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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Die Vorerstreckungsklausel ist intransparent

    | Die sogenannte Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) ist intransparent. |

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Parteien besteht seit April 2010 eine Rechtsschutzversicherung (ARB 2008). Bereits am 9.7.08 hatte der VN mit einer Bank einen Vertrag über drei Darlehen zur Finanzierung eines Grundstückskaufs abgeschlossen und nachfolgend zunächst die vereinbarten Zins- und Tilgungsraten gezahlt. Am 10.12.14 erbat er vom VR eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärungen. Der VR lehnte das ab und berief sich dabei auf die Vorerstreckungsklausel des § 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008.

     

    • Klausel nach § 4 Abs. 3 Buchst. a) ARB 2008

    (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c) ausgelöst hat; ...