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  • 16.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131291

    Amtsgericht Warstein: Urteil vom 17.10.2012 – 3 C 161/12

    1. Der Versicherungsnehmer ist im Falle einer „Nettopolice“ nur bei entsprechender Übernahmevereinbarung verpflichtet, die Ab-schluss- und die sonstigen Vertragskosten des Versicherers zu übernehmen.

    2. Der „Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ beinhaltet keine Vereinbarung einer Übernahme der Vertragskosten.

    3. Die „Kostenausgleichsvereinbarung“ wäre in ihrer konkreten Ausgestaltung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG unwirksam.


    Amtsgericht Warstein

    3 C 161/12

    Tenor:

    hat das Amtsgericht Warstein

    auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2012

    durch den

    für Recht erkannt:

    1. Das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Warstein vom 26.07.2012 wird aufgehoben.

    2. Die Klage wird abgewiesen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    T a t b e s t a n d :

    Die Klägerin, ein in Lichtenstein ansässiges Versicherungsunternehmen, verfolgt Ansprüche aus einer Kostenausgleichsvereinbarung, die zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung vereinbart worden („Nettopolice“).

    Die Beklagte stelle auf einem einheitlichen Formular der Klägerin einen „Antrag auf formgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“. Dieser Antrag enthält unter A) die Personalien der Beklagten und der zu versichernden Person. Unter B) sind Angaben zur Rentenversicherung angeführt, u. A. der Versicherungsbeginn, die Versicherungsdauer von 40 Jahren sowie der monatliche Beitrag von 100,00 € mit dem Zusatz: „In den ersten 48 Monaten wird der Versicherungsbeitrag um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten (siehe Abschnitt C) reduziert, er beträgt jedoch mindestens 10,00 €“. Unter C) ist unter den Titeln „Weitere Angaben zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung (seperate Kostentilgung)“ und „Tilgungsplan für den laufenden Beitrag“ ausgeführt:

    „Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Teilzahlungen richtet sich nach § 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung.

    Abschlusskosten 1.440,00 € monatliche Teilzahlung 86,65 €

    Einrichtungskosten 1.920,00 € Teilzahlungspreis 4.159,20 €

    = Barzahlungspreis 3.360,00 €“

    Der nominale Jahreszins und der effektive Jahreszins sind beide mit 12,00 € beziffert.

    Die Klägerin hat dieses Vertragsangebot angenommen.

    Die Beklagte zahlte daraufhin zwischen dem 01.11.2010 und 01.05.2011 sieben der in der Kostenausgleichsvereinbarung vereinbarten Teilzahlungen und stellte die Zahlungen dann ein. Nachdem die Beklagte auch auf mehrfache Erinnerung Zahlung nicht leistete, stellte die Klägerin den Rest-Kostenbetrag der Kostenausgleichsvereinbarung zur Zahlung fällig und begehrte Zahlung von 3.013,22 €.

    Mit Teilversäumnisurteil vom 26.07.2012 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.013,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins aus 3.003,22 € seit dem 08.09.2011 zu zahlen. Wegen einer Nebenforderung von 302,10 € wurde die Klage abgewiesen.

    Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.

    Die Klägerin ist der Auffassung, die Kostenausgleichsvereinbarung sei als gesonderte Kostenvereinbarung wirksam. Da eine Verrechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten mit den gezahlten Prämien nicht stattfinde, gelte § 169 Abs. 3, 5 S. 2 VVG nicht. Eine unzulässige Umgehung dieser Regelungen liege nicht vor.

    Die Klägerin beantragt,

    das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Warstein vom 26.07.2012 aufrecht zu erhalten.

    Die Beklagte beantragt,

    das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte ist der Auffassung, die Vertragsgestaltung der Klägerin führe zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelung des § 169 VVG.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

    Die zulässige Klage ist nicht begründet, weshalb sie unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils abzuweisen ist.

    1.

    Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben. Insbesondere beinhaltet Teil C des Vertragsangebots der Beklagten („Antrag“) kein Angebot auf Übernahme der Vertragskosten der Klägerin.

