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  • · Fachbeitrag · Leitungswasserversicherung

    Während des Urlaubs muss der Hauptwasserhahn nicht geschlossen werden

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Ein grob fahrlässiges Verhalten des VN kann zu einem anspruchsmindernden, ggf. sogar anspruchsausschließenden, Mitverschulden führen. Das Abdrehen des Hauptwasserhahns ist dagegen keine Obliegenheit, die der VN nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen. Gegen versteckte mangelhafte Werkleistungen muss ein VN keine Vorkehrungen treffen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (Inhalts- und Betriebsunterbrechungs-VR einer Zahnarztpraxis) verlangt nach Regulierung eines versicherten Leitungswasserschadens aus übergegangenem Recht von der Beklagten Schadenersatz sowie Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung.

     

    Der VN beauftragte die Beklagte mit der Installation einer Desinfektionsanlage in seiner Zahnarztpraxis. Die Desinfektionsanlage wurde zusammen mit den an die Anlage anschließenden Rohrleitungen von der Beklagten 2016 installiert und gewartet.