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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    VR kann Bedingungen nicht einseitig ändern

    | Ändert ein VR seine allgemeinen Versicherungsbedingungen, werden diese nicht automatisch Bestandteil der bereits bestehenden Versicherungsverträge. |

     

    Diese Entscheidung traf das OLG Karlsruhe (15.1.13, 12 U 155/12, Abruf-Nr. 130433). In dem betreffenden Fall hatte der VN seit dem 1.2.99 eine Rechtsschutzversicherung nach § 26 ARB 94 beim VR unterhalten. Im Februar 2004 versandte der VR an ihn neue Rechtsschutzbedingungen mit der Bezeichnung ARB NRV 2001 plus. Als der VN einen Versicherungsfall meldete, berief sich der VR auf die neuen ARB.

     

    Zu Unrecht, entschied das OLG Karlsruhe. Dem Versicherungsvertrag sind die ARB 94 zugrunde zu legen. Ändert ein VR seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen, werden diese nicht automatisch Bestandteil der bestehenden Versicherungsverträge. Dies setzt vielmehr eine vertragliche Vereinbarung und die Annahme durch den VN voraus. Ohne ausdrückliche Einbeziehungsvereinbarung ist eine Auslegung des Vertrags dahingehend, dass stets die aktuellsten ARB Anwendung finden sollen, unzulässig.

     

    Bestehen für einen VN zeitlich nacheinander Rechtsverträge auf der Basis unterschiedlicher Bedingungswerke, ist im Übrigen davon auszugehen, dass im Schadenfall diejenigen Bedingungen maßgeblich sind, die bei Eintritt des Rechtsschutzfalls vereinbart waren (Cornelius-Winkler in Harbauer, RSV, 8. Auflage, vor § 1 ARB 75, Rn. 2).

     

    PRAXISHINWEIS |  In entsprechenden Fällen muss der Anwalt prüfen, ob die ARB wirksam geändert wurden. Nur in diesen Fällen kann sich der VR hierauf berufen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 111 | ID 39821960