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  • · Fachbeitrag · Inhaltsversicherung

    Das gilt, wenn versicherte Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts sind

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Wird Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen zugesagt, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts, jedoch innerhalb der EU sowie der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen befinden (Außenversicherung), so meint „vorübergehend” einen Zustand, der sich zeitlich und räumlich nach dem Willen des VN dahin entwickeln soll, dass der Gegenstand an den Versicherungsort gelangt. Die Sache muss sich dort noch nicht befunden haben, eine „Rückkehr“ an den Versicherungsort wird nicht verlangt. Vielmehr ist die ‒ im Schadenszeitpunkt schon und noch vorhandene ‒ überwiegende Wahrscheinlichkeit eines erstmaligen Verbringens in die versicherten Räumlichkeiten innerhalb der Frist erforderlich und ausreichend. Für Gegenstände, die ausschließlich außerhalb der versicherten Räume aufbewahrt werden, sowie für Sachen, deren dauernde Entfernung aus dem Versicherungsort der VN von Anfang an beabsichtigt, besteht kein Versicherungsschutz. So entschied es das OLG Stuttgart. |

     

    Sachverhalt

    Der VN hatte bei dem VR im Rahmen einer Gewerbepolice eine verbundene Inhaltsversicherung abgeschlossen. Gemäß § 16 Nr. 3 VGIB 2014 Teil B besteht Versicherungsschutz auch für versicherte Sachen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts innerhalb der Europäischen Union sowie der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen befinden.

     

    2019 kaufte der VN in Madrid zwei Eintrittskarten für das Champions-League Finale. Er beabsichtigte, unmittelbar im Anschluss an den eigenen Erwerb vor Ort die Karten an Interessenten mit Gewinn weiter zu veräußern. Die beiden Eintrittskarten wurden ihm nach seinem Vortrag kurze Zeit nach dem Kauf von Unbekannten gewaltsam entwendet. Das Landgericht hat die auf Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.