Wohnmobil) ist kein Gebäude in diesem Sinne. Die Regelung über die Außenversicherung in § 12 Nr. 1 VHB 84 modifiziert nur die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich des Versicherungsorts, nicht aber der versicherten Risiken. So entschied es das OLG Karlsruhe. |

     

    Sachverhalt

    Der Hausratversicherung des VN liegen die VHB 84 zugrunde. Dort heißt es:

     

    • Vertragsbedingungen nach VHB 94

    § 5 Einbruchdiebstahl; Raub

    • 1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
    • a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; …

     

    § 10 Versicherungsort

    • 1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes. …
    • 2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des VN …

     

    § 12 Außenversicherung

    • 1. Versicherte Sachen, die Eigentum des VN oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, sind innerhalb Europas im geografischen Sinn auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. …