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  • 24.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247764

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 20.11.2024 – 11 U 223/23

    1. Es besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Schädiger und der Sachversicherung.

    2. Eine Haftung aus dem Gebäudeversicherungsvertrag ist gegeben, da der Schaden durch Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde. Es kommt auch eine Haftung als Inhaber der schadensverursachenden Wasserleitung gemäß § 2 Abs. 1 HaftPflG und aus nachbarrechtlichen Ansprüchen gemäß § 906 BGB analog in Betracht.


    Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.11.2024, Az. 11 U 223/23

    Tenor:

    I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. August 2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 27/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner haftend der Klägerin aus Anlass des am 16. Juni 2019 eingetretenen Schadensereignisses (Leitungswasseraustritt) betreffend das Gebäude ... (Straße, Nr.), ... (PLZ, Ort), zum Ersatz des bereits entstandenen und der noch entstehenden Schäden verpflichtet sind, die Beklagte zu 1) jedoch nur bis zu einer Höchstsumme von 450.000,00 € und im Umfang und der sich im Übrigen aus ihren Versicherungsbedingungen ergebenden Haftung.

    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten - wie Gesamtschuldner haftend - zu tragen.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.

    Gründe
    I.

    Die Klägerin nimmt die Beklagten als einfache Streitgenossen gesamtschuldnerisch wegen eines durch eine Gebäudeabsenkung eingetretenen Schadens in Anspruch. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) geht sie aus einer Gebäudeversicherung vor. Die Beklagte zu 2) nimmt sie als Eigentümerin des hinterliegenden Nachbargrundstücks und vormalige Nutzerin der wasserführenden Leitung in Anspruch, die auf ihrem Grundstück unter dem Wohnhaus verlief und aus der Wasser herausgelaufen ist.

    Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen; § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO.

    Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zu Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

    Die Beklagte zu 1) hafte nicht aufgrund des unstreitig bestehenden Versicherungsvertrages. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin sei kein versichertes Ereignis gegeben. Einerseits liege kein Bruchschaden an einem Zuleitungsrohr der Wasserversorgung außerhalb des versicherten Gebäudes vor, welches der Versorgung des versicherten Gebäudes diene, sich aber innerhalb des Grundstücks befinde, auf dem das versicherte Gebäude stehe und dessen Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen zu tragen seien. Andererseits habe die Klägerin auch keinen Bruchschaden an einem Zuleitungsrohr der Wasserversorgung innerhalb des versicherten Gebäudes vorgetragen. Die Klägerin sei schon nicht auf jegliche Wasserschäden versichert, sondern auf Fälle der Einwirkung von "Leitungswasser". Der Versicherungsschutz sei auch nicht gegenständlich unbegrenzt, sondern beziehe sich auf einen Versicherungsort, mithin "die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke". Ziffer 2 der AWB 87 sei nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dementsprechend zu verstehen. Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen sei demnach das Wasser, das aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes ausgetreten sei. Das undichte Rohr habe nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes gedient und die Reparaturkosten des Rohres seien offenbar durch das Versorgungsunternehmen zu tragen gewesen. Es habe sich auch schon nach dem Vortrag der Klägerin kein Bruchschaden an einer (Trinkwasser-)Zuleitung innerhalb des Gebäudes ereignet.

    Auch ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2) sei nicht gegeben. Diese sei zwar Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Sie hafte jedoch nicht gemäß § 2 HaftPflG, weil sie nicht Inhaberin der behauptet schadensursächlichen Wasserleitung sei.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie die Klageanträge weiterverfolgt. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zusammengefasst Folgendes geltend:

    Die Beklagte zu 1) müsse bedingungsgemäß für den Wasserschaden einstehen, da ein Austritt von Trinkwasser hinter der Zählereinrichtung ("Wasseruhr") an einer unterhalb des Versicherungsobjekts zwischen den Fundamentmauern verlaufenden Trinkwasser-Leitung des Trink- und Abwasserverbandes ...(X) (im Folgenden TAV(X) genannt), die der Versorgung des dahinter liegenden Nachbargebäudes (Kegelbahn) der Beklagten zu 2) gedient habe, und damit ein Versicherungsfall stattgefunden habe. Das Landgericht habe die vertraglichen Voraussetzungen einer Eintrittspflicht für eine Rohrbruchversicherung als weitere zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung zu Unrecht herangezogen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den von ihr geltend gemachten Leitungswasserschaden seien abschließend in §§ 1 Nr. 1 und 2, 2 AWB 87 enthalten. Gemäß § 1 Nr. 2 lit. a AWB 87 sei Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen (allein) Wasser, das aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten sei, die aber nicht nur dann dem Versicherungsschutz unterfielen, wenn sie der Versorgung des versicherten Gebäudes dienten. Auch Schäden durch vom Nachbarhaus oder von der öffentlichen Wasserleitung eindringendes, bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser seien versichert.

    Die Klägerin meint, auch die Beklagte zu 2) hafte, weil sie Inhaber einer Anlage i.S.d. § 2 HaftPflG gewesen sei; sie habe die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb ausgeübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen können. Das Landgericht habe sich mit ihrem diesbezüglichen Vortrag im Schriftsatz vom 30.05.2023 nicht auseinandergesetzt. Es habe sich auch in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH gesetzt, der für die Bestimmung der Verantwortlichkeit und mithin für die Inhaberschaft i.S.d. § 2 HaftPflG maßgeblich auf die Regelungen innerhalb der örtlichen Versorgungssatzungen abstelle. Nach dieser Rechtsprechung sei allenfalls hilfsweise - insbesondere bei fehlenden Vorgaben durch Satzungen - auf eigentumsrechtliche Bewertungen abzustellen. Zudem habe das Landgericht die Sachlage fehlerhaft sachen- bzw. eigentumsrechtlich bewertet. Auch liege die Eigentümerstellung an der Trinkwasserleitung ab der Grenze zu ihrem Grundstück bei der die Trinkwasserleitung errichtenden Beklagten zu 2) gem. § 10 Abs. 3 S. 2 AVBWasserV bei der Beklagten zu 2). Unzutreffend sei das Landgericht überdies davon ausgegangen, dass die nach dem Schadensereignis erfolgte Umverlegung der Wasserleitung zum hinterliegenden Grundstück der Beklagten zu 2) nicht von ihr, sondern initiativ von der Beklagten zu 2) bzw. deren Pächter ausgegangen seien. Dies ergebe sich aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien, den das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen habe.

    Die Klägerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

    hilfsweise,

    1.
    das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch der Klägerin aus Anlass des am 16.06.2019 eingetretenen Schadensfalles (Leitungswasser-Austritt) betreffend das Gebäude ... (Straße, Nr.), ... (PLZ, Ort) zum Ersatz der bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden verpflichtet sind

    sowie

    2.
    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die ... zur dortigen Schaden-Nr.: ... einen Betrag in Höhe von 1.782,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2021 zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte zu 1) hat der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 20.11.2023 den Streit verkündet und inhaltlich das angefochtene Urteil dahingehend verteidigt, dass ein versichertes Ereignis hier nicht gegeben sei. Für einen Anspruch wäre es nach § 1 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen erforderlich gewesen, dass ein Austritt aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, einer anderen fest mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung erfolgt wäre. In diesem Fall weise der Wasseraustritt indes keinen Bezug zum versicherten Objekt auf. Einer anderslautenden Lesart der Versicherungsbedingungen stehe der Zweck der Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der vertraglichen Einstandspflicht entgegen. Zweck einer Gebäudeversicherung sei nämlich primär die Regulierung von Risiken für die der Eigentümer gerade keine Ersatzmöglichkeit habe. Dies werde auch durch die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Jedenfalls seien Risse am Gebäude, die ohne Nässeeinwirkung entstehen, selbst bei extensiver Auslegung nicht umfasst. Bestritten bleibe weiterhin die Kausalität des Wasseraustritts für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden, da eine Reihe an Alternativursachen in Betracht kämen, was sich auch aus dem von ihr beigebrachten Privatgutachten des Herrn M... ergebe. Zu beachten sei weiterhin, dass die geltend gemachten Kosten den versicherten Zeitwert überschritten. Sollte man überdies zu dem Ergebnis gelangen, dass nicht die Beklagte zu 2), sondern der TAV(X) als "Betreiber" der schadenstiftenden Wasserleitung anzusehen sei, hätte die Klägerin ihre Pflicht verletzt, diesen zeitgerecht in Anspruch zu nehmen, was ihr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gem. § 86 Abs. 2 S. 1 VVG entgegenzuhalten wäre. Die Obliegenheit, Deckungsansprüche zu wahren, bestehe auch nach der Deckungsablehnung des Versicherers. Schließlich halte sie an der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest, wonach die Feststellungsklage zu unbestimmt sei, weil sie auf notwendige Reparaturkosten und versicherte Kostenposition hätte beschränkt werden müssen. Angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Zeitablaufs könne die Klägerin ohnehin nur eine Abrechnung nach dem Zeitwert beanspruchen.

    Die Zweitbeklagte hält die Berufung der Klägerin bereits für unzulässig, weil sie keine Umstände bezeichne, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergebe. Die Klägerin habe sich nicht in der gem. § 520 ZPO maßgeblichen Weise mit den mehrfachen Begründungen des Landgerichts auseinandergesetzt. Soweit durch die Klägerin neue Behauptungen aufgestellt würden, werde Verspätung gerügt. Unzulässig sei auch der Feststellungsantrag, der nicht hinreichend bestimmt sei. Im Übrigen verteidigt die Beklagte zu 2) unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Insbesondere stellt sie die Ursächlichkeit zwischen Schadensereignis und aufgetretenen Beschädigungen am Gebäude in Abrede und verweist hierzu auf die in Betracht kommenden Alternativursachen.

    Der Senat hat die Klägerin und die Beklagte zu 2) im Verhandlungstermin am 25.09.2024 zu den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere zum Verlauf der in Rede stehenden Wasserleitungen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.09.2024 verwiesen.

    II.

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gegenüber beiden Beklagten - wie mit den Parteien im Senatstermin am 25.09.2024 erörtert worden - fristgerecht eingelegt und begründet worden.

    Entgegen der von der Beklagten zu 2) vertretenen Rechtsauffassung zeigt die klägerische Berufung im ihr gegenüber bestehenden Streitverhältnis hinreichende Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO auf.

    A. Nach dieser Vorschrift kann die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Entscheidung müsste also für den Berufungskläger ohne den Verstoß oder bei Beachtung der neuen Tatsachen günstiger ausgefallen sein. Bei Verfahrensfehlern (etwa der Verletzung rechtlichen Gehörs) reicht hingegen, dass die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. hierzu eingehend Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 513 Rn. 5). Dies hat der Berufungskläger in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung darzulegen. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 23.10.2024 - IV ZR 205/22, juris Rn. 19 ff. und Urt. v. 25.01.2017 - IV ZR 206/15, BeckRS 2017, 101481 Rn. 12). Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschl. v. 15.03.2022 - VIII ZB 43/21; NJW-RR 2022, 731 Rn. 12). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. Liegt dem Rechtsstreit dagegen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen (vgl. hierzu insgesamt statt vieler BGH, Beschl. v. 03.06.2024 - VI ZB 44/22, NJW-RR 2024, 995, Rn. 9; v. 27.03.2024 - VI ZB 50/22, NJW-RR 2024, 799, Rn. 9).

    B. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich der vom Landgericht versagten Ansprüche in beiden Streitverhältnissen. Entgegen der von der Beklagten zu 2) vertretenen Rechtsauffassung hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 20.11.2023 in hinreichendem Maße dargetan, weshalb sie der Meinung ist, dass das Landgericht im Streitverhältnis zur Beklagten zu 2) rechtsfehlerhaft entschieden habe und dass die Entscheidung auf diesem Umstand beruhe (BB 6 ff.). Sie hat hierzu vorgetragen, das Landgericht habe die Vorschrift des § 2 HaftPflG unrichtig angewendet, weil es mangels Inhaberschaft der Beklagten zu der in Rede stehenden Trinkwasserleitung rechtsfehlerhaft auf den Schadensort und nicht auf die von der Rechtsprechung hierzu herausgearbeiteten Inhaberbegriff abgestellt habe (BB 7). Sie hat überdies dargetan, dass und weshalb die Beklagte zu 2) als Inhaberin im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen sei (BB 7). Darüber hinaus hat die Klägerin auch dargetan, dass die Beklagte zu 2) als Eigentümerin der Wasserleitung, die auf ihrem Grundstück unter ihrem Haus verlief, anzusehen sei, worauf eine Haftung ebenfalls zu stützen wäre (BB 8). Träfe diese Rechtsauffassung zu, so wäre damit gleichermaßen die Erwägung des Landgerichts beseitigt, wonach die Leitung als wesentlicher Bestandteil des klägerischen Grundstücks anzusehen sei (vgl. hierzu I.1.8-10 der Berufungserwiderung).

    III.

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg, denn die zulässigen Feststellungsklagen (vgl. hierzu unter A.) sind gegenüber der Beklagten zu 2) insgesamt und gegenüber der Beklagten zu 1) ganz überwiegend begründet.

    Der Senat kann auf den "Hilfsantrag" der Klägerin aus der Berufungsbegründung in der Sache selbst entscheiden; für die mit dem "Hauptantrag" verfolgte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht liegen die Voraussetzungen des § 538 ZPO hingegen nicht vor, denn es besteht insgesamt Entscheidungsreife für die mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche.

    Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag der Parteien zur Versicherungsleistung wegen des Versicherungsfalles eines Leitungswasserschadens verpflichtet, allerdings nur in dem durch ihre Versicherungsbedingungen definierten Umfang, was entsprechend zu tenorieren war. Hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs ist die Berufung unbegründet und dementsprechend die Klage abzuweisen (hierzu unter B.).

    Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin auf Ersatz der Schäden wegen des Leitungswasseraustritts als Anlagenbetreiber i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG und aus § 906 BGB (hierzu unter C.).

    Dies führt - entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung - allerdings nicht zu einem Gesamtschuldverhältnis zwischen den beiden Beklagten im Sinne des § 421 BGB. Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 429/19, BeckRS 2020, 34145 Rn. 18). Deshalb besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Schädiger und der Sachversicherung (vgl. mit Beispielen BeckOK BGB/Gehrlein, 71. Ed. 01.08.2024, BGB § 421 Rn. 8; MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, § 421 Rn. 14, NK-BGB/Völzmann-Stickelbrock, 4. Aufl. 2021, § 421 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 136/05NJW 2007, 1208, Rn. 18).

    Wegen der fehlenden Gleichstufigkeit der Verpflichtungen besteht allerdings zwischen den Beklagten ein sogenanntes "unechtes Gesamtschuldverhältnis" (vgl. MüKo, BGB, 9. A., Rn. 68 ff. zu § 421). Das bedeutet, dass die Klägerin nicht jeden der Beklagten gesondert in voller Höhe auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sondern nur beide insgesamt bis zur vollen Höhe ihres auf den Leitungswasseraustritt zurückgehenden Gebäudeschadens. Das hat der Senat im Tenor dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten "wie Gesamtschuldner" haften.

    A. Die Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO in beiden Streitverhältnissen gegenüber den jeweiligen Beklagten zulässig. Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann u.a. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die hierfür bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Streitfall gegeben:

    1. Die Feststellungsklage scheitert insbesondere - anders als die Beklagten in ihren jeweiligen Berufungserwiderungen meinen - nicht an einer mangelnden Bestimmtheit des klägerischen Feststellungsbegehrens.

    a) Das festzustellende Rechtsverhältnis ist hinreichend genau zu bezeichnen (BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 01.09.2024, § 256 Rn. 8). Auch bei einer Feststellungsklage muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen (BGH, Urt. v. 10.01.1983 - VIII ZR 231/81, NJW 1983, 2247; vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.09.2023 - 11 U 101/23).

    b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird das klägerische Begehren im jeweiligen Streitverhältnis jeweils gerecht.

    Das Schadensereignis und die hieraus hergeleiteten Rechtsfolgen sind hinreichend konkret bezeichnet. Ersetzt werden sollen die aus diesem Schadensereignis ("Leitungswasser-Austritt" mit Schadensdatum 16.06.2019 betreffend das konkret bezeichnete Grundstück) resultierenden Schäden am versicherten Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin. Offensichtlich ist damit die Erstattung aller Schäden gemeint, die auf dem Schadensereignis beruhen. Der Bestimmtheit des Feststellungsantrages hinsichtlich der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass nach Auffassung der Erstbeklagten der Feststellungsantrag zu weit geht, weil die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen keine Versicherungsleistung im begehrten Umfang verlangen könnte. Das ist lediglich eine Frage der Begründetheit des Antrages, nicht jedoch der hinreichenden Bestimmtheit und damit der Zulässigkeit.

    2. Der Klägerin kommt auch das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu.

    a) Mit der Klage muss die Feststellung bestehender konkreter Ansprüche verfolgt werden und nicht die Feststellung einer reinen Rechtsfrage, was unzulässig wäre (BGH, Urt. v. 04.10.2000, VIII ZR 289/99, Rn. 33). Das Feststellungsinteresse ist daher gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (statt vieler BGH, Urt. v. 05.10.2021 - VI ZR 136/20; NJW-RR 2022, 23 Rn. 15 m.w.N.).

    Auch diese Voraussetzung ist für beide Streitverhältnisse erfüllt. Die Klägerin begehrt die Feststellung von Versicherungsansprüchen bzw. Ersatzansprüchen aus einem Schadensereignis gegen die Beklagten aus verschiedenen Rechtsgründen (Versicherungsvertrag bzw. Gefährdungshaftung, etc.). Die Klage ist damit auf das gegenwärtige Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Der Umfang der Erstattungspflicht der jeweiligen Beklagten hängt von einer zukünftigen und im Einzelnen noch ungewissen Entwicklung, nämlich der potenziell fortschreitenden Schadensentwicklung sowie der Entwicklung der Baupreise ab. Im Übrigen besteht eine hinreichende Gewähr dafür, dass sowohl die Beklagte zu 1) als Versicherung als auch die Zweitbeklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Forderungen der Klägerin bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin - nach Klärung der Kausalität des Schadensereignisses für die Gebäudeschäden - erfüllen werden. In diesem Zusammenhang führt auch der bloße Umstand, dass eine erneute gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten zur Durchsetzung der aus dem Feststellungsurteil resultierenden Forderungen nicht ausgeschlossen werden kann, nicht zur Verneinung des Feststellungsinteresses (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.2024 - IV ZR 124/23, juris).

    b) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass beide Parteien im Streitfall die Kausalität der von der Klägerin geltend gemachten Gebäudeschäden bezogen auf das hier streitige Wasserschadensereignis in Abrede gestellt haben.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht (BGH, Beschl. v. 09.01.2007 - VI ZR 133/06, Rn. 5, juris). Ein Feststellungsinteresse wäre nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 20.03.2001 - VI ZR 325/99).

    Gemessen daran kommt es auf die Kausalität einzelner Schadens- oder Vertragspositionen für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht an, denn es ist unerheblich, ob die von den Beklagten eingewandte fehlerhafte Gründung oder andere denkbare Alternativursachen wie Erschütterungen oder Hohlräume des zugeschütteten Kellers den Schaden mitverursacht haben oder nicht.

    Welche Schäden letztendlich zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität die - entgegen der von der Erstbeklagten vertretenen Rechtsauffassung - nicht in diesem Rechtsstreit in allen Einzelheiten und bezogen auf alle geltend gemachten Positionen aufzuklären ist, weshalb es insoweit auch keiner Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf. Maßgeblich ist insoweit lediglich, dass es ein unstreitiges Wasserschadensereignis gegeben hat, das insgesamt Schäden am Gebäude der Klägerin hat verursachen können. Hieran besteht auf der Grundlage des wechselseitigen Parteivortrags kein Zweifel. Die Klägerin hatte erstinstanzlich mit der Klageschrift ein entsprechendes Schadensereignis vorgetragen, was die beiden Beklagten hinsichtlich des Wasserrohrschadens auch nicht bestritten haben und was somit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Dass die von der Klägerin geltend gemachten Gebäudeschäden - zumindest teilweise - auf einem solchen Wasserleitungsschaden mit dem hier in Rede stehenden Volumen beruhen, nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist, kann der Senat gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage der vorliegenden Schadensbeschreibungen und den von den Parteien vorprozessual eingeholten Gutachten schätzen. § 287 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist, wobei sich die Anwendbarkeit auf die haftungsausfüllende Kausalität beschränkt (BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 01.09.2024, § 287 Rn. 3). Hierzu gehört auch die Frage rechtlich beachtlicher Reserveursachen und / oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens, wofür der Schädiger jeweils die Beweislast trägt (BeckOK ZPO/Bacher, a.a.O., § 287 Rn. 6). Hier ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass zumindest Wasser bestimmungswidrig aus der zum hinterliegenden Grundstück der Zweitbeklagten führenden Leistung ausgetreten ist und hierdurch das Grundstück der Klägerin beeinträchtigt wurde.

    B. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Beklagten zu 2) insgesamt und gegenüber der Beklagten zu 1) ganz überwiegend begründet. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs vorliegen, also ein vertraglicher Anspruch gegenüber der Erstbeklagten und / oder ein Anspruch aus Gefährdungshaftung bzw. aus Nachbarrecht folgender Anspruch gegenüber der Zweitbeklagten besteht. Beides ist hier der Fall:

    1. Zunächst ist die Beklagte zu 1) der Klägerin bedingungsgemäß zur Erstattung des ihr entstandenen Leitungswasserschadens aufgrund des am 16.06.2019 festgestellten Schadensereignisses verpflichtet.

    a) Der Anspruch folgt aus dem unstreitig bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer D XXX-4074XXX-0530XXX, in den - ebenso unstreitig - die von der Beklagten als AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB verwendeten AWB 87 einbezogen wurden. Hiernach kommt der Klägerin als Versicherungsnehmerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Versicherungsleistung in Höhe der Schäden am Gebäude zu, die durch den Austritt von Wasser aus der die auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) aufstehenden Kegelbahn versorgenden Trinkwasserleitung entstanden sind. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich nicht - wie das Landgericht wohl argumentativ gemeint hat - aus einer Rohrbruchversicherung nach § 1 Nr. 3 AWB 87, sondern konkret aus § 1 Nrn. 1, 2 lit. a AWB 87, deren Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind:

    Nach § 1 Nr. 1 dieser Bestimmung leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt worden sind. Dabei ist Leitungswasser i.S.d. AWB 87 gemäß Nr. 2 lit. a Wasser aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung ist das aus der die Kegelbahn auf dem Nachbargrundstück versorgenden Trinkwasserleitung ausgetretene Wasser als Leitungswasser i.S.v. § 1 Nr. 2 lit. a AWB 87 zu qualifizieren. Zutreffend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich dies nach der gebotenen Auslegung des Versicherungsvertrags einschließlich der zugrunde liegenden AWB 87 ergibt. Die vom Landgericht vorgenommene einschränkende Interpretation der genannten Vorschrift, wonach das Leitungswasser, das einen bedingungsgemäßen Schaden herbeizuführen geeignet ist, auch das Grundstück des Versicherungsnehmers versorgen müsse, ergibt sich hieraus nicht.

    aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 236/20, Rn. 10 m.w.N.). Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat auch insoweit folgt, für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH, Urt. v. 19.01.2005 - XII ZR 107/01, juris, Rn. 22 m.w.N.). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, a.a.O., m.w.N.); in solchen Fällen setzt sich also die kundenfreundlichere Lösung durch (BGH, a.a.O. m.w.N.).

    bb) Gemessen daran liegt hier ein versicherter Leitungswasserschaden vor. Die anderslautende, zugegebenermaßen aufwendige und eingehende Argumentation des Landgerichts vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass "kein normaler Versicherungsnehmer" davon ausgehe, dass eine solche Versicherungsleistung wie im Streitfall hier abgesichert sein könnte. Das Gegenteil erscheint dem Senat bei sachgerechter Auslegung der Versicherungsbedingungen richtig.

    Hierzu im Einzelnen:

    Die die Kegelbahn versorgende Trinkwasserleitung ist unzweifelhaft und unstreitig ein fest verlegtes Zuleitungsrohr der Wasserversorgung das mit dem klägerischen Gebäude sogar verbunden (gewesen) ist.

    Zwar versorgt(e) die Trinkwasserleitung, aus der das Wasser ausgetreten ist, nicht das von der Klägerin versicherte, auf ihrem Grundstück aufstehende Gebäude, sondern das auf dem der Beklagten zu 2) gehörende Nachbargrundstück aufstehende Gebäude - die Kegelbahn. Auch verlief die Trinkwasserleitung unstreitig "nur" unter dem versicherten Gebäude hindurch. Die interessen- und sachgerechte Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der AWB 87 ergibt jedoch, dass für den Eintritt des Versicherungsfalles und damit für den Versicherungsschutz der Klägerin nicht Voraussetzung ist, dass die schadensverursachende Leitung der Wasserversorgung gerade des versicherten Gebäudes dient (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 U 15/07 zit n. juris zu § 6 VGB 2002). Für dieses Ergebnis sind folgende Erwägungen maßgeblich:

    aaa) Dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 AWB 87 kann eine Beschränkung auf Rohre, die das versicherte Gebäude mit Wasser versorgen, nicht entnommen werden; diese Voraussetzung ist dort nicht erwähnt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) formuliert hat "... aus den fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren ..." (Hervorhebung vom Senat). Das Wort "den" mag bei gewollter Erfassung von jeder Art von Leitung auch ohne Bezug zum Gebäude "überflüssig" sein. Das ändert nichts daran, dass dem Wortlaut der Klausel eine ausdrückliche Beschränkung auf das versicherte Gebäude ver- bzw. entsorgende Zu- und Abwasserleitungen nicht entnommen werden kann.

    bbb) Zudem wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der grundsätzlich ein Interesse an einem umfassenden Versicherungsschutz hat, auch die Gesamtheit der Bedingungen und deren Sinnzusammenhang in den Blick nehmen. Dabei wird er auch erkennen, dass nach § 2 Nr. 1 lit. a AWB 87 u.a. Gebäude und Gebäudebestandteile am Versicherungsort gemäß § 4 Nr. 2 AWB 87 versichert sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dabei auch - zu Recht - davon ausgehen, dass der Versicherer als fachkundiges Unternehmen vor Abschluss des Versicherungsvertrages eventuell bedeutsame besondere Umstände für seine Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages und für die Prämienkalkulation, die möglicherweise dem künftigen Versicherungsnehmer noch nicht einmal selbst bekannt sind, erfragt und / oder in Erfahrung bringt. Stellt der Versicherer vor Vertragsschluss solche Fragen nicht und klärt dies auch nicht anderweitig, so darf sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer in seinem Verständnis und seiner Erwartung von einem umfassenden Schutz vor Leitungswasserschäden jeglicher Art von Wasserleitungen durch den einschränkungslosen Wortlaut von § 1 Nr. 2 lit. a AWB 87 bestätigt fühlen.

    ccc) Gestützt wird diese kundenfreundliche Auslegung dadurch, dass die Beklagte zu 1) gemäß § 1 Nr. 3 lit. b AWB 87 auch außerhalb des versicherten Gebäudes Frost- und sonstige Bruchschäden u.a. an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung versichert hat, allerdings nur, soweit die sich innerhalb des Grundstückes befindlichen Rohre - ausdrücklich - der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen (§ 1 Nr. 3 lit. b aa AWB 87). Aus der ausdrücklichen Erwähnung dieser Voraussetzung für den Ersatz von Bruchschäden kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung ohne Weiteres den naheliegenden Rückschluss ziehen, dass Leitungswasserschäden gemäß § 1 Nr. 1, 2 AWB 87 - die ihrem Wortlaut nach keine dahingehende ausdrückliche Einschränkung erfahren haben - umfassend versichert sind.

    ddd) Hinzu kommt, dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer in der vorliegenden besonderen Konstellation bei dieser Auslegung dadurch bestätigt sehen durfte, dass nach § 1 Nr. 1 lit. b AWB 87 der Versicherer auch Entschädigung leistet für durch Leitungswasser zerstörte oder beschädigte versicherte Sachen aus den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung. Denn das die Kegelbahn auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) versorgende Leitungswasserrohr diente einerseits der Wasserversorgung und war - wie sich im Rahmen der Erörterungen im Senatstermin von den Parteien übereinstimmend anhand der Lageskizzen veranschaulicht wurde - andererseits fest mit dem das versicherte Gebäude der Klägerin mit Wasser versorgenden Rohrsystem - über die Abnahmestelle - verbunden. Ein etwaiger Rückstau in einem Rohrsystem hätte sich danach auch auf das verbundene Versorgungssystem auswirken können.

    eee) Der hier vorgenommenen Auslegung steht auch nicht die von der Erstbeklagten angeführte Entscheidung des OLG Nürnberg vom 03.02.2021 entgegen. Abgesehen davon, dass dem Bezugsrechtsstreit des OLG Nürnberg andere Versicherungsbedingungen zugrundelagen als hier streitgegenständlich sind, unterscheidet sich der Fall auch inhaltlich in einem maßgeblichen Punkt vom hier zu entscheidenden Streitfall. Im Bezugsfall war das schädigende Wasser nicht - wie die Bedingungen vorsahen - aus einem mit dem Rohrsystem verbundenen Wasserrohr entflossen, sondern einer im Außenbereich um das Gebäude herumverlegten Drainage, deren ausschließlicher Zweck in der Entwässerung des Bodens, d.h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser bestand (OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.02.2021 - 8 U 3471/20, Rn. 13, juris). Dieser Fall ist mit dem hier zu entscheidenden Streitfall nicht vergleichbar, denn das hier bestehende Rohrsystem diente - wie bereits dargelegt - der Trinkwasserversorgung. Dass es sich insoweit um eine maßgebliche Unterscheidung handelt, wird auch durch § 1 Nr. 2 lit. b AVBWasserV bestätigt, wonach als Leitungswasser solches Wasser bezeichnet wird, das aus den "sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung" bestimmungswidrig ausgetreten ist. Um ein solches verbundenes Rohrsystem handelt es sich hier nach den unstreitigen Erörterungen im Senatstermin.

    b. Der Anspruch der Klägerin ist - entgegen der von der Erstbeklagten erhobenen Einrede - nicht verjährt. Der Verjährung der Ansprüche aus dem Schadensfall vom XX.06.2019 mit Ablauf des 31.12.2022 steht entgegen, dass die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Schadensfall am XX.06.2019 noch im Juni 2019 bei der Beklagten zu 1) angemeldet hatte, so dass der Lauf der Verjährungsfrist bis zur endgültigen Leistungsablehnung der Klägerin am 12.07.2021 gehemmt war (§ 15 VVG).

    C. Die Berufung ist hinsichtlich des vom Landgericht gegenüber der Beklagten zu 2) versagten Anspruchs begründet. Die Beklagte zu 2) hat der Klägerin den dieser aufgrund des schadenstiftenden Wasseraustritts aus der beschädigten Leitung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch folgt - anders als das Landgericht meint - sowohl aus § 2 Abs. 1 HaftPflG als auch aus § 906 BGB analog. Hierzu im Einzelnen:

    1. Die Beklagte zu 2) haftet der Klägerin zunächst aus § 2 Abs. 1 HaftPflG. Wird durch die Wirkungen u.a. von Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt, so ist danach der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Anders als das Landgericht meint, liegen die Voraussetzungen einer anlagenbezogenen Gefährdungshaftung nach dieser Vorschrift vor.

    a) Zunächst hat die Klägerin schlüssig zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 HaftPflG vorgetragen.

    aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (statt vieler BGH, Urt. v. 08.08.2024 - III ZR 287/23; NJW 2024, 3077 Rn. 14).

    bb) Hier hat die Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 30.05.2023 (dort S. 2) geltend gemacht, dass die Beklagte zu 2) als Inhaberin einer Anlage (Wasserzuleitung) im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG anzusehen sei und auf ihrem Grundstück durch den Wasseraustritt ein Schaden entstanden sei. Mehr ist für die Schlüssigkeit einer auf § 2 Abs. 1 HaftPflG gestützten Feststellungsklage nicht erforderlich. Ob die Beklagte tatsächlich als Inhaberin anzusehen ist, beruht auf der hieraus resultierenden Sachprüfung.

    b) Bei der Trinkwasserversorgungsleitung, die durch das klägerische Grundstück verlief und aus der das Wasser austrat, handelt es sich zunächst um eine Rohrleitungsanlage gem. § 2 Abs. 1 HaftPflG, mittels derer Flüssigkeiten im Sinne dieser Vorschriften transportiert werden. Unter einer Anlage ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen, die ihre Selbständigkeit nicht bereits dadurch verliert, dass sie Teil einer anderen Anlage ist, z.B. ein Hausanschluss (Filthaut/Piontek/Kayser, HaftPflG, 10. Aufl. 2019, HPflG § 2 Rn. 3; Rüge/Fahl in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 3 Haftung der Versorgungsbetriebe, Rn. 96). In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende (vgl. § 10 Abs. 1 AVBWasserV) und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörende (vgl. § 10 Abs. 3 S. 1 AVBWasserV) Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen BGH, Urt. v. 11.09.2014 - III ZR 490/13, KommJur 2014, 478 Rn. 14).

    b) Entgegen der von der Beklagten zu 2) vertretenen Rechtsauffassung, der sich das Landgericht angeschlossen hat, ist diese als Inhaberin der schadensstiftenden Wasserleitung anzusehen.

    aa) Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (BGH, Urt. v. 01.02.2007, III ZR 289/06, Rn. 10; Urt. v. 30.04.2008, III ZR 5/07, Rn. 9; Urt. v. 07.02.2008, III ZR 307/05, Rn. 17, jeweils zit n. juris). Es kommt also auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Verfügungsmacht an (Filthaut/Piontek/Kayser, Haftpflichtgesetz, a.a.O. § 2 Rn. 46). Das Landgericht hat dies zutreffend mit den einschlägigen Worten der Kommentarliteratur (vgl. statt vieler Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, HaftPflG, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 14) umschrieben, wonach der Inhaber "Herr der Gefahr" sein müsse (LGU 10). Bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage, wie hier, hängt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, aber auch wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt, somit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (BGH, Urt. v. 04.11.2021 - III ZR 249/20, r+s 2022, 86, Rn. 9; Urt. v. 01.02.2007, III ZR 289/06, Rn. 10; Filthaut/Piontek/Kayser, Haftpflichtgesetz, a.a.O. § 2 Rn. 48).

    bb) Gemessen daran ist die Zweitbeklagte und nicht die Klägerin für die zur Kegelbahn führende Trinkwasserleitung als "Inhaberin der Anlage" im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG anzusehen.

    aaa) Hierfür spricht bereits die von der Klägerin zur Akte gereichte Satzung des TAV(X) (Anlagenheft der Klägerin eA 77 ff.), die von den Prozessbevollmächtigten im Senatstermin am 25.09.2024 übereinstimmend als maßgebliche Fassung anerkannt wurde. Ziffer 8.2. der Anlage B zu dieser Satzung regelt die Versorgungszuständigkeit im Falle von Leitungen, die über mehrere Grundstücke verlaufen. Nach Ziffer 8.2. S. 2 der TAV(X)-Satzung fällt die hinter der ersten Grundstücksgrenze liegende Hausanschlussleitung in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Kunden. Kunde der hier in Rede stehenden Trinkwasserleitung die den Schaden hervorgerufen hat, war jedoch unstreitig die Beklagte zu 2). Hiermit korrespondiert auch die Kostentragungspflicht nach Ziffer 8.3 der TAV(X)-Satzung, die maßgeblich auf den Anschlussnehmer (Kunden) abstellt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in solchen Fällen die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit bei einem auch hier in Rede stehende Hausanschluss unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 AVBWasserV herleitet, der an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt und an der Hauptabsperrvorrichtung, der Wasseruhr endet (BGH, Urt. v. 04.11.2021 - III ZR 249/20, r+s 2022, 86, Rn. 10).

    bbb) Mit Blick darauf kann im Streitfall die vom Landgericht eingehend erörterte eigentumsrechtliche Zuordnung des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen (ursprünglichen) Teils der die Kegelbahn auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) versorgenden Trinkwasserleitung dahinstehen. Zwar mag es sich bei dem Inhaber einer Anlage regelmäßig um deren Eigentümer handeln (vgl. BeckOGK/Ballhausen, HaftPflG, 01.09.2024, § 2 Rn. 53). Dennoch hätte das Eigentum - was auch das Landgericht zutreffend erkannt hat (LGU 8) - nur Indizwirkung, wäre jedoch nicht allein entscheidend (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2008, III ZR 5/07, Rn. 12, juris m.w.N.). Letztendlich werden in der Praxis fremde Versorgungsleitungen als Scheinbestandteile des Grundstücks im Sinne von § 95 BGB angesehen (MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl. 2021, § 95 Rn. 26; Theobald/Kühling/Stahlhut, Energierecht, 125. EL Mai 2024, 131. Versorgungsleitungen und öffentliche Wege Rn. 26; vgl. zur Abgrenzung auch eingehend BGH, Urt. v. 02.12.2005 - V ZR 35/05, NJW 2006, 990), was für die hier vertretene Auslegung spricht.

    Die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse rechtfertigen im Streitfall eine anderslautende Wertung ebenfalls nicht. Im Ergebnis der Erörterungen im Senatstermin am 25.09.2024 und den unbestrittenen Erklärungen der persönlich angehörten Klägerin zum tatsächlichen Nutzungsverhalten und der Zugriffsmöglichkeiten der Vertreter der Beklagten und ihrer Pächterin kann nicht davon gesprochen werden, dass hier die Klägerin "faktisch überdeutlich" und "allein" die erforderliche Sachherrschaft ausgeübt hat. Was die faktische Herrschaftsausübung betrifft, ist im Streitfall vielmehr das Gegenteil der Fall: Der persönlich angehörten Klägerin war eine unter dem auf ihrem Grundstück aufstehenden Gebäude verlaufende Fremdleitung bis zum Zeitpunkt als der Wasserschaden eintrat, gar nicht bekannt. Den Schacht auf ihrem Grundstück, der einen Zugang zur Fremdleitung vermittelte, hatte sie nach ihren Angaben zuvor niemals betreten. Sie hatte also von Lage und Örtlichkeiten des Hausanschlusses für die Kegelbahnanlage, bestehend aus Absperreinrichtungen und Wasserzähler, der ausgehend von einem Schacht auf dem Grundstück der Klägerin zugänglich war und von wo aus die im Anschluss verlaufende Trinkwasserleitung bis zur Grenze des Grundstücks der Klägerin zu dem der Zweitbeklagten ansetzte, keine persönliche Kenntnis. Diesen insoweit glaubhaften Schilderungen ist die Beklagten zu 2) nicht entgegengetreten, sondern hat diese vielmehr durch das geschilderte Nutzungsverhalten ihrer Pächterin bestätigt.

    Wenn man der Klägerin in faktischer Hinsicht überhaupt eine Rolle zumessen wollen würde, so beschränkte sich diese allenfalls darauf, dass sie das Betreten durch die Zweitbeklagte und ihre Pächterin duldete und ihnen dies mithin stillschweigend gestattete. In den Erörterungen vor dem Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.09.2024 ist deutlich geworden, dass dieses tatsächliche Vorgehen der Beklagten zu 2) bekannt war. Hiernach haben die Vertreter des pachtenden Kegelvereins unstreitig seit dem Erwerb des Grundstücks mit dem aufstehenden versicherten Gebäude durch die Klägerin das Grundstück ohne Voranmeldung, jedoch von der Klägerin bemerkt und geduldet, betreten und im Schacht, in dem sich auch der Hausanschluss für das versicherte Gebäude der Klägerin befand, die Wasseruhr regelmäßig abgelesen. Damit hat die Zweitbeklagte, vermittelt durch die Vertreter der Pächterin ihres Grundstücks, die Vertreter des Kegelvereins, die tatsächliche Sachherrschaft über die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Anlage ausgeübt. Gestützt wird dies überdies dadurch, dass die Beklagte zu 2) die ihr von der Klägerin faktisch eingeräumte Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft bewusst nutzte, obwohl sie jederzeit die Möglichkeit hatte, die Nutzung der ihre Kegelbahn versorgenden Anlage zu beenden und für eine anderweitige Versorgung ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin Sorge zu tragen, auch wenn in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob die letztendliche Umlegung der Leitung nach der Havarie maßgeblich auf Initiative der Zweitbeklagten und ihrer Pächterin erfolgte. Die faktische Beendigung der Versorgung über die über das Grundstück der Klägerin verlaufende Leitung lag jedenfalls allein in ihrer Hand. Die anderweitige Versorgung ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin war möglich, wie die nach dem Schadensfall erfolgte Verlegung des Anschlusses der Kegelbahn zeigt.

    2. Ungeachtet dessen folgt - worauf die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift und ergänzend im Schriftsatz vom 30.05.2023 zutreffend abgestellt hatte - ein solcher Anspruch überdies aus dem Nachbarrecht des BGB, wobei der Senat mit der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung das nachbarschaftliche Gefälligkeitsschuldverhältnis als besondere Ausprägung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses im Sinne von §§ 906 Abs. 2 analog, 242 BGB als entsprechende (weitere) Anspruchsgrundlage heranzieht (vgl. BGH, Urt. v. 30.05.2003 - V ZR 37/02, NJW 2003, 2377; OLG Schleswig Urt. v. 06.12.2012 - 16 U 64/12, BeckRS 2013, 8641).

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH, a.a.O. m.w.N.). Nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstücksnutzung durch die Zuführung von Stoffen seitens des Nachbarn wesentlich beeinträchtigt wird, daher einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Ein solcher Anspruch besteht etwa dann, wenn ein Überschwemmungsschaden infolge eines Bruchs der auf einem Nachbargrundstück betriebenen Wasserversorgungsleitung entsteht (vgl. etwa BGH, a.a.O.). Er muss nach der zutreffenden Rechtsprechung des OLG Schleswig, der sich der Senat insoweit anschließt, gleichermaßen (und erst recht) bestehen, wenn die wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung von einer von dem Nachbarn eigennützig auf fremden Grund gelegten Leitung ausgeht (OLG Schleswig, a.a.O.).

    D. Soweit sich das klägerische Begehren auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten an den Rechtsschutzversicherer der Klägerin richtete, unterliegt die Klage der Abweisung, da die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Prozessstandschaft nicht dargelegt sind.

    III.

    A. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.

    B. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere in beiden Streitverhältnissen keine grundsätzliche Bedeutung.

    1. Dies betrifft zunächst die Rechtsfragen zur Auslegung des zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten bestehenden Versicherungsvertrages und der darin enthaltenen Vertragsbedingungen der Beklagten zu 1).

    a) Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren der Fall sein, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage für das Revisionsgericht aber nur, wenn sie revisibles Recht betrifft (§ 545 ZPO) und wenn in Literatur und Instanzrechtsprechung zu einer Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Beantwortung bislang noch aussteht. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache bspw. nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängt, aber nicht ersichtlich ist, dass die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist.

    b) Gemessen daran kann mit den zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden anhand der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen im Streitfall ein eindeutiges Ergebnis erzielt werden, dem weder instanzgerichtliche Rechtsprechung entgegensteht noch Stimmen in der Literatur ein für den hier zu entscheidenden Fall ein anderes Ergebnis fordern würden.

    Gegen die Annahme einer Grundsatzbedeutung spricht zudem, dass sich gleichgelagerte Auslegungsfragen - soweit ersichtlich in der Praxis bislang nicht gestellt haben - und demnach ein besonderes Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 54. Ed. 01.09.2024, § 543 Rn. 19, 20).

    2. Auch im Streitverhältnis zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten ist mit Blick auf die hier bestehenden Satzungslage des TAV(X) und die faktische Herrschaftsausübung über die Trinkwasserleitung, die sich nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ergeben hat, eine grundsätzliche Bedeutung nicht anzunehmen.

    Vorschriften§ 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB