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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Ortungskosten für ein Leck in der Wasserleitung

    | Leitungswasserschäden können hohe Kosten verursachen. Oft treten neben die Reparaturkosten noch weitere Kosten, um die Schadensstelle überhaupt orten zu können. Unser Autor Dr. Dirk Halbach gibt nähere Erläuterungen zur Erstattungsfähigkeit dieser Kosten. |

     

    Frage: Ein Leser hatte angefragt, ob in der Leitungswasserversicherung Leckortungskosten als „Suchkosten“ erstattungsfähig sind. In seinem Fall war die Schelle an einer Wasserleitung defekt, sodass Wasser austrat. Der VR hat die Kosten für die Sanierung des Wasserschadens übernommen. Er weigert sich jedoch, die „Suchkosten“ zu erstatten, die anfielen, um das Leck zu orten.

     

    Antwort: Suchkosten in Bezug auf den versicherten Leitungswasserschaden sind früher als Kosten der Nebenarbeiten nach § 4 Nr. 2 b) VGB 62 als erstattungsfähig angesehen worden (vgl. LG Saarbrücken VersR 11, 145) bzw. als Nebenkosten zum Auffinden und Beseitigen einer Bruchstelle (OLG Karlsruhe VersR 99, 1539).

     

    Die neueren Bedingungswerke, z.B. A § 8 VHB 2010 bzw. A § 7 VGB 2008/2010 führen solche Kosten nicht auf. Nach § 85 VVG (§ 66 VVG a.F.) sind aber Suchkosten als gebotene Kosten der Schadensermittlung auch ohne vertragliche Vereinbarung erstattungsfähig (LG Saarbrücken a.a.O.). Versichert sind ins-besondere die Suchkosten bei Leitungswasserschäden zur Lokalisierung des Schadens (Rüffer in VersRHdb, 2. Aufl., § 32 Rn. 288; Martin, SVR, 3. Aufl., E I 116), wenn die Schadensursache gefunden wird. Die Kosten der Untersuchung der Schadensursache sind Ermittlungskosten im Sinne von § 85 VVG (MüKoVVG/Halbach, § 85 Rn. 5; Römer/Langheid, VVG, 4 Aufl., § 85 Rn. 3).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 187 | ID 43019000