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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Anwalt muss über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels belehren

    | Das AG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht für entstehende Mehrkosten haftet, wenn der Mandant trotz umfassender Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines eingelegten Rechtsmittels an diesem festhalten will. Allerdings muss der Rechtsanwalt nach einem durch das Berufungsgericht erteilten Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung seinen Mandanten umfassend aufklären und über die wirtschaftlichen Folgen informieren. Nur so kann er einer Anwaltshaftung entgehen. |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Rechtsschutz-VR fordert von dem beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz aus übergegangenem Recht anlässlich einer unterlassenen Rechtsmittelrücknahme in Höhe der daraus erwachsenden Gebührendifferenz. Der Rechtsanwalt hatte zuvor die VN des Rechtsschutz-VR in einem Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart vertreten. In diesem Rechtsstreit hatte der Senat auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der VN gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und die Berufungsrücknahme zwecks Kostenersparnis anheimgestellt. Nachdem die Berufung nicht zurückgenommen wurde, hatte der Senat diese ankündigungsgemäß zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass eine 4,0-fache (anstatt 2,0-fache) Gerichtsgebühr fällig wurde.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb vor dem AG Frankfurt a. M. ohne Erfolg (22.7.21, 32 C 807/21 (92), Abruf-Nr. 224111). Nach Auffassung des Amtsgerichts hätte der Rechtsanwalt in einem solchen Fall zwar grundsätzlich die Mandanten über den Inhalt des Hinweises, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken sowie der wirtschaftlichen Folgen für die Mandanten belehren müssen. Auch müsse der Rechtsanwalt den Mandanten stets die günstigste Vorgehensweise aufzeigen. Dazu gehören nach Ansicht des Gerichts auch etwa erkennbare Auswirkungen im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung seiner Mandanten.

     

    Vorliegend konnte der Rechtsschutz-VR jedoch nicht beweisen, dass der Rechtsanwalt diese Verpflichtungen verletzt hatte. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die VN die Kosten des Unterliegens hinnehmen wollte.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mandanten, die „aus Prinzip“ an einer aussichtslosen Berufung festhalten, werden aus den gleichen Prinzipien meist hinterher den Anwalt als Schuldigen ausmachen und Schadenersatz verlangen. Daher sollten Sie als Anwalt unbedingt dokumentieren, dass Sie den Mandanten umfassend aufgeklärt haben. Am besten lassen Sie sich die schriftliche Aufklärung vom Mandanten abzeichnen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 57 | ID 47559438