Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Entschädigungsgrenzen für Wertsachen bei Raub

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Erfüllt der Tresor des VN nicht die Voraussetzungen eines Wertschutzbehältnisses gemäß § 15 Nr. 1 b der AVB (entspricht § 13 Nr. 1 b VHB 2008), dann gelten die vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch, wenn das im Tresor aufbewahrte Geld nicht durch Aufbrechen des Tresors, sondern mittels Raubs (Bedrohung des VN, der den Tresorschlüssel aushändigt) erfolgt.
    • 2. § 15 Nr. 1 und 2 AVB (= § 13 Nr. 1 und 2 VHB 2008) sind weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, noch benachteiligen sie den VN in unangemessener Weise im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
    • (OLG Hamm 4.1.12, I-20 U 124/11, Abruf-Nr. 121402)

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer Hausratversicherung in Anspruch. Nachdem ein Täter über ein Fenster in die Wohnung des VN eingedrungen war, nötigte er dessen Ehefrau durch eine Bedrohung mit einem Messer zur Herausgabe des Schlüssels für den Tresor. Mit der Behauptung, dass der Täter das im Tresor aufbewahrte Bargeld von 100.000 EUR entwendet habe, hat der VN vom VR, der vorgerichtlich 1.000 EUR gezahlt hat, Zahlung von 20 Prozent der Versicherungssumme verlangt.

     

    Er hat geltend gemacht, dass der Tresor in einem Schrank eingebaut und mit Schrauben mit der Wand verbunden gewesen sei. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es auch bei Aufbewahrung des Gelds in einem Tresor mit höherer Sicherheitsstufe zu demselben Schadensfall gekommen wäre. Seine Ehefrau hätte sich aufgrund der Bedrohungssituation in jedem Fall dazu entschieden, dem Täter das aufbewahrte Geld herauszugeben. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Entschädigungsanspruch wirksam auf 1.000 EUR begrenzt und dieser Betrag durch den VR bereits geleistet worden sei. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.