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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Ausgleichsanspruch des Gebäude-VR gegen den Hausrat-VR bei Fliesenschäden

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    Fliesen sind zwar kein Hausrat im Sinne des § 6 VHB. Sie können aber gleichwohl als „Bodenbeläge“ im Sinne des § 8 Nr. 1 h) VHB zu qualifizieren sein. Ein Versicherungsfall „Leitungswasserschaden“ liegt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN auch dann vor, wenn der Bodenbelag (hier: Fliesen) nur wegen notwendiger Reparaturarbeiten am Unterboden (Estrich) – als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden – zwangsläufig entfernt werden muss. So entschied es das OLG Schleswig. Dessen Argumentation betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen zwei VR, sondern gilt ebenso für einen Anspruch des VN gegenüber dem VR.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, ein Gebäude-VR, macht gegen den Beklagten, einen Hausrat-VR, nach einem Leitungswasserschaden einen Ausgleichsanspruch geltend. Der VN hatte bei dem Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. In § 6 der vereinbarten VHB ist der Hausrat definiert.

     

    In § 8 Nr. 1 h VHB heißt es:

    Versicherte Kosten

    Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls …

    h) Reparaturkosten für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, …