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  • 07.08.2024 · IWW-Abrufnummer 243123

    Landgericht Wuppertal: Urteil vom 20.03.2024 – 3 O 63/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Wuppertal 

    Urteil vom 20.03.2024


    Tenor:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Tatbestand

    Der Kläger als Versicherungsnehmer begehrt von der Beklagten als seinem Wohngebäudeversicherer Leistungen aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag aufgrund eines Wasserschadens im Zusammenhang mit einem Starkregenereignis.

    Zwischen den Parteien besteht unter der Versicherungsscheinnummer (C. Privatschutz) N01 unter anderem eine Wohngebäudeversicherung, der die Versicherungsbedingungen für den C. Privat Schutz zu Grunde liegen. Wegen des Versicherungsscheins wird auf die Anlage K1 und wegen der Versicherungsbedingungen auf die Anlage K2 Bezug genommen.

    Der Kläger ist Eigentümer des L.-straße, T.. Das Haus stammt aus dem Baujahr 1956. Der Kläger erwarb es im Jahr 2002. Der Kläger ließ nach dem Erwerb des Hauses das unterirdische Mauerwerk freilegen und gegen von außen eindringende Feuchtigkeit abdichten. Nicht abgedichtet wurde allein der Bereich des unterirdischen Mauerwerks des Hauses, der sich unterhalb einer aus dem Haus herausragenden Garage befindet.

    Die Lage des Hauses und die bauliche Situation stellt sich, soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, wie folgt dar:

    Das Haus ist längs der L-Straße errichtet. Der First verläuft parallel zur Straße. Das Haus befindet sich auf einer Anhebung. Von der Straße auf das Haus gesehen fällt die Straße nach rechts hin ab. Nach links hin steigt sie auf einer Länge von noch etwa 50 m an. Dort liegt der Gipfel des Hügels. Das Gelände fällt außerdem hinter dem Haus auf der straßenabgewandten Rückseite in Richtung von der Straße weg stark ab. Dadurch weist das Haus zur Straße hin unterhalb der Bodenoberfläche liegende Kellerräume auf, während die auf derselben Ebene an der Gebäuderückseite gelegenen Räume dort ebenerdig und Wohnräume, keine Kellerräume sind. Die Schmutzwasserentwässerung des Hauses erfolgt zur Rückseite des Gebäudes hin und verläuft dann an der Gebäuderückseite von der Straße aus gesehen hangabwärts zur rechten Gebäudeseite und dann weiter nach rechts und schließlich zur Straße hin. An der von der Straße aus gesehen linken Vorderseite des Hauses befindet sich eine teilweise dem Haus vorgebaute Garage. Das Hausdach verläuft in diesem Bereich zur Straße hin durchgehend bis über die Garage hinweg. Im Bereich vor der Garage zwischen dieser und der Straße und von der Straße aus gesehen links neben der Garage daneben befindet sich eine gepflasterte Stellfläche für mehrere Pkw. An der straßenabgewandten Seite der Stellfläche befindet sich eine offene Entwässerungsrinne, die in Richtung der linken Hausgiebelwand und Garagenwand verläuft und in diese Richtung entwässert. Sie verläuft dann an der Giebelwand/Garagenwand entlang in Richtung Straße bis zur Haus-/Garagenecke. An dieser Ecke befindet sich auch das Regenfallrohr des Daches, über das der hinter der Garage gelegene Teil des Hausdaches und das Garagendach in die Ablaufrinne entwässern. Vor der Garage verläuft ebenfalls parallel zur Straße eine offene Entwässerungsrinne, die in entgegengesetzte Richtung, nämlich nach links zu derselben Hausecke hin entwässert. An der Giebel-/Garagenwand war überdies ein Ausgussbecken mit Wasserhahn angebracht, dessen Ablaufrohr oberhalb der offenen Rinne endete und in diese entwässerte. Im Bereich der Hausecke wies die Ablaufrinne einen Einlauf in ein geschlossenes unterirdisches Ablaufrohr auf, das im ersten Teil aus Ton, im weiteren Verlauf aus Kunststoff bestand. Dieses Rohr verlief von der von der Straße aus gesehen linken vorderen Gebäudeecke vor dem Haus zur rechten Gebäudeecke und von dort aus nach rechts weiter bis es in eine Abwasserleitung mündete.

