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  • · Fachbeitrag · Betriebsschließungsversicherung

    Betriebsschließung wegen Corona ‒ was H. G. Wells mit der neuen BGH-Entscheidung zu tun hat

    von RA Sascha Conradi, FA VersR und RA Michael Schneider (beide JORDAN FUHR MEYER Rechtsanwälte Steuerberater, Bochum)

    | Versicherungsbedingungen wurden in der Vergangenheit vereinbart. Versicherungsfälle treten in der Gegenwart ein. Gerichtsentscheidungen werden dann in der Zukunft gesprochen. H. G. Wells veröffentlichte 1895 „Die Zeitmaschine“. Da das in der Praxis aber immer noch nicht klappt, kommt es zu Entscheidungen wie BGH IV ZR 144/21 vom 26.1.22 (Abruf-Nr. 227133 ): Corona ist zu neu, um bei Betriebsunterbrechung versichert zu sein. Was bedeutet das für die Versicherungsrechtspraxis? |

    Frage 1: Worauf kommt es hier überhaupt entscheidend an?

    Zunächst einmal muss man sich den Prüfungsmaßstab vor Augen führen: Soweit Umfang, Inhalt und Grenzen einer Versicherung nicht abschließend durch das Gesetz definiert sind, kommt es auf die Versicherungsbedingungen an (z. B. kann eine Versicherung ‒ in Grenzen ‒ eigenständig definieren, wann ein Mensch bedingungsgemäß berufsunfähig ist). Bei der nicht durch Gesetz schon präformierten Betriebsunterbrechungsversicherung besteht weitgehende Freiheit, zu definieren, für welche Risiken Versicherungsschutz bestehen soll, und für welche nicht. Dies regelt der VR in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese sind nur angreifbar, wenn sie den VN unangemessen benachteiligen. Das ist u. a. der Fall, wenn sie intransparent sind. Daher kommt es auf die Versicherungsbedingungen im Einzelfall an.

     

    Nur hilfsweise kommt es auf § 307 BGB, insbesondere § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenz) an, wenn die AVB ggf. unsorgfältig formuliert sind. Wichtig ist indes die Feststellung des BGH, dass leistungseinschränkende Klauseln überhaupt der AGB-Kontrolle unterliegen (S. 16 Rz. 25), weil Risikoausschlüsse gerade nicht die Hauptleistung beschreiben, sondern sie beschränken. Diese Kontrolle ist im Wesentlichen Transparenzkontrolle, da es kein gesetzliches Leitbild der Betriebsunterbrechungsversicherung gibt (S. 22 Rz. 39).