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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Übertragung: Ausschluss greift nicht bei Anspruchsübergang

    | Der Leistungsausschluss eines Rechtsschutz-VR für übertragene Ansprüche greift nicht bei einem gesetzlichen Forderungsübergang. |

     

    So entschied das OLG Hamm (23.11.11, I-20 U 166/11, Abruf-Nr. 120680) in einem entsprechenden Fall. Zwar sei der Leistungsausschluss nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2002 für übertragene Ansprüche grundsätzlich wirksam. Ist der Anspruch, für den der VN Rechtsschutz geltend machen möchte, nach Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den VN übertragen worden oder übergegangen, greift der Leistungsausschluss jedoch nicht ein, wenn ein ursprünglich dem VN zustehender Leistungsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalls (hier: aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung) zunächst durch Überleitungsanzeige auf den Sozialversicherungsträger übergeht und der Anspruch später vom Sozialversicherungsträger wieder an den VN zurückübertragen wird. Begründung der Richter: Die Bedingung ist einschränkend auszulegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Gerade in Fällen, in denen Sozialversicherungsträger beteiligt sind, gibt es oftmals einen gesetzlicher Forderungsübergang. Dies müssen Sie bei einer späteren Rückabtretung dem Rechtsschutz-VR vortragen und entsprechend nachweisen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 73 | ID 33336820