    Grundsätzlich hat jede Partei die ihr durch die Anbahnung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses entstehenden Kosten selber zu tragen. Dies gilt auch für Akquirierungs- und Abschlusskosten. So kann z. B. ein Vermieter die Kosten eines von ihm beauftragten Maklers oder seine durch die Vermietung entstehenden Verwaltungskosten allenfalls aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung von seinem Mieter erstattet verlangen (vgl. z.B. BGH NJW 2010, 671; OLG Köln NZM 2008, 368). Entsprechend verlangt auch § 169 Abs. 5 VVG ausdrücklich, dass ein Abzug der Kosten vom Rückkaufswert „vereinbart“ wird. Dem entsprechend kann die Klägerin die Übernahme ihrer Vertragskosten von der Beklagten nur verlangen, wenn dies vereinbart wurde.

    In Teil C) des Vertragsangebots der Beklagten ist ausdrücklich aber lediglich „beantragt“, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten von der Beklagten in Raten vorgenommen wird. Diese Regelung setzt das Bestehen einer Forderung voraus und regelt lediglich das Wie, nicht das Ob des Kostenausgleichs. Das wird nicht nur durch den Wortlaut der Vereinbarung („Die Tilgung erfolgt ...“), sondern auch durch die Bezeichnung „Tilgungsplan“ des Teiles C) deutlich. Zudem wird es durch den Begriff des Antrags unterstrichen. Mit diesem Begriff (Synonyme: Anliegen, Bittgesuch) wird regelmäßig das Nachsuchen um einen Vorteil verstanden, sei es als einseitiger (Antrag auf Baugenehmigung), sei es in einem Austauschverhältnis (Antrag auf Versicherungsschutz gegen Prämienzahlung). Das von der Klägerin in Teil C) des Antrags (zu Unrecht) hineingelesene Angebot der Beklagten, sie wolle die Vertragskosten der Klägerin übernehmen, stellt sich für die Beklagte aber in keiner Form als vorteilhaft dar. Allein das Anliegen, eine schon bestehende Schuld in Raten tilgen zu dürfen, lässt sich dem Begriff des Antrags oder des Bittgesuchs zwanglos unterordnen.

    Die Klägerin durfte diesen „Antrag“ bei verständiger Würdigung auch nicht als stillschweigendes Angebot zur Übernahme ihrer Kosten verstehen (§ 133 BGB). Die Angebotserklärung der Beklagten lässt nicht erkennen, dass ihr bewusst gewesen wäre, dass sie ohne Vereinbarung zum gesonderten Ausgleich der Abschluss- und Einrichtungskosten nicht verpflichtet ist. Dies lässt sich auch nicht darauf ableiten, dass zu früheren Vertragsgestaltungen das Wissen weit verbreitet war, dass die Versicherungsnehmer die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherers durch ihre Prämienzahlungen der ersten Jahre ausglichen. Zum Einen bedeutet weit verbreitetes Wissen nicht, dass dieses auch bei der Beklagten vorausgesetzt werden kann. Des Weiteren hat die Klägerin hier eine andere Vertragsgestaltung gewählt, auf die Überlegungen zur früheren Situation nicht übertragen werden kann.

    Obwohl das Gericht auf diesen von den Parteien und zunächst auch von dem Gericht nicht beachteten Gesichtspunkt nicht hingewiesen hat, bedurfte es eines Hinweises gem. § 139 Abs. 2 ZPO nicht, da die Klage auch aus anderem Grunde abzuweisen ist.

    2.

    Selbst wenn man Teil C) des „Antrags“ eine Vereinbarung zur Übernahme der Kosten entnehmen würde, wäre diese als Umgehungsgeschäft unwirksam (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2011 - 11 O 401/10 und vom 03.05.2011 - 9 O 402/12 (beide nach Beck-Online); LG Rostock (10. Kammer), NJW-RR 2010, 1694; a.A. z.B. LG Rostock, Urteil vom 10.08.2012 - 1 S 315/10; LG Bonn, Urteil vom 01.12.2011 – 8 S 174/11 (NRW-E); LG Berlin, Urteil vom 22.11.2011 - 7 O 286/10 (nach Beck-Online)).