    Am 14.07.2021 kam es u. a. im Bereich der Stadt V zu dauerhaftem Starkregen. Im Zusammenhang damit kam es zum Wassereintritt im Keller des klägerischen Hauses und zu einer Durchfeuchtung der Kellerwände.

    Der Kläger beauftragte die F. GmbH mit der Ermittlung der Ursachen des Wassereintritts. Diese nahm eine Kamerabefahrung des vor dem Haus im Anschluss an die Rinne unterirdisch verlaufenden Entwässerungsrohres von der linken Hausecke aus vor. Sie stellte eine auseinanderstehende Muffe in einer Entfernung von 0,1 m vom Bodeneinlauf an der Hausecke aus fest, sowie einen Riss im Rohr im Bereich zwischen 2-4 Uhr des Rohres in einer Entfernung von 1,8 m, einen Muffenversatz in einer Entfernung von 2,69 m, einen weiteren Muffenversatz in einer Entfernung von 7,09 m und einen Rohrbruch/Einsturz/ein Fehlen von Teilen in einer Entfernung von 8,15 m fest. Sie beendete die Kamerabefahrung in einer Entfernung von 17,57 m vor dem Endknoten, d. h. bevor das Rohr in das Abwasserrohr mündete.

    In einem Schreiben der F. GmbH an den Kläger vom 07.10.2021 teilt diese Folgendes mit:

    "Hallo Herr Q.

    Nach Freilegung der Drainagerinne und Beseitigung des Staus in dem Apflussrohr wurde eine Kameradurchfahrt zur Prüfung auf Leckage durchführt Dabei wurde festgestellt dass das außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück verlaufende Abwasserrohr zwei evtl. drei Brüche aufweist, die Nahe der Kellerwand liegen. Diese können bei dem Starkregenereigniss am 14-07-21 staubedingt auch zum Rückstau im System und zur Überflutung des kellerraums über den dort befindlichen Abpluss geführt haben."

    Der Kläger meldete den Versicherungsfall umgehend. Die Beklagte lehnte nach Untersuchung durch einen Schadensregulierer mit Schreiben vom 30.10.2021 das Erbringen von Versicherungsleistungen ab.

    Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2022 unter Fristsetzung bis zum 15.04.2022 auf, die Kosten der Beseitigung der Feuchtigkeitsursachen und deren Folgen zu erstatten mit Ausnahme von Eigenleistungskosten im Wert von 1.500,00 €, deren Erstattung er erstmals mit der Klage verlangt.

    Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe am Schadenstag im Bereich der straßenseitig gelegenen Kellerräume am Boden bis zu 1 cm hoch stehendes klares Wasser vorgefunden. Das Wasser sei durch die unter dem Garagen- und Eingangsbereich liegende Wand gedrückt worden, weil es wegen der Rohrschäden nicht durch das vor dem Haus verlaufende Ableitungsrohr habe abfließen können und sich darin zurückgestaut habe. Bei dem Rohr handele es sich um ein dem Versicherungsschutz unterfallendes Rohr, da es Regen- und Brauchwasser ableite und in einen Mischwasserkanal münde. Er gehe außerdem davon aus, dass es im städtischen Abwasserkanal zu einem Rückstau gekommen sei, wodurch Wasser aus einem Bodeneinlauf in der Waschküche hochgedrückt worden sei.

