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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Sturmschaden: Sturm muss entscheidende und letzte Ursache für den Schaden gesetzt haben

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Ein Sturmschaden ist versichert, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass Gebäudeteile, Bäume oder anderer Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen. Nicht entscheidend ist, ob die Gegenstände unmittelbar durch den Sturm auf das Gebäude geworfen werden, jedenfalls wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache für das versicherte Ereignis ist. So entschied es das OLG Hamm. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung. Der VN unterhielt bei dem VR seit 91 eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert gegen Schäden durch u. a. Sturm/Hagel für sein Wohngebäude. Grundlage sind die VGB 88, die u. a. folgende Regelungen enthalten:

     

    • § 8 VGB 88 Sturm; Hagel
    • 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
    • 2. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
    • a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen,
    • b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft,
    • c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an versicherten Sachen.