Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Auf diesen Zeitpunkt ist für den Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Der Eintritt des Versicherungsfalls im Schadenersatzrechtsschutz setzt einen fassbaren Bezug zur Person des Versicherten voraus. Als Erstereignis sind daher nur solche vom Haftpflichtigen gesetzten Ursachen zu betrachten, die den Eintritt eines Schadens für den Versicherten wahrscheinlich machen (OLG Karlsruhe 15.1.13, 12 U 155/12, Abruf-Nr. 130433).

     

    Sachverhalt

    Die VN unterhält seit dem 1.2.99 eine Rechtsschutzversicherung nach § 26 ARB 94. Sie begehrt Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber den für ein Kapitalanlageunternehmen (S AG) tätigen Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (W). Die VN hatte sich im März 1999 an der S AG als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. Zwischenzeitlich wurde die S AG insolvent. Die VN hatte bereits die Initiatoren und ehemaligen Vorstände der S AG wegen Betrugs, Kapitalanlagebetrugs und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Anspruch genommen, da das Beteiligungsmodell von Anfang an nicht tragfähig gewesen sein soll. Hierfür hatte der VR Deckungsschutz erteilt. Später ergaben sich Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung der u.a. für die S AG tätigen W.

     

    Unter Verweis auf die bereits in der anderen Sache übersandte 200-seitige Stellungnahme sowie einen knapp 400 Seiten umfassenden Klageentwurf gegen die Initiatoren und ehemaligen Vorstände verlangt die VN nunmehr auch Kostenschutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber der W. Diese hätten seit Anfang 1993 durch unbeschränkte Testierung der Verschmelzungsverträge und sämtlicher Abschlüsse Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung geleistet. Der VR wies darauf hin, dass weitere Informationen erforderlich seien. Auch bestünden Zweifel an hinreichenden Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte nicht.

     

    Nach Einleitung eines Güteverfahrens beantragte die VN Kostenschutz für das Güteverfahren und die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche für den Fall des Scheiterns des Güteversuchs. Auch hierzu teilte der VR mit, dass zur weiteren Bearbeitung noch Informationen und Unterlagen erforderlich seien, derzeit aber eine deliktische Haftung der W nicht nachvollziehbar sei. Eine Ablehnung des Deckungsschutzes erfolgte weiterhin nicht.

     

    Der VR hat eingewandt, die Prozessbevollmächtigten hätten der VN vor Mandatserteilung zugesichert, dass sie mit Kosten nicht belastet würde und anfallende Prozesskosten ausschließlich mit den jeweiligen Rechtsschutz-VR abgerechnet würden. Damit hätten die Prozessbevollmächtigten auf Gebühren verzichtet. Die gleichwohl angeforderte Deckungsschutzanfrage stelle eine Umgehung des Abtretungsverbots gemäß § 17 Abs. 7 ARB 94 dar.

     

    Schließlich sei der Versicherungsschutz wegen Vorvertraglichkeit gemäß § 4 Abs. 1 a) ARB 94 ausgeschlossen. Die Ansprüche würden darauf gestützt, dass die W seit 1988 (also vor Abschluss des Versicherungsvertrags) unrichtige Testate erstellt hätten. Im Übrigen sei er, der VR, nicht daran gehindert, weiterhin die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung zu überprüfen. Die Erfolgsaussicht sei bislang nicht verneint worden. Der VR habe sich 
lediglich auf sein vertragliches Recht berufen, über Tatsachen informiert zu werden. Bislang fehle es aber an greifbarem Sachvortrag dazu, welches Verhalten der W den Schaden der VN verursacht habe.

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der VN führte zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN steht gegen den VR ein Anspruch auf Deckungsschutz zur Verfolgung deliktischer Schadenersatzansprüche gegen die W zu. Diesem Anspruch steht die Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalls gemäß § 4 Abs. 1 a) ARB 94 nicht entgegen. Das den Versicherungsfall im Sinne der Bestimmung darstellende Ereignis setzt einen fassbaren Bezug zur Person des VN voraus. Als Erstereignis sind daher vom Haftpflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen zu betrachten, die den Eintritt eines Schadens gerade für den VN wahrscheinlich machen.

     

    Der Senat bezieht sich auf die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Versicherungsbedingungen (BGH VersR 01, 489; BGH VersR 03, 455). Dazu stellt er fest, dass der verständige und den Sinnzusammenhang sowie den Zweck der Klausel in den Blick nehmende VN sie so auslegen wird, dass das erste Kausalereignis nicht absolut, sondern im Hinblick auf den infrage stehenden Haftungstatbestand zu bestimmen ist. Damit ist zum einen auf die Person des Haftpflichtigen abzustellen, die diesen Tatbestand verwirklicht hat oder haben soll. Zum anderen kann das Ereignis nur ein solches sein, das sich auch auf seine Rechtsgüter auszuwirken vermag und den Eintritt eines Schadens für ihn gerade hinreichend wahrscheinlich macht (unter Hinweis auf Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 4 ARB 2008/II, Rn. 8).

