15.09.2025 · Nachricht · Schadenersatz Impfschäden
Es zählt die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage
Ein Rechtsschutzversicherer verweigert die Deckungszusage für einen Impfschaden-Prozess und argumentiert mit jüngerer Rechtsprechung. So geht es nicht, sagt das OLG Karlsruhe (15.5.25, 12 U 141/24, Abruf-Nr. 248419 ). Liegt zum Zeitpunkt der Deckungszusage eine Erfolgsaussicht vor, ist es nicht entscheidend, wenn sich die Rechtsprechung später negativ für den Kläger entwickelt.
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