· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Rückforderung des RSV für Gebührenvorschüsse trotz Kostenfestsetzungsbeschluss
Ein Rechtsschutz-VR muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutz-VR Kenntnis erlangt hatte.
Sachverhalt
Die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft vertrat einen VN des klagenden Rechtsschutz-VR in einem Berufungsverfahren vor dem OLG. Dazu hatte sie einen Vorschuss auf die zu erwartende Terminsgebühr angefordert, den der VR auch angewiesen hatte. Es kam jedoch zu keinem Verhandlungstermin, weil das OLG die Berufung des VN zurückwies. Der VR forderte die Rückzahlung der ausgelegten Terminsgebühr.
Später beantragte die Beklagte die Festsetzung der ihr gegen den VN der Klägerin für das Berufungsverfahren zustehenden Gebühren gemäß § 11 RVG unter Einschluss der Terminsgebühr. Das begründete sie damit, dass die sachbearbeitende Rechtsanwältin ein Telefonat mit dem Rechtsanwalt der Gegenseite geführt habe, da dieser die Möglichkeit eines Vergleichs angedeutet habe. Sie erklärte weiter dazu, dass die Vergütung in Form von Vorschüssen des VR bezahlt ist. Das LG setzte die Vergütung antragsgemäß fest. An dem Verfahren war die Klägerin nicht beteiligt.
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