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  • · Urteilsbesprechung · Wohngebäudeversicherung

    Verletzte Sicherheitsvorschriften und Anspruch auf Neuwertanteil nach Treu und Glauben

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Das OLG Saarbrücken musste sich mit einer Klausel beschäftigen, in der dem VN bestimmte Verhaltensweisen hinsichtlich des versicherten unbewohnten Gebäudes auferlegt wurden. Das OLG entschied, dass dies Sicherheitsvorschriften seien. Im Übrigen bestätigte es die Aussage, dass bei einer zu Unrecht verweigerten Leistung des VR die Dreijahresfrist zur Wiederherstellung des Gebäudes nicht zu laufen beginnt. |

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt Leistungen aus einer Feuer-Wohngebäude-Versicherung (VGB 2000). Der Vertrag beinhaltet u. a. folgende Vereinbarung:

     

    • „Vereinbarungen zur Gebäudeversicherung“

    „Dem VR ist bekannt, dass das versicherte Gebäude derzeit unbewohnt ist. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung ist Versicherungsschutz gegeben unter der Voraussetzung, dass

    • 1. das Anwesen von einer damit beauftragten Person regelmäßig kontrolliert wird;
    • 2. unberechtigten Personen der Zugang verwehrt bleibt;
    • 3. anlässlich der Kontrollen festgestellte Beschädigungen an Türen und Fenstern unverzüglich beseitigt werden;
    • 4. die Wasserleitungsanlagen und sonstigen wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert sind.

    Dem VR ist anzuzeigen, sobald das Gebäude wiederum ordnungsgemäß bewohnt ist.“