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  • · Fachbeitrag · Reiseversicherung

    Ausschluss von Schäden durch Pandemien in einer Jahres-Reiseversicherung ist wirksam

    | Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist. |

    1. Streit um Ausschluss-Klausel

    Der Kläger, ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG streite mit dem VR über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des vom VR vertriebenen Produkts Jahres-Reiseversicherung.

     

    Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt: