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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Rechtsschutz-VR darf Deckungszusage nicht von Ausführungen des Gegners abhängig machen

    | Soweit die ARB des Rechtsschutz-VR die Bestimmung des sogenannten verstoßabhängigen Versicherungsfalls auch von den gegnerischen Tatsachenbehauptungen im Ausgangsstreit abhängig macht, benachteiligt die Klausel den VN entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Hierauf wies der BGH hin. |

    1. Der Ausgangsfall vor dem BGH

    Ein Rechtsschutz-VR und ein Verbraucherschutzverein streiten über die Wirksamkeit der folgenden ARB.

     

    • § 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz
    • (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Versicherungsfall ist ...

     

    • (c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Hierbei berücksichtigen wir alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen), die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden, um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen. ...

     

    • (4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
    • a) ...
    • b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.