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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Versicherung für fremde Rechnung: Unwirksame Zahlung an den VN

    | Gibt der Rechtsschutz-VR bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den VN verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft. |

     

    Hierauf wies der BGH hin (16.7.14, IV ZR 88/13, Abruf-Nr. 142544). Konkret entschied der Senat, dass der Rechtsschutz-VR mit einer Zahlung an den VN nicht die nach den ARB geschuldete Leistung erbringe, wenn der Versicherte die Befreiung von einer Honorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt verlangt. Durch die Zahlung des VR könne keine Erfüllung eintreten.

     

    PRAXISHINWEIS | Zwar hat der VN nach § 45 VVG das formelle Verfügungsrecht. § 15 Abs. 2 ARB stellt aber die mitversicherte Person dem VN gleich. Wünscht der VN eine andere Verfügung als der Versicherte, muss er dem VR gegenüber der Gleichstellung ausdrücklich widersprechen, mithin dessen Verfügungsbefugnis aufheben. Ein bloßes Zahlungsverlangen gegenüber dem VR reicht dafür nicht aus.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 200 | ID 43079037