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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Auch Reisegutscheine sind bei Insolvenz abgesichert

    | Im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters sind auch Reisegutscheine im Rahmen einer Reisepreisversicherung abgesichert. |

     

    Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Frankfurt a. M. im Fall einer Frau, die einen Reisegutschein im Wert von 438 EUR für eine Flugreise nach Rom erworben hatte (22.2.18, 30 C 3256/17 (71), Abruf-Nr. 202574). Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der den beklagten VR als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Frau vor der Abreise mit, dass ihre Reise storniert werde. Über das Vermögen der Reiseveranstalterin sei nämlich das Insolvenzverfahren angeordnet worden. Daraufhin nahm die Frau den VR in Anspruch.

     

    Der VR meinte, es läge kein Versicherungsfall vor. Die Frau habe nämlich keine Reise bezahlt, sondern diese lediglich mit einem Gutschein bezahlt. Der VR ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme. Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen keine Zahlung gegenüberstünde. Das Amtsgericht sah das jedoch anders. Es hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Argumentieren Sie mit Sinn und Zweck der Regelung. Eine Reisepreisabsicherung bezweckt den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Akzeptieren Reiseveranstalter und Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB, dann steht dieser Gutschein einer Zahlung gleich. Entsprechend muss der Reisepreisversicherer im Insolvenzfall auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 146 | ID 45440420