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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Dies gilt bei Abriss- und Aufräumkosten nach einem Sturm in der Gebäudeversicherung

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Der VR kann sich der Leistungspflicht in der Gebäudeversicherung nicht mit dem Einwand entziehen, der Schaden wäre auch aufgrund einer „Reserve-Ursache“ entstanden. Der Einwand, es habe sich bei Abriss- und Aufräumkosten um Sowieso-Kosten gehandelt, weil das Gebäude auch ohne das versicherte Ereignis eingestürzt wäre, ist unerheblich. Besteht nach Eintritt des Versicherungsfalls Streit über die Leistungspflicht des VR, kann der VN auf Feststellung der Erstattungspflicht klagen. So entschied es das OLG Dresden. |

     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt vom VR Leistungen aus einer landwirtschaftlichen Gebäudeversicherung aufgrund eines Sturmereignisses vom 23.2.17. Das LG wies die Klage ab. Es sei Voraussetzung für eine Leistungspflicht des VR, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ein entsprechender „Versicherungswert“ am (Neben-)Gebäude bestanden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es handele sich bei dem beanspruchten Betrag um Sowieso-Kosten. Im Übrigen würde der Anspruch aber auch daran scheitern, dass eine Leistungspflicht des VR nur hinsichtlich tatsächlich entstandener Aufwendungen bestehe. Schließlich sei auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nicht zulässig.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung des VN hatte vor dem OLG Dresden lediglich teilweise Erfolg (4.2.20, 4 U 1942/18, Abruf-Nr. 214882).