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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Beginn des Versicherungsschutzes

    | In Rechtsschutzangelegenheiten ist häufiger Inhalt des Streits mit dem VR die Frage, ob der Versicherungsfall innerhalb versicherter Zeit eingetreten ist. Je nach Beginn bzw. Ende des Versicherungsvertrags können die Regeln positiv für den VN oder den VR sein. |

     

    1. Keine Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivprozessen

    In einem Verwaltungsrechtsstreit stellt sich vor dem OLG Hamm die Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten ist (21.1.22, 20 U 352/21, Abruf-Nr. 231130). Der Senat stellte zunächst fest, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf das Vorbringen des VN und auf den von ihm dem Gegner angelasteten Verstoß abzustellen sei. Es müsse daher nicht zwischen Aktiv- und Passivprozessen unterschieden werden.

     

    2. Richtiger Zeitpunkt

    Sodann machte der Senat deutlich, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalls weder die Vollendung des Eigentumserwerbs seitens des VN, noch die verwaltungsverfahrensrechtliche Anhörung sei. Maßgeblich sei vielmehr der Erlass des Duldungsbescheids:

     

    • „Im Zeitpunkt der Auflassung stand ein Verstoß, welchen die Klägerin der Stadt A anlasten könnte, nicht ansatzweise im Raum. Die Eigentumsübertragung mag der Anlass für den späteren Erlass des Duldungsbescheids nach § 191 AO gewesen sein; mit einem (geltend gemachten) Pflichtenverstoß der Stadt A hat diese aber dennoch nichts zu tun. Allein der kausale Zusammenhang dahingehend, dass die Stadt A ohne die Eigentumsübertragung keinen Duldungsbescheid erlassen hätte, ändert daran ... nichts.

     

    • Aber auch die verfahrensrechtliche Anhörung nach § 28 VwVfG NW stellt keinen solchen Verstoß dar. Es handelt sich dabei lediglich um eine Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der eigentlichen verwaltungsrechtlichen Entscheidung, die ‒ unabhängig vom Inhalt der seitens der Behörde avisierten Maßnahme ‒ als solche keinen Pflichtverstoß darstellt, sondern vielmehr nach dem Gesetz ausdrücklich geboten ist. Eine Vorverlagerung des Versicherungsfalls ist deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass im Zeitpunkt der Anhörung der spätere Erlass des Duldungsbescheids schon „ernstlich bevorgestanden“ hätte.

     

    • Der von der Klägerin der Stadt A angelastete Verstoß ist deshalb erst der Erlass des Duldungsbescheids auf der Grundlage von § 191 AO, den die Klägerin für rechtswidrig hielt und gegen den sie deshalb vorging.“

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ausdrücklich für den Eintritt des Versicherungsfalls erst durch Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes auch OLG Nürnberg 27.11.20, 8 U 2967/20, r+s 21, 86
    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 173 | ID 48558073