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  • · Fachbeitrag · ARB-Klausel

    Diese ARB-Obliegenheitsklausel zur Kostenvermeidung ist unwirksam

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    In den ARB ist eine Klausel intransparent und unwirksam, wonach der VN nach Eintritt des Rechtsschutzfalls, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte (OLG Frankfurt a.M. 1.3.12, 3 U 119/11, n.rkr., Abruf-Nr. 121976).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In einem Verbandsklageverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 UKlaG begehrt der klagende Verbraucherschutzverein die Unterlassung der Verwendung der in § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 2000 bis 2009 geregelten Klausel:

     

    „Der VN hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“