     

    Daraus folgt für den Streitfall, dass ohne den Abschluss des Beteiligungsvertrags durch den der Schaden erst einzutreten vermag, der VN keine 
Schadenersatzansprüche gegen die Haftpflichtigen wegen deren angeblicher Beihilfehandlung erwachsen können. Für das Erstereignis ist deshalb auf den Beteiligungsvertrag abzustellen, den die VN im März 1999 gezeichnet hat. Das war nach Abschluss des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsschutz ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 b) ARB 94 ausgeschlossen, weil die dreijährige Nachmeldefrist nach Beendigung des hier zugrunde liegenden Versicherungsvertrags zum 1.2.11 erst zum 1.2.14 abläuft.

     

    Der VR kann sich nicht darauf berufen, die Interessenwahrnehmung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei notwendig. Die VN ist ihrer Informationsobliegenheit gemäß § 17 ARB 94 nachgekommen. Sie hat dem VR die Stellungnahme sowie den Klageentwurf überlassen. Darin waren die Ansatzpunkte der behaupteten deliktischen Haftung der W umfassend dargestellt. Gleichwohl hat der VR eine Stellungnahme über seine Eintrittspflicht nicht unverzüglich abgegeben (§ 18 Abs. 1 ARB 94). Seine Entscheidung durfte er nicht mit der Begründung aufschieben, die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung lasse sich nach wie vor nicht prüfen und es seien weitere Informationen erforderlich. Dies gilt umso mehr, als sich der VR ausweislich seiner Stellungnahme an einer Erfolgsprüfung aufgrund rechtlicher Bedenken gegen die geltend gemachten Ansprüche gehindert sah und nicht mangels tatsächlichen Vortrags. Der VR war gehalten sich zu entscheiden und ggf. Deckung zu verweigern. Nur so wird das Ziel erreicht, den VN alsbald in die Situation zu versetzen, eine Klärung ggf. durch die vertraglich vorgesehenen weiteren Schritte zu erreichen. Da dies unterblieben ist, hat der Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (BGH VersR 03, 638).

     

    Ohne Erfolg macht der VR eine Umgehung des Abtretungsverbots gemäß § 17 Abs. 7 ARB 94 geltend. Ein von ihm vorgetragener Verzicht der klägerischen Bevollmächtigten auf ihre Gebührenansprüche begründet keinen Verstoß 
gegen das Abtretungsverbot oder dessen Umgehung. Ein Anhaltspunkt für einen Verzicht ergibt sich nicht aus dem Vortrag des VR, die klägerischen Prozessbevollmächtigten hätten gegenüber den Anlegern der S AG zugesichert, die Erteilung einer Vollmacht erfolge nur aus formalen Gründen, da die anfallenden Prozesskosten ausschließlich mit dem jeweiligen Rechtsschutzversicherer abgerechnet würden. Daraus ist weder ein Verzicht auf die Gebührenansprüche noch eine (wirksame) Abtretung der Ansprüche herzuleiten.

     

    Praxishinweis

    Die Ausführungen des OLG Karlsruhe zum Kausalereignis im Schadenersatzrechtsschutz sind überzeugend. Die vom VR in dieses Verfahren eingebrachten Entscheidungen des BGH (28.9.05, IV ZR 106/04) und OLG München (31.1.11, 25 U 4100/10, NZM 11, 858) betreffen nicht den Schadenersatzrechtsschutz, sondern die Rechtspflichtenverstoßregel in § 4 Abs. 1 c) ARB 94. In einem Hinweisbeschluss des OLG München vom 15.2.12 (25 U 61/12) soll in einem vergleichbaren Fall Vorvertraglichkeit angenommen worden sein. Diese Ansicht lehnt das OLG Karlsruhe mit der Begründung ab, das Erfordernis eines „fassbaren Bezugs des ersten Ereignisses zur Person des VN“ sei bereits in dem vom BGH aufgestellten Erfordernis eines „hinreichend wahrscheinlichen Schadens“ enthalten. Auf eine Unterscheidung danach, ob das Kausalereignis in einem Handeln oder Unterlassen bestehe, komme es nicht an.

     

    FAZIT |  Der hier vom OLG Karlsruhe aufgestellte Grundsatz lässt sich abstrakt so formulieren: Für die Definition des Rechtsschutzfalls im Schadenersatzrechtsschutz ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der VN erstmals in Bezug getreten ist zu einem Kausalereignis für einen späteren Schaden. Liegt dieser Zeitpunkt vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags, ist Vorvertraglichkeit gegeben.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur Frage der Vorvertraglichkeit bei intransparentem Begriff des Schadenereignisses in den AHB: OLG Brandenburg VA 13, 5
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 124 | ID 39799070