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  • 05.11.2019 · Nachricht · Gebäudeversicherung

    Grundstücksverkauf ohne Übertragung einer Schadensforderung

    Wird ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück veräußert, ohne dass zugleich die aus einem Schadensereignis entstandene Forderung aus einer Gebäudeversicherung übertragen wird, führt dies in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung – unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger – aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.