    Die Vertragsgestaltung der Klägerin wird zwar vom Wortlaut des § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG nicht erfasst, da sie für ihre Kosten einen Abzug nicht vom Rückkaufswert, sondern von den Versicherungsprämien des Versicherungsnehmers vornimmt, so dass ein entsprechender Rückkaufswert erst gar nicht entsteht.

    Die teleologische Auslegung des § 169 VVG führt jedoch zur Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung. Die Nichtigkeit des Umgehungsgeschäfts als ein Anwendungsfall der teleologischen Auslegung ist allgemein anerkannt. Auszugehen ist dabei jeweils vom Zweck der maßgeblichen Norm. Es ist zu prüfen, ob die Norm den mit der Gestaltung angestrebten Erfolg und nicht lediglich einen bestimmten Weg zur Erreichung dieses Erfolgs verbieten will. Die vorzunehmende rechtliche Bewertung hängt davon ab, ob mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, NJW 1983, 109; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2011 - 11 O 401/10; Palandt, BGB, 70. Auflage Rn. 28).

    Die Vertragsgestaltung der Klägerin umgeht den Schutzzweck des § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG.

    Mit der Neuregelung des § 169 VVG zielte der Reformgesetzgeber darauf, den vom Bundesverfassungsgericht (z. B. NJW 2005, 2376; 2006, 1783) sowie dem Bundesgerichtshof vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte aus Artikel 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG einen objektiv-recht­lichen Schutzauftrag des Gesetzgebers abgeleitet. Dieser habe Vorkehrungen dafür zu treffen, dass (1.) der Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Versicherung erkennen könne, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass er (2.) bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalte, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien stehe. Das Bundesverfassungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass durch die Praxis, dem Versicherungsnehmer die Kosten nicht gesondert in Rechnung zu stellen, sondern (sozusagen stillschweigend) mit der insgesamt zu zahlenden Prämie zu verrechnen und diese zunächst zur Deckung der Kosten zu verwenden, der Zweck, Vermögenswerte anzusparen, ganz oder teilweise vereitelt werde. Es müsse auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ein angemessener Ausgleich geschaffen werden (BVerfG NJW 2006, 1783, 1785 f.). Weiter rügte das Bundesverfassungsgericht fehlende Transparenz und nannte deren Beseitigung als ein Mittel zur Schaffung eines angemessenen Ausgleich (a. a. O., Seite 1786).

    Der Gesetzgeber bemühte sich durch Schaffung größerer Transparenz und eines angemessenen Interessenausgleichs diesem Schutzauftrag zu genügen. Dabei ging er wohl davon aus, eine gesonderte Vereinbarung der Kostenübernahme schaffe eine so große Transparenz, dass es weiterer Regelung insoweit nicht bedürfe (vergl. BT-Drs Seite 53). So hat er den Fall der gesonderten Kostenübernahme bei der Fassung des § 169 VVG nicht berücksichtigt. Dass er den vom Bundesverfassungsgericht angemahnten und von ihm grds. als erforderlich angesehen, angemessenen Interessenausgleich zur Wahrung der Vermögensinteressen auch des Versicherungsnehmers sowie den Schutz seines gesetzlich gesicherten Kündigungsrechts (vergl. BT-Drs Seite 103 f.) für insoweit nicht erforderlich hielt, macht aber deutlich, dass der Begriff „gesondert“ nicht rein formal verstanden haben kann. Die weiteren Schutzmaßnahmen sind allenfalls dann entbehrlich, wenn die gesonderte Regelung dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich vor Augen führt, dass und wie sein Vermögensinteresse und seine Privatautonomie gefährdet werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1783, 1784).

    Die besondere Vertragsgestaltung der Klägerin führt jedoch nicht zu einer in diesem Sinne gesonderten Regelung, schafft keine hinreichende Transparenz (vgl. auch LG Berlin a.a.O.) und stört den angestrebten Interessenausgleich.

