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  • · Urteilsbesprechung · Hausratversicherung

    Das gilt zur Abgrenzung von Leitungswasserschaden zu Rückstauschaden

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    Ein Leitungswasserschaden und ein Rückstauschaden beziehen sich nach den AVB des VR auf zwei unterschiedliche Dinge, die jeweils die Art des Wasseraustritts betreffen, nicht aber die Art des Wassers. Für die Einstandsverpflichtung des VR kommt es nicht darauf an, welche Art und Qualität das Wasser in dem entzwei gegangenen Entwässerungsrohr entsprach, wenn die Eintrittsursache kein „Rückstau“, sondern ein versicherter Leitungswasserrohrschaden war. So entschied es das OLG Brandenburg.

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Hausratversicherung im Zusammenhang mit einem im Haus des VN entstandenen Wasserschaden. Im Rahmen der Hausratversicherung ist ein Leitungswasserschaden versichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Elementargefahren.

     

    Am 1.7.21 drang nach Lösen eines Abwasserbogens Wasser aus dem Nachbargrundstück der Doppelhaushälfte durch die Kellerwand in das Haus des VN, überflutete den Kellerbereich und beschädigte Hausratsgegenstände. Das LG verurteilte den VR zur Zahlung von 10.164,07 EUR.