· Urteilsbesprechung · Wohngebäudeversicherung
Diese Obliegenheiten gelten, wenn ein Wohnhaus nur noch als Möbellager genutzt wird
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem ‒ absehbar endgültigen ‒ Umzug in ein Altenpflegeheim nur noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren. So entschied es das OLG Celle. |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR aus einer privaten Gebäudeversicherung im Wege der Feststellungsklage auf Leistungen wegen eines umfangreichen Wasserschadens in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis lagen die VGB 2000 zugrunde.
Im Mai 2023 war die Badewannenmischbatterie im Obergeschoss des versicherten (im Jahr 1955 errichteten) Wohngebäudes gebrochen. Der demenzkranke VN wohnte zu diesem Zeitpunkt in einem Altenpflegeheim. Er hatte die vorhandene Einrichtung beim Umzug im Wesentlichen in seinem Haus belassen. Der Schwiegersohn war zu seinem Betreuer, unter anderem mit dem Aufgabenbereich Rechts- und Wohnungsangelegenheiten, ernannt. Im Mai 2022 hatte er die Hausrat- und die Haushaltsglasversicherung gekündigt, nachdem feststand, dass der VN wegen Demenz in seinem Pflegeheim bleiben muss. Außerdem teilte er dem VR mit, dass das Haus zur Zeit nicht bewohnt sei. Der VR erklärte darauf hin, dass er den Versicherungsschutz übernehme und wies auf die „Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften“ hin, wobei ein Beitragszuschlag erhoben werde. Der Betreuer führte den Vertrag dementsprechend fort. Im vorliegenden Streitfall kürzte der VR seine Versicherungsleistung um 80%. Das LG hat der Klage stattgegeben.
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