    Das Fehlen einer gesonderten, transparenten Regelung ergibt es sich zunächst daraus, dass aus Teil B) des Antrags ein wesentlicher Regelungsbestandteil, nämlich die Höhe der Prämie für die ersten 48 Monate nicht ersichtlich ist, da lediglich die volle Versicherungsprämie, aber weder der Abzug noch die anfänglich geleistete Versicherungsprämie beziffert ist. Auch ansonsten wird der anfängliche Versicherungsbeitrag nicht genannt, sondern muss vom Versicherungsnehmer aus den Bestimmungen der Teile B) und C) ermittelt werden. Die drucktechnische Trennung beider Teile verleitet jedoch dazu, diese Teile als inhaltlich gesondert zu betrachten und so zu übersehen, dass der „Kostentilgungsplan“ die Rentenversicherungsvereinbarung beeinflusst.

    Gefördert wird diese Verschleierung einer gesonderten Kostenübernahme massiv dadurch, dass der Versicherungsnehmer über die gesamte Laufzeit einheitlich den vollen Betrag der Versicherungsprämie zahlt, aber auch nur diesen.

    Transparent wäre dagegen, wenn für die ersten 48 Monaten Zahlungen von monat­lich 186,65 € (=186,65 % der Versicherungsprämie) vereinbart wären, wie sie sich aus „gesonderten“ Zahlungsvereinbarungen von 100,00 € und von 86,65 € an sich ergeben. Aber auch wenn der monatliche Gesamtbetrag durch Ignorieren der Kostenraten (implizite Leistung) auf 100,00 € beschränkt, aber in Teil B) ausdrücklich bestimmt wäre, dass die Versicherungsprämie in den ersten 48 Monaten nur 13,35 € beträgt, und in Teil C), dass 86,65 € auf die Kosten zu zahlen sind, wäre ihr transparent vor Augen geführt, dass sie zunächst nur mit dem „kleinen“ Betrag Vermögen bildet und der „große“ Betrag „weg ist“.

    Zur Intransparenz trägt schließlich noch bei, dass ausweislich Teil C) des Antrags die Tilgung der Kosten „nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen“ erfolgt, dieses in Teil B) des Antrags aber gerade bestimmt wird („wird reduziert“).

    So wird dem Versicherungsnehmer gleichzeitig wenig deutlich, dass er bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages einen höheren Kostenanteil bezahlt hat, als der Gesetzgeber für angemessen hält, weil die Kosten auf ersten 4, nicht wie in 169 Abs. 3 S. 1 VVG vorgesehen auf die ersten 5 Versicherungsjahre verteilt werden. Damit wird das weitere Gesetzesziel, das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nicht auszuhöhlen, torpediert.

    3.

    Da schon das Fehlen der vom Gesetzgeber bei gesonderter Kostenübernahme angenommenen Transparenz zur Nichtigkeit dieser Vertragsgestaltung führt, bedarf es keiner Prüfung, ob die Annahme, eine ausreichend transparente, gesonderte Kostenübernahmevereinbarung mache den vom Bundesverfassungsgericht angemahnten angemessenen Interessenausgleich im Falle der vorzeitigen Kündigung entbehrlich, zutreffend ist. Dies erscheint im Hinblick auf die in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG bestimmte Umlagefrist von 5 Jahren und das § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG geregelte Verbot der Zahlung der noch nicht getilgten Kosten mindestens bedenklich.

    Auch die Frage, ob eine Anspruchsgrundlage durch den Widerruf der Beklagten nachträglich entfallen wäre (vgl. dazu LG Berlin a.a.O.; AG Lahr, Urteil 11vom 05.01.2012 - 5 C 114/ (nach Juris)), bedarf hier keiner Prüfung.

    Ebenso wenig ist noch zu prüfen, ob seitens der Klägerin ausdrücklich vorzutragen war, dass die geltend gemachten Vermittlungs- und Einrichtungskosten i.S.v. § 169 Abs. 5 VVG angemessen sind, was insbesondere bezüglich der Einrichtungskosten (Anlage einer Akte, eines Kontos?) zweifelhaft sein könnte.

    4.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    RechtsgebietVVGVorschriftenVVG § 169