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  • 18.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132260

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 09.04.2013 – 9 U 198/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit
    pp.

    hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
    auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2013
    durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Scheffler, die Richterin am Oberlandesgericht Wiegelmann und den Richter am Landgericht Supplieth

    für Recht er¬kannt:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 1/12 – abgeändert.

    Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

    Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

    I.
    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz für einen Überschwemmungsschaden aus der zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherung in Anspruch. In das Versicherungsverhältnis waren die „Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW)“ der Beklagten einbezogen.

    Gemäß § 2 Nr. 1 a BEW leistet der Versicherer „Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes (§ 3) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen“. Nach § 3 Nr. 1 BEW ist eine Überschwemmung

    „eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch
    a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
    b) Witterungsniederschläge."

    Am 22.01.2011 drang in das Kellergeschoss des versicherten Gebäudes bis zu einer Höhe von 10 cm Grundwasser ein. Unstreitig war auf das das Gebäude, ein Mehrfamilienhaus, umgebende Grundstück kein Wasser eingedrungen. Ob in der Umgebung des klägerischen Grundstücks befindliche Wiesen und Ackerflächen überflutet waren, ist streitig.
    Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Kammer hat festgestellt, dass es am 22.01.2011 zu einer bedingungsgemäßen Überschwemmung i.S. des § 3 Abs. 1 BEW gekommen sei. Das Wohngebäude sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, weshalb die unstreitige Überflutung innerhalb des Wohngebäudes zugleich eine solche des Grundstücks sei.
    Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie unter anderem die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Überflutung von „Grund und Boden“ i.S. der Bedingungen stehendes Wasser auf dem unbebauten Grundstück, der Geländeoberfläche, voraussetze, wohingegen (nur) in den Keller des Gebäudes eingedrungenes Grundwasser keine bedingungsgemäße Überschwemmung darstelle.

    II.
    Die Berufung ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß § 1 VVG i.v. mit §§ 2 Nr. 1 a, 3 Nr. 1 BEW in Höhe des zuerkannten Betrags von 8.263,65 € zu. Die Beklagte wendet zutreffend ein, dass die Überflutung nur des Kellers in dem versicherten Gebäude keinen bedingungsgemäßen Versicherungsfall darstellt.

    Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers setzt eine "Überflutung von Grund und Boden" i.S. von § 3 Nr. 1 BEW voraus, dass sich erhebliche Wassermengen, sei es durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, auf der Oberfläche des Geländes, auf welchem das versicherte Gebäude liegt, ansammeln (vgl. BGH Urteil v. 20.04.2005 – IV ZR 252/03VersR 2005, 828). Die Klausel unterscheidet insoweit die unbebaute Geländeoberfläche des Grundstücks von dem versicherten Gebäude selbst. Eine bedingungsgemäße Überschwemmung ist deshalb nicht anzunehmen, wenn – wie hier - nur in den Keller des Gebäudes (auch Grund-)Wasser eingedrungen ist. Vielmehr muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden „Grund und Boden“, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben (vgl. OLG Karlsruhe Urteil v. 05.07.2001 –19 U 19/01NVersZ 2001, 570; OLG Hamm Urteil v. 03.08.2005 – 20 U 201/05 – ZfS 2006, 103; Halbach in VK 2012, 196 ff; Günther in r+s 2006, 157 f).

    Auf die von dem Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung getroffene weitere Feststellung, dass auch eine mittelbare Verursachung von Gebäudeschäden durch auf dem Grundstück stehendes Oberflächenwasser die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, kommt es im Streitfall nicht an. In der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden Sache war – anders als hier – unstreitig das Wasser eines benachbarten Sees über die Ufer getreten und hatte das das versicherte Gebäude umgebende Grundstück in einer Höhe von bis zu zwei Metern überflutet. Dies stellte eine bedingungsgemäße Überschwemmung „von Grund und Boden" dar, weshalb dort weiter aufzuklären war, ob der Gebäudeschaden auch durch diese Überflutung adäquat-kausal verursacht worden war.

    Da es hier bereits an auf dem Grundstücksgelände stehenden Wasser unstreitig fehlte, kann dahinstehen, warum das Grundwasser angestiegen und in den Keller eingedrungen war. Ebenso ist nicht entscheidend, ob in der weiteren Umgebung befindliche Wiesen und Ackerflächen, sei es durch die Ausuferung von Flüssen oder durch Niederschläge, überflutet waren.

    III.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 8.263,65 €.