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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Unwirksame Ausschlussklausel zu Effekten und Kapitalanlagen

    | Eine Klausel in ARB einer Versicherung, wonach „Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung abwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“ verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB. |

     

    Diese Entscheidung traf das OLG Düsseldorf (13.9.12, 6 U 198/11, Abruf-Nr. 123025). Das Gericht liegt damit auf der Linie des OLG München (VK 12, 53), das ebenso entschied. Es besteht also auch in diesen Fällen Rechtsschutz.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Unwirksame Ausschlussklausel bei Kapitalanlagen: Bultmann, VK 12, 53
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 181 | ID 36363850