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  • · Fachbeitrag · Feuerversicherung

    Das gilt zur Vertretungsmacht des führenden VR, wenn eine Führungsklausel fehlt

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Ob dem führenden VR ‒ trotz Fehlens einer entsprechenden Führungsklausel ‒ in Bezug auf Vertragsänderungen Vertretungsmacht für den Mit-VR eingeräumt ist, beurteilt sich im Streitfall einer Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung nach den allgemeinen Vorschriften; ein Handelsbrauch ist nicht ersichtlich. Dies setzt voraus, dass auch keine konkludente Vollmachtserteilung oder keine Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht vorliegt. Das Wissen des für den VN tätigen Maklers ist dem VN auch im vorliegenden Zusammenhang zuzurechnen. So entschied das OLG Hamm. |

     

    Sachverhalt

    Für das Feuer- und Betriebsunterbrechungs-Risiko seines Betriebs unterhält der VN bei einem Versicherungskonsortium einen Konsortialvertrag in Gestalt einer offenen Mitversicherung. Führender VR ist die Streithelferin zu 1 (Führende) mit einem Anteil von 60 Prozent. Der beklagte VR ist mit den restlichen 40 Prozent beteiligt. Die Vereinbarungen der Parteien zur Feuer-BU-Versicherung enthalten hinsichtlich des Verhältnisses der Mit-VR keine sog. Führungsklausel. Lediglich die Vereinbarungen zur Feuer- und EC-Versicherung enthalten folgende Regelung:

     

    • 3.7 Verhaltens- und Wissenszurechnung; Vertretung

    3.7.1 Führung (SK 1801)

    Der führende VR ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des VN für alle beteiligten VR entgegenzunehmen.

     

    3.7.2 Prozessführung (SK 1802)

    Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten VR die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:

    • 1. Der VN wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden VR und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
    • 2. Die beteiligten VR erkennen die gegen den führenden VR rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem VN nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
    • 3. Falls der Anteil des führenden VR die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der VN berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten VR verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere VR auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.