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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Streit über Leistungen aus einer BUZ fallen unter den Privatrechtsschutz des VN

    | Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und deren Geltendmachung sind dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb vom Versicherungsschutz nach § 28 Abs. 3 ARB 2000/2 umfasst. |

     

    Sachverhalt

    Der VN ist selbstständiger Drucker. Wegen einer Augenerkrankung forderte er eine Rente aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Der BUZ-VR lehnte dies ab. Er bestritt, dass eine Berufsunfähigkeit vorliege.

     

    Der VN hat daher bei seinem Rechtsschutz-VR eine Deckungszusage beantragt, um die BUZ-Rente einzuklagen. Der Rechtsschutz-VR hält sich nicht für eintrittspflichtig. Er verweist auf die dem Vertrag zugrunde liegenden § 28 ARB 200/2. Umfasst sei „Kompaktrechtsschutz für Selbstständige“. Der Bereich des nicht privaten Vertragsrechts sei dabei nicht versichert. Die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen sei eine Streitigkeit aus dem nicht privaten Bereich und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Düsseldorf hielt die Feststellungsklage des VN für zulässig und begründet (14.8.17, 9 O 30/17, Abruf-Nr. 196978). Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer BUZ durch den Kläger falle unter den Rechtsschutz für Vertragsrecht im privaten Bereich nach § 18 Abs. 3 ARB. Der VR müsse daher Deckungsschutz gewähren.

     

    Die Kammer verweist dazu auf die BGH-Rechtsprechung (VersR 78, 816): Die ARB unterscheiden zwischen dem Bereich der selbstständigen Tätigkeit des VN und seinem privaten Bereich. Maßgeblich für die Zuordnung der Interessenwahrnehmung zum selbstständigen Bereich ist, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Hierbei ist nicht ausreichend, wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbstständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist. Auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus.

     

    Das LG hat die BUZ dem privaten Bereich zugeordnet. Die Hauptargumente haben wir in einer Übersicht zusammengefasst:

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung zeigt, dass man bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und dem privaten Bereich sorgfältig achtgeben muss.

     

    Richtige Klageart war hier die Feststellungsklage. Der VN hat ein berechtigtes Interesse, dass die Einstandspflicht des VR festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär zu einer Leistungsklage. Das folgt daraus, dass der VR ein Wahlrecht hat. Er kann den Versicherungsschutz dadurch gewähren, dass er den VN von den Kostenforderungen freistellt. Alternativ kann er Abwehrschutz in einem Prozess gegen den Anwalt des VN gewähren. Dieses Wahlrecht würde durch die Leistungsklage in unzulässiger Weise unterlaufen.

    Einsender: RA Dr. h. c. Heiko Wenzel, Düsseldorf

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 206 | ID 44938833