· Urteilsbesprechung · Wohngebäude- und Elementarschadenversicherung
„Erdrutsch“ verlangt einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
Ist ein Erdrutsch in AVB definiert als „naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang. Sie schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen. So entschied es das OLG Hamm.
Sachverhalt
Der VN hat bei dem VR ab dem 1.1.15 eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das Wohngebäude in P. genommen. Dem Vertrag liegen die VGB 2014 zugrunde. Darin heißt es zu den versicherten Gefahren:
Versicherte Gefahren |
| 2.5.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
2.5.5 Erdfall Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
2.5.6 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. |
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