· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Ausgleichsanspruch des Gebäude-VR gegen den Hausrat-VR bei Fliesenschäden
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
Fliesen sind zwar kein Hausrat im Sinne des § 6 VHB. Sie können aber gleichwohl als „Bodenbeläge“ im Sinne des § 8 Nr. 1 h) VHB zu qualifizieren sein. Ein Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ liegt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN auch dann vor, wenn der Bodenbelag (hier: Fliesen) nur wegen notwendiger Reparaturarbeiten am Unterboden (Estrich) – als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden – zwangsläufig entfernt werden muss. So entschied es das OLG Schleswig. Dessen Argumentation betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen zwei VR, sondern gilt ebenso für einen Anspruch des VN gegenüber dem VR.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Gebäude-VR, macht gegen den Beklagten, einen Hausrat-VR, nach einem Leitungswasserschaden einen Ausgleichsanspruch geltend. Der VN hatte bei dem Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. In § 6 der vereinbarten VHB ist der Hausrat definiert.
In § 8 Nr. 1 h VHB heißt es: |
| Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls … h) Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, … |
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