26.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248821
Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 01.10.2024 – 4 U 446/24
Schäden beim Betankungsvorgang sind nur dann beim Betrieb eines Fahrzeugs eingetreten, wenn sich bei der Schadensentstehung die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr realisiert hat.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 01.10.2024, Az. 4 U 446/24
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5.3.2024 - 3 O 2690/22 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 82.852,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer der AG für Haus und Grundbesitz aufgrund eines Schadensfalles aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2).
Der Beklagte zu 2) versuchte am 26.7.2017 in einer Tiefgarage der Beklagten in Leipzig sein Fahrzeug mit Benzin aus einem Plastikkanister zu betanken. Nachdem er Tankdeckel und Benzinkanister geöffnet hatte, um den Kraftstoff einzufüllen, wurde der Benzinkanister durch eine Stichflamme in Brand gesetzt, was zu erheblichen, vor allem Verrußungsschäden am Objekt der Versicherungsnehmerin der Klägerin führte. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) blieb unversehrt, da der Beklagte zu 2) noch nicht mit dem eigentlichen Befüllen des Tanks begonnen hatte und es ihm gelang, den brennenden Kanister in hinreichender Entfernung vom Fahrzeug abzustellen.
Die Klägerin hat sich darauf berufen, der Brand sei "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden, weil der Brand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem (geplanten) Betankungsvorgang gestanden habe, die Beklagte hat dem entgegengehalten, der Brand sei noch vor dem Betanken durch eine statische Aufladung des vom Fahrzeug unabhängigen Kanisters entstanden. Ein hinreichender Zusammenhang mit dem Betrieb des zu betankenden Fahrzeugs sei deshalb zu verneinen.
Das Landgericht hat nach Anhörung eines sachverständigen Zeugen der Klage durch Urteil vom 5.3.2024 - auf dessen Einzelheiten verwiesen wird - vollumfänglich stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, mit der sie die vollumfängliche Klageabweisung begehren.
Sie rügen die Verletzung prozessualen und materiellen Rechts im wesentlichen mit der Begründung, das Erstgericht habe die Grenzen der prozessualen Darlegungslast verkannt und die Reichweite des § 7 Abs. 1 StVG nicht richtig eingeschätzt.
Sie beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig - 3 O 2690/23 - vom 5.3.2024 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 1.10.2024 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
Der Senat wertet den streitgegenständlichen Vorgang in Abweichung vom Landgericht dahingehend, dass er nicht dem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen ist.
1.
Nach § 7 Abs. 1 StVG setzt die Einstandspflicht des Halters voraus, dass der Schaden "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" entstanden ist.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich hierbei um eine reine Gefährdungshaftung handelt (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 02.08.2024)). Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG knüpft an die Schadensverursachung beim Betrieb des Kfz an. Sie hängt nicht davon ab, ob bzw. dass sich der Fahrzeugführer verkehrswidrig verhalten hat. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle (nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch auf nicht öffentlichen Wegen oder Privatgelände) durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h., wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt wurde (Freymann/Wellner, a.a.O., Rz. 7 ff. m.w.N.).
Die Klägerin weist auch weiter zutreffend darauf hin, dass der Begriff des Betriebes nach teleologischer Auslegung weit zu fassen ist. Die ursprünglich herrschende "maschinentechnische" Auffassung bei der Auslegung dieses Begriffes hat durch die stetige und erhebliche Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs eine Veränderung hin zur verkehrstechnischen Auffassung erfahren. Der Zweck des Gesetzes, die Verkehrsteilnehmer vor den wachsenden Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs zu schützen, mache es vielmehr erforderlich, den Begriff "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" weit zu fassen. Die Gefahren, die durch das Kraftfahrzeug in den Verkehr getragen würden, gingen nicht nur von dem Motor und seiner Einwirkung auf das Fahrzeug aus, sondern mit der Zunahme des Verkehrs mehr und mehr von der gesamten Abwicklung des Verkehrs und im besonderen Maße von Kraftfahrzeugen, die nach der diese Umstände nicht berücksichtigenden maschinenrechtlichen Auffassung nicht im Betrieb seien (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - III ZR 117/57 -, BGHZ 29, 13-22). Seither ist die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr oder privaten Verkehrsraum beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH v. 11.02.2020 - VI ZR 286/19 - juris Rn. 10). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden (BGH, a.a.O.).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, dass eine Schadensentstehung "beim Betrieb des Fahrzeugs" zu verneinen ist. Der Klägerin ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass im Grundsatz das Betanken eines Kraftfahrzeuges hinreichend eng mit dessen Betrieb zusammenhängt. Auch sollte vorliegend unstreitig das Öffnen des Benzinkanisters diesem Vorgang dienen. Weiteres erforderliches Merkmal ist jedoch, dass sich in irgendeiner Weise die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen in irgendeiner Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Unstreitig war das Fahrzeug bei dem Brand unbeteiligt, hat keine Ursache für die Entzündung des Kanisters gesetzt und ist auch nicht durch den Brand am Kanister beschädigt worden. Eine dem Kraftfahrzeug innewohnende Gefahr hat sich damit nicht verwirklicht. Die Entscheidung des Kammergerichts 6 U 13/11 ist nicht einschlägig - hier war durch das Fahren mit falsch getanktem Benzin ein Schaden am Fahrzeug entstanden. Auch die BGH Entscheidung zu VI ZR 253/13 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist das Tanken ein Betriebsvorgang und der Tank an sich ein Betriebsteil, der geeignet ist, das Merkmal "beim Betrieb" auszufüllen. Mit der Betankung im eigentlichen Sinne war hier aber noch nicht begonnen worden, so dass sich eine vom Fahrzeug, hier speziell vom Tank ausgehende spezifische Gefahr (noch) nicht verwirklichen konnte. Weder in erster noch in zweiter Instanz hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten bestritten, wodurch der Kanister sich durch eine statische Aufladung selbst entzündet hatte, bevor mit der Betankung begonnen worden war. Dies ist auch plausibel, denn ebenso unstreitig ist das Fahrzeug nicht in Mitleidenschaft gezogen worden.
Der Schaden ist nicht beim Betrieb des bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs entstanden. Eine Haftung kommt nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung fußt auf § 3 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 82.852,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer der AG für Haus und Grundbesitz aufgrund eines Schadensfalles aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2).
Der Beklagte zu 2) versuchte am 26.7.2017 in einer Tiefgarage der Beklagten in Leipzig sein Fahrzeug mit Benzin aus einem Plastikkanister zu betanken. Nachdem er Tankdeckel und Benzinkanister geöffnet hatte, um den Kraftstoff einzufüllen, wurde der Benzinkanister durch eine Stichflamme in Brand gesetzt, was zu erheblichen, vor allem Verrußungsschäden am Objekt der Versicherungsnehmerin der Klägerin führte. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) blieb unversehrt, da der Beklagte zu 2) noch nicht mit dem eigentlichen Befüllen des Tanks begonnen hatte und es ihm gelang, den brennenden Kanister in hinreichender Entfernung vom Fahrzeug abzustellen.
Die Klägerin hat sich darauf berufen, der Brand sei "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden, weil der Brand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem (geplanten) Betankungsvorgang gestanden habe, die Beklagte hat dem entgegengehalten, der Brand sei noch vor dem Betanken durch eine statische Aufladung des vom Fahrzeug unabhängigen Kanisters entstanden. Ein hinreichender Zusammenhang mit dem Betrieb des zu betankenden Fahrzeugs sei deshalb zu verneinen.
Das Landgericht hat nach Anhörung eines sachverständigen Zeugen der Klage durch Urteil vom 5.3.2024 - auf dessen Einzelheiten verwiesen wird - vollumfänglich stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, mit der sie die vollumfängliche Klageabweisung begehren.
Sie rügen die Verletzung prozessualen und materiellen Rechts im wesentlichen mit der Begründung, das Erstgericht habe die Grenzen der prozessualen Darlegungslast verkannt und die Reichweite des § 7 Abs. 1 StVG nicht richtig eingeschätzt.
Sie beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig - 3 O 2690/23 - vom 5.3.2024 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 1.10.2024 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
Der Senat wertet den streitgegenständlichen Vorgang in Abweichung vom Landgericht dahingehend, dass er nicht dem Betrieb des Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen ist.
1.
Nach § 7 Abs. 1 StVG setzt die Einstandspflicht des Halters voraus, dass der Schaden "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" entstanden ist.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich hierbei um eine reine Gefährdungshaftung handelt (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 02.08.2024)). Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG knüpft an die Schadensverursachung beim Betrieb des Kfz an. Sie hängt nicht davon ab, ob bzw. dass sich der Fahrzeugführer verkehrswidrig verhalten hat. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle (nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch auf nicht öffentlichen Wegen oder Privatgelände) durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h., wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt wurde (Freymann/Wellner, a.a.O., Rz. 7 ff. m.w.N.).
Die Klägerin weist auch weiter zutreffend darauf hin, dass der Begriff des Betriebes nach teleologischer Auslegung weit zu fassen ist. Die ursprünglich herrschende "maschinentechnische" Auffassung bei der Auslegung dieses Begriffes hat durch die stetige und erhebliche Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs eine Veränderung hin zur verkehrstechnischen Auffassung erfahren. Der Zweck des Gesetzes, die Verkehrsteilnehmer vor den wachsenden Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs zu schützen, mache es vielmehr erforderlich, den Begriff "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" weit zu fassen. Die Gefahren, die durch das Kraftfahrzeug in den Verkehr getragen würden, gingen nicht nur von dem Motor und seiner Einwirkung auf das Fahrzeug aus, sondern mit der Zunahme des Verkehrs mehr und mehr von der gesamten Abwicklung des Verkehrs und im besonderen Maße von Kraftfahrzeugen, die nach der diese Umstände nicht berücksichtigenden maschinenrechtlichen Auffassung nicht im Betrieb seien (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - III ZR 117/57 -, BGHZ 29, 13-22). Seither ist die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr oder privaten Verkehrsraum beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH v. 11.02.2020 - VI ZR 286/19 - juris Rn. 10). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden (BGH, a.a.O.).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, dass eine Schadensentstehung "beim Betrieb des Fahrzeugs" zu verneinen ist. Der Klägerin ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass im Grundsatz das Betanken eines Kraftfahrzeuges hinreichend eng mit dessen Betrieb zusammenhängt. Auch sollte vorliegend unstreitig das Öffnen des Benzinkanisters diesem Vorgang dienen. Weiteres erforderliches Merkmal ist jedoch, dass sich in irgendeiner Weise die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen in irgendeiner Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Unstreitig war das Fahrzeug bei dem Brand unbeteiligt, hat keine Ursache für die Entzündung des Kanisters gesetzt und ist auch nicht durch den Brand am Kanister beschädigt worden. Eine dem Kraftfahrzeug innewohnende Gefahr hat sich damit nicht verwirklicht. Die Entscheidung des Kammergerichts 6 U 13/11 ist nicht einschlägig - hier war durch das Fahren mit falsch getanktem Benzin ein Schaden am Fahrzeug entstanden. Auch die BGH Entscheidung zu VI ZR 253/13 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist das Tanken ein Betriebsvorgang und der Tank an sich ein Betriebsteil, der geeignet ist, das Merkmal "beim Betrieb" auszufüllen. Mit der Betankung im eigentlichen Sinne war hier aber noch nicht begonnen worden, so dass sich eine vom Fahrzeug, hier speziell vom Tank ausgehende spezifische Gefahr (noch) nicht verwirklichen konnte. Weder in erster noch in zweiter Instanz hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten bestritten, wodurch der Kanister sich durch eine statische Aufladung selbst entzündet hatte, bevor mit der Betankung begonnen worden war. Dies ist auch plausibel, denn ebenso unstreitig ist das Fahrzeug nicht in Mitleidenschaft gezogen worden.
Der Schaden ist nicht beim Betrieb des bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs entstanden. Eine Haftung kommt nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung fußt auf § 3 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.
Vorschriften§ 7 Abs. 1 StVG