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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 27.03.2003 – 6 K 18/99

    1. Sicherungseigentum verkörpert eine Verwertungsbefugnis, deren Inhalt das – mit Eintritt der Verwertungsreife entstehende– Veräußerungsrecht ist. Verwertet der Sicherungsnehmer in Ausübung seines Veräußerungsrechts das Sicherungsgut, vollendet sich der mit der Sicherungsübereignung eingeleitete Liefervorgang.

    2. Mit Eintritt der Verwertungsreife kann der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut an sich ziehen, die Sicherungsübereignung wird damit ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers umsatzsteuerrechtlich zu einer – dem Abzugsverfahren unterliegenden– Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Das gilt unabhängig davon, ob der Sicherungsnehmer dann das Sicherungsgut im eigenen Namen oder im Namen des Sicherungsgebers veräußert, oder ob der Sicherungsgeber das Sicherungsgut mit Zustimmung des Sicherungsnehmers im eigenen Namen veräußert.

    3. Im Streitfall: Einstellung des Busunternehmens als Eintritt der Verwertungsreife zweier einer Bank sicherungsübereigneter Omnibusse, Umsatzsteuer-Haftung der Bank nach § 55 UStDV für die mit ihrer Zustimmung erfolgte Veräußerung der Busse durch den Transportunternehmer an einen Dritten, unter Überweisung des Bruttokaufpreises auf ein Konto der Bank, wenn der Transportunternehmer zur Abführung der Umsatzsteuer an das FA später nicht mehr in der Lage war.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit

    wegen Umsatzsteuerhaftung

    hat der 6. Senat unter Mitwirkung des Richters am Finanzgericht … als Vorsitzender des Richters am Finanzgericht … der Richterin am Verwaltungsgericht … des ehrenamtlichen Richters … der ehrenamtlichen Richterin … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27.03.2003

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Klägerin als darlehensgebende Bank, der Gegenstände sicherungsübereignet waren, nach Veräußerung dieser Gegenstände gemäß § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden kann.

    Der Darlehensnehmer (G.B.), der beim Beklagten (dem Finanzamt – FA–) steuerlich geführt wurde, hat die Anschaffung zweier Omnibusse bei der Klägerin fremdfinanziert. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin hat er dieser am 27. März bzw. 31. Mai 1991 beide Omnibusse sicherungsübereignet. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Sicherungsübereignungsverträge (Bl. 17–23 Rechtsbehelfsakte –RbA–) Bezug genommen. Nachdem die Filiale … bereits am 8. Dezember 1993 geschlossen worden war, hat G.B. den Betrieb seines Busunternehmens zum 31. Dezember 1993 insgesamt eingestellt. Bereits mit Kaufvertrag vom 26. November 1993 hatte er beide Omnibusse an einen anderen Busunternehmer (O) veräußert (Bl. 25 RbA). Danach sollten die Omnibusse zum 1. April bzw. 1. Juni 1994 gegen einen Kaufpreis von 300.000 bzw. 250.000 DM, jeweils zzgl. 15 % USt, übereignet werden. Am 11. März 1994 bzw. 2. Mai 1994 stellte G.B. dem O die Omnibusse unter gesondertem Ausweis der USt (45.000 bzw. 37.500 DM) in Rechnung (Bl. 35/37 RbA). Der Bruttokaufpreis wurde vereinbarungsgemäß auf das von G.B. bei der Klägerin unterhaltene Konto überwiesen, nachdem die Klägerin der … bank am Sitz des O die Kfz-Briefe zu treuen Händen übersandt und verfügt hatte, daß die Kfz-Briefe gegen Zahlung des jeweiligen Bruttokaufpreises an O auszuhändigen seien. O hat die ausgewiesene USt als Vorsteuer geltend gemacht.

    G.B. ist dem FA die USt für den Veranlagungszeitraum 1994 schuldig geblieben. Mit Haftungsbescheid vom 30. April 1997 nahm das FA die Klägerin für USt in Höhe von 82.500 DM in Anspruch mit der Begründung, daß die Klägerin gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände die USt in dieser Höhe von der Gegenleistung hätte einbehalten und abführen müssen. Der Einspruch der Klägerin hatte in der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 1998 keinen Erfolg, wogegen sich die vorliegende Klage richtet.

    Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, es habe im Streitfall keine Verwertung der Sicherheiten stattgefunden. Nach den Sicherungsübereignungsverträgen müsse für die Verwertungsreife der Tatbestand erfüllt sein, daß der Sicherungsgeber oder Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht mehr nachkommt. G.B. habe jedoch seine Verpflichtungen gegenüber der Klägerin stets erfüllt. Die von dieser gewährten und abgesicherten Kredite seien weder fällig gestellt noch gekündigt worden. Am 9. Dezember 1993 habe lediglich eine formale Löschung der Kreditlinie stattgefunden, weil der Kontokorrentkredit mit der Geschäftsstillegung seinen Charakter als Betriebsmittelkredit verloren habe. Die Klägerin habe sich aufgrund der vertraglichen Bestimmungen die Verfügungsmacht über das Sicherungsgut nicht verschaffen können, ohne sich der Gefahr des Vertragsbruchs auszusetzen. G.B. sei zu keinem Zeitpunkt verpflichtet worden, das Sicherungsgut zu verwerten oder bei der Verwertung mitzuwirken. Die Willensentscheidung über die Veräußerung der Omnibusse habe allein bei ihm gelegen. G.B. habe auch über die Höhe des Kaufpreises sowie den Zeitpunkt der Zahlung und der Übergabe bestimmen können. So sei der Kaufvertrag zwischen G.B. und O ohne Einflußnahme der Klägerin abgeschlossen worden. Hinsichtlich des Sicherungsgutes sei lediglich die von G.B. beantragte bankübliche Freigabe erfolgt. Ohne ein aktives Zutun der Klägerin könne nicht von einer Verwertungshandlung ausgegangen werden.

    Im übrigen habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge über die beiden Omnibusse am 26. November 1993 der Sollsaldo des Kontokorrentkontos des G.B. 108.746,90 DM betragen, dem jedoch ein Festgeldguthaben von 120.547,69 DM gegenüber gestanden habe; zwei Betriebsmittelkredite seien mit 300.000 DM bzw. 278.500 DM valutiert gewesen. G.B. habe der Klägerin die Rechte aus einer Lebensversicherung mit einem damaligen Wert von ca. 4.000 DM abgetreten. Die beiden von der … bank an GB. ausgereichten Darlehen in Höhe von 139.000 DM bzw. 210.000 DM seien bei der hier anzustellenden Betrachtung nicht mit einzubeziehen, da die Klägerin hierfür kein Risiko übernommen habe.

    Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 30. April 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 1998 aufzuheben.

    Das FA beantragt Klageabweisung.

    Die Klägerin habe die Verwertung des Sicherungsgutes betrieben. Hierzu verweist das FA auf die Stellungnahmen des G.B. bzw. dessen steuerlichen Beraters im Verfahren wegen Rückforderung der Investitionszulage für die betreffenden Omnibusse (Bl. 39–47 RbA), wonach der Verkauf „auf Druck der Gläubiger” erfolgt sei, um einer Zwangsversteigerung zuvorzukommen; die Klägerin habe die USt aus dem Verkauf der Omnibusse „treuhänderisch verwaltet”.

    Die Verwertungsreife sei nicht erst bei Kündigung des Kredites gegeben. Vielmehr könne die Bank die Verwertung auch aus wichtigem Grund betreiben. Einen solchen stelle auch die drohende Zahlungsunfähigkeit dar. Diese habe sich abgezeichnet, nachdem die Umsätze des Busunternehmens sich ständig verringert hätten, und der Geschäftsbetrieb am 31. Dezember 1993 gänzlich eingestellt wurde. Der Kontokorrentkredit des G.B., der mit 114.673 DM erheblich über dem Limit von 60.000 DM gelegen habe, sei zwar durch Überführung von Festgeld im wesentlichen beglichen worden, ebenso wie die am 30. Dezember 1993 fällig gewesenen ersten Tilgungsraten für die Darlehen zur Finanzierung der Omnibusse in Höhe von 18.750 DM und 21.400 DM. Nach erfolgter Betriebsaufgabe sei jedoch nicht absehbar gewesen, wie auch die Folgeraten hätten getilgt werden sollen. Es habe für die Klägerin ein Ausfallrisiko bestanden, welches ausschließlich durch die Verwertung des Sicherungsgutes habe minimiert werden können. Die streitigen Lieferungen seien erst im April bzw. Juni 1994 vollzogen worden; die Verwertungsreife des Sicherungsgutes sei zu diesem Zeitpunkt offenkundig.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den protokollierten Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003 Bezug genommen.

    Gründe

    1. Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat die Klägerin zu Recht gemäß §§ 55 UStDV, 191 Abs. 1, 24 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen.

    a) Nach § 55 UStDV haftet der Leistungsempfänger für die nach § 54 UStDV anzumeldende und abzuführende Steuer. Hierbei handelt es sich um diejenige Umsatzsteuer, die der Leistungsempfänger gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV für Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens von der Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen hat. Im Streitfall hat G.B. an die Klägerin die sicherungsübereigneten Omnibusse geliefert, ohne daß diese die in der erfolgten Gutschrift enthaltene Umsatzsteuer einbehalten und abgeführt hat.

    b) Mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses führt der Sicherungsgeber zwar noch keine Lieferung gemäß § 3 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus. Durch die Sicherungsübereignung erhält der Sicherungsnehmer kein ungebundenes Eigentum am Sicherungsgut. Sinn und Zweck der Sicherungsübereignung ist, dem Sicherungsnehmer bei Eintritt des Sicherungsfalles die Befriedigung aus dem Sicherungsgut zu gewährleisten. Sicherungseigentum verkörpert danach eine Verwertungsbefugnis, deren Inhalt das Veräußerungsrecht ist. Dieses entsteht mit der Verwertungsreife. Verwertet der Sicherungsnehmer in Ausübung seines Veräußerungsrechts das Sicherungsgut, vollendet sich der mit der Sicherungsübereignung eingeleitete Liefervorgang.

    Der Sicherungsgeber hat mit der Übertragung des Sicherungseigentums von seiner Seite aus alles getan, um dem Sicherungsnehmer nach Eintritt der Verwertungsreife Substanz, Wert und Ertrag des Sicherungsgutes zuzuwenden und dessen Verwertung durch Veräußerung auf Grund eigener mit der Verwertungsreife verbundener Verfügungsberechtigung zu ermöglichen. Es liegt allein in der Entscheidungsbefugnis des Sicherungsnehmers, nach Eintritt der Verwertungsreife das Sicherungsgut in diesem Sinne an sich zu ziehen. Die Sicherungsübereignung wird damit ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers umsatzsteuerrechtlich zur Lieferung.

    Diese Rechtswirkungen treten im Verhältnis des Sicherungsgebers zum Sicherungsnehmer unabhängig davon ein, ob der Sicherungsnehmer seine Verwertungsbefugnis durch Veräußerung des Sicherungsgutes im eigenen Namen oder im Namen des Sicherungsgebers verwirklicht, oder ob –wie im Streitfall– der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen veräußert (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 17. Juli 1980 V R 124/75, BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673). Unerheblich ist auch, wenn der Sicherungsnehmer die Verwertung des Sicherungsgutes lediglich einseitig durch seine Zustimmung zur Verwertung ermöglicht hat, die Verwertung aber nicht auf einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber beruht (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 2000 3 K 39/98, Juris-Dokument).

    c) Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang (erst), wenn das Sicherungsgut mit dem Ziel der Befriedigung des Gläubigers an Dritte veräußert wird (BFH in BFHE 131, 120, BStBl II 1980, 673). Eine solche Veräußerung zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers bzw. zur Verwertung des Sicherungsgutes liegt im Streitfall vor. Bei dem Verkauf der Omnibusse handelte es sich nicht um Veräußerungen im normalen Geschäftsgang des Unternehmens des G.B. unter notwendiger Mitwirkung der Klägerin als zivilrechtlicher Eigentümerin, um etwa wirtschaftlich oder technisch verbrauchte bzw. dem Unternehmenszweck des G.B. weniger dienliche Wirtschaftsgüter zu ersetzen. Vielmehr war mit dem Verkauf der Omnibusse notwendigerweise eine erhebliche Einschränkung, wenn nicht gar die völlige Einstellung des Geschäftsbetriebes des Unternehmens des G.B. verbunden. Die Richtigkeit der identischen Angaben über die Kilometerstände im Kaufvertrag und in den Rechnungen vom 11. März bzw. 2. Mai 1994 unterstellt, wurden die sicherungsübereigneten Omnibusse seit dem 26. November 1993 bis zu ihrer Übergabe an O nicht mehr bewegt und konnten somit nichts mehr zu einem positiven Betriebsergebnis beitragen.

    aa) Zu dem Zeitpunkt, als die Omnibusse „veräußert” wurden, war auch die Verwertungsreife eingetreten. Der Umsatzsteuer unterliegen nämlich nicht die Verpflichtungsgeschäfte, sondern gemäß § 1 UStG Umsätze, d.h. nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift namentlich die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Soweit man der Auffassung der Klägerin folgen möchte, daß es sich bei dem Vertragsabschluß über die Veräußerung der Omnibusse am 26. November 1993 (noch) um keine Verwertungshandlung zugunsten der Klägerin handelte, lag darin jedenfalls auch keine Lieferung des G.B. an O; soweit eine solche Lieferung entgegen der Theorie des sog. Doppelumsatzes erfolgt sein sollte, wäre diese erst auf den Tag der jeweiligen Übergabe am 11. März/1. April bzw. 2. Mai/1. Juni 1994 zu datieren. Zu diesen Zeitpunkten, als die Klägerin zur Abwicklung der Erfullungsgeschäfte als zivilrechtliche Eigentümerin mitgewirkt hat, lag die Verwertungsreife vor.

    bb) Nach Nr. 9 der Sicherungsübereignungsverträge war die Klägerin befugt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Omnibusse in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen. Die Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Kreditnehmer stellt einen solchen Grund dar. Der Klägerin war die Geschäftsstillegung spätestens am 9. Dezember 1993 bekannt geworden; sie vollzog die „formale Löschung der Kreditlinie”, weil der Kontokorrentkredit seinen Charakter als Betriebsmittelkredit verloren hatte. Ab diesem Zeitpunkt war nicht mehr abzusehen, wie G.B. ohne entsprechende Einkunftsquelle die bestehenden Verbindlichkeiten hätte tilgen können; durch das Auflaufen von Zinsen mußten sich die Verbindlichkeiten des G.B. im Gegenteil weiter erhöhen. Bereits am 26. November 1993, nämlich dem Termin, auf den die Klägerin abstellen möchte, hätte der Nettoerlös aus der Veräußerung der Omnibusse in Höhe von 550.000 DM nicht mehr ausgereicht, um neben der bestehenden Sicherheit von 4.000 DM aus der abgetretenen Lebensversicherung sämtliche Forderungen, für die die Klägerin das Ausfallrisiko trug, abzudecken. Gleichwohl hat es die Klägerin bei Betriebsstillegung durch G.B. unter Inkaufnahme weiterer Schuldzinsen und zwischenzeitlicher Wertminderung des Sicherungsguts unterlassen, dieses sogleich in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Es bedarf hier keiner Feststellungen darüber, ob dies auf entsprechenden Abreden zwischen der Klägerin und G.B. beruhte; für diesen galt es nämlich, wie der Klägerin laut Schriftsatz vom 27. Juli 1999 offensichtlich bekannt war, im Hinblick auf die dreijährige Verbleibensfrist der Omnibusse in seinem Betriebsvermögen „nachteilige Auswirkungen bei der Gewährung bzw. Rückforderung von Investitionszulagen zu vermeiden”. Auf das Bestehen solcher Abreden kommt es hier nicht an (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. November 2000 3 K 39/98, Juris-Dokument). Das Ziel der streitgegenständlichen Veräußerung, nämlich die Befriedigung der Klägerin als Sicherungsnehmerin, wird schließlich dadurch belegt, daß der von O entrichtete Kaufpreis auf dem von G.B. bei der Klägerin unterhaltenen Konto gutgeschrieben und mit den beiden fällig gestellten Betriebsmittelkrediten verbucht wurde. Hätte es die Klägerin nicht entgegen dem Gebot der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 54 Abs. 1 UStDV unterlassen, die in den Gutschriften enthaltene Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen, wäre sie mit ihrer Forderung gegen G.B. teilweise ausgefallen. Es entsprach gerade dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften, dem Sicherungsgeber das Nettoentgelt für die Veräußerung des Sicherungsgutes zukommen zu lassen, das Ausfallrisiko bezüglich der in den vereinbarten Bruttopreisen enthaltenen Umsatzsteuern jedoch nicht dem Fiskus aufzulasten.

    d) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß das FA bei Erlaß des Haftungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung von dem ihm zur Verfügung stehenden Ermessen unzutreffend Gebrauch gemacht hätte.

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    VorschriftenUStDV 1991 § 55, UStDV 1991 § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 191 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 18 Abs. 8