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  • · Urteilsbesprechung · Wohngebäudeversicherung

    Beweiswürdigung bei einer Beschädigung eines Dachs durch Hagelschlag und Sturm

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    Besteht Versicherungsschutz für Schäden „durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes“, muss der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Sturm Feuchtigkeit in bereits vorhandene Öffnungen hineindrückt. So entschied es das OLG Hamm in seiner Beweiswürdigung bei der Beschädigung eines Dachs durch Hagelschlag. Der Beitrag arbeitet die wichtigsten Aussagen der Entscheidung heraus.

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR auf Leistungen aus einer bei diesem bestehenden Wohngebäudeversicherung wegen Schäden am Dach seines Hauses in Anspruch. Dem Vertrag liegen die VGB 2017 zugrunde. Versicherungsschutz besteht u. a. für Schäden durch „Sturm/Hagel“. Hierzu heißt es in Ziffer 2.7 der VGB 2017:

     

    Ziffer 2.7 VGB 2017

    2.7.1 Sturm

    Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).

    (…)

     

    2.7.2 Hagel

    Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

     

    2.7.3 Versicherte Sturm-/Hagelfolgen

    Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen

     

    • 2.7.3.1 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; (…).