Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Elementarschadenversicherung

    Rückstausicherungen „funktionsbereit zu halten“ ‒ keine wirksame Obliegenheit?

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Eine Klausel, die dem VN die Obliegenheit auferlegt, zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen „funktionsbereit“ zu halten, verstößt mangels Bestimmtheit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |.

     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt vom VR aus einer Gebäudeversicherung die Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 11.901,34 EUR für einen Wasserschaden wegen Rückstaus. In der vorliegenden Wohngebäudeversicherung, für die die VGB 2011 gelten, sind auch Elementargefahren versichert. Gemäß Ziffer 10 a) GB 3307 (Besondere Obliegenheiten) hat der VN zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen „Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten“. Des Weiteren ist nach GB 3304 in Abänderung von § 28 Nr. 3 VGB 2011 ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart.

     

    Am 13.3.19 bemerkten der VN und seine Ehefrau im Keller ihres Hauses Feuchtigkeit durch aufsteigendes Wasser, das aus den Abflüssen heraustrat. Ursache war der Ausfall der Rückstausicherung. Es war die Hebepumpe ausgefallen. Diese war in einem Drainageschacht angebracht und sollte das Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen. Der VN meldete dem VR den Schaden und machte die zur Schadensbeseitigung entstandenen Kosten geltend. Der VR prüfte die ihm übersandten Rechnungen. Er kürzte seine Leistung wegen grober Fahrlässigkeit um 50 %.