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  • · Urteilsbesprechung · Elementarschadenversicherung

    Das gilt bei einer Überschwemmung von „Grund und Boden“

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Ob eine Überschwemmung von „Grund und Boden“ im Sinne der AVB für eine Elementarschadenversicherung ausgeschlossen ist, wenn diese sich allein auf gepflasterte, geflieste oder sonst wie bearbeitete Grundstücksflächen erstreckt, erscheint zweifelhaft. Stehendes Wasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm reicht für eine Überschwemmung nicht aus, erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“. So entschied es das OLG Dresden. |

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Überschwemmungsschadens auf der Terrasse auf Leistungen in Anspruch. In den vertraglich vereinbarten besonderen Bedingungen für die Elementarversicherung - Wohngebäude (BEW) heißt es zum Überschwemmungsschaden:

     

    • 3. Überschwemmung, Rückstau

    3.1

    Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

     

    • 3.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
    • 3.1.2 Witterungsniederschläge;
    • 3.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziff. 3.1.1 oder 3.1.2.

     

    3.2

    Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“