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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Das gilt zur Haftungsgrenze für Diebstahl aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Wenn ein Hausrat-VR zusätzlich Versicherungsschutz für Diebstähle aus einem verschlossenen Kfz verspricht, kann dafür eine Haftungsgrenze i. H. v. 1.000 EUR wirksam vereinbart werden. So entschied es das OLG Hamm. |

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhält bei dem VR eine „Hausratversicherung Rundumschutz“. Versicherungsort ist die Wohnanschrift des VN. Die Versicherungssumme beträgt 208.000 EUR. Vertragsgrundlagen sind u. a. die VHB 2017, die BEH 2017 sowie die Klauseln Rundumschutz (HR 103), Plus-Paket (HR 118).

     

    • In Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) heißt es:

    Für die versicherten Gefahren nach den Ziffern 3.1.1 -3.1.5 VHB 2017 und ‒ soweit vereinbart auch für weitere Elementarschäden (BEH 2017) ‒ gelten folgende Erweiterungen: (...)

     

    21 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen in Deutschland bis zu 1.000 EUR

    Versicherte Sachen (Ziffer 1.1 VHB 2017), die Ihr Eigentum oder das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, sind gegen Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands versichert. Nicht entschädigt werden jedoch Wertsachen nach Ziffer 1.2 VHB 2017, Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, EDV-Geräte oder sonstige elektrische Geräte, jeweils einschließlich des Zubehörs. Ausgeschlossen sind Diebstahlschäden aus Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern. Die Entschädigung für versicherte Sachen und versicherte Kosten ist insgesamt auf 1.000 EUR begrenzt.