    Mit seiner Klage begehrt der Kläger Erstattung der Kosten für die Ermittlung der Schadensursache, der Kosten der Reparatur des Ableitungsrohres vor dem Haus, der Kosten der Trocknung der Kellerwände einschließlich des Stromverbrauchs und der für die Sanierung der durchfeuchteten Kellerwände in Eigenleistung angefallenen Kosten.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 10.572,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.072,95 € seit dem 16.04.2022 und aus weiteren 1.500,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte stellt das Vorliegen eines Versicherungsfalles in Abrede. Bei dem Ableitungsrohr vor dem Haus handele es sich nicht um ein Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen führendes Rohr. Es stehe auch nicht fest, dass der Nässeschaden durch Wasser aus diesem Rohr verursacht worden sei. Wasser sei auch nicht aus dem Bodeneinlauf im Keller hockgedrückt worden. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger letzteres vorgerichtlich gegenüber ihrem Schadensregulierer auch gar nicht behauptet hat. Der Wasserschaden sei durch erdgebundenes Wasser infolge heftiger Niederschläge durch nicht abgedichtete Kellerwände eingedrungen. Darüber hinaus erhebt die Beklagte Einwendungen zur Höhe der begehrten Versicherungsleistungen.

    Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    A.

    Ein den klägerischen Anspruch auf Zahlung von 10.572,95 € begründender Versicherungsfall liegt ausgehend von der Darlegung des Klägers nicht vor.

    I.

    Ein Leitungswasserschaden am Gebäude im Sinne von Nr. 1.1.1 (1) i. V. m. Nr. 1.2.1 (1) b), 1.2.3 (1) der Versicherungsbedingungen ist nicht gegeben. Bei dem schadhaften Rohr, das vor dem Haus verlief, handelt es sich nicht um ein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung.

    1.

    Nach den vorgenannten Versicherungsbedingungen ist Leitungswasser definiert als Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

    2.Die offene, nur mit einem Gitter abgedeckte Rinne ist bereits kein Rohr in diesem Sinne, da diese nicht geschlossen ist (Spielmann in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Aufl., § 5 Rn. 19).

    3.

    Auch bei dem unterirdisch verlaufenden Ableitungsrohr, in das die offene Rinne entwässert, handelt es sich nicht um ein Ableitungsrohr der Wasserversorgung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Zu Rohren, die der Wasserversorgung dienen, gehören nur solche Rohre, die - zumindest auch - häusliche Abwässer transportieren. Keine Rohre, die der Wasserversorgung dienen, sind hingegen nur Regenwasser führende Rohre (OLG Frankfurt, ZfS 2003, 539; OLG Frankfurt, VersR 2000, 723; Spielmann in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Aufl., § 5 Rn. 21). Das wird hier zusätzlich dadurch deutlich, dass in den Versicherungsbedingungen Regenfallrohre, die im Innern des Gebäudes verlaufen, als Ausnahme von der Regel ausdrücklich dem Versicherungsschutz unterstellt werden. Vorliegend verlief das Rohr jedoch zweifelsfrei außerhalb des Hauses.

    4.

    Der Umstand, dass das Ableitungsrohr, das das Regenwasser vom Dach und von dem Garagenvorplatz abzuleiten hatte, in einen städtischen Mischwasserkanal einmündete, ändert an dieser Bewertung nichts. Nach den Feststellungen der F. GmbH mündete das Rohr erst in einer Entfernung von mindestens 17,57 m in den Mischwasserkanal. Die Einmündung befand sich somit weit neben dem Gebäude. Die vom Kläger als schadensursächlich angegebenen Rohrstücke befanden sich hingegen im Bereich vor dem Gebäude in einer Entfernung zwischen 0 und 8,15 m vom Beginn des Rohres an. In diesem Bereich, wo das Wasser ausgetreten sein soll, handelte es sich um ein Regenwasserrohr. In Fällen, in denen ein Regenwasserrohr in ein Ableitungsrohr mündet, das auch häusliche Abwässer führt, kommt es für die Frage des Versicherungsschutzes darauf an, ob das Wasser in einem Bereich nach der Rohrzusammenführung ausgetreten ist (Spielmann in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Aufl., § 5 Rn. 21 m. w. N.).

    5.

    An der vorstehenden Bewertung, wonach das Rohr nicht der Wasserversorgung dient, ändert sich auch durch das an der Hauswand unterhalb des dortigen Wasserhahns angebrachte Ausgussbecken nichts. Ein an einer Außenwand eines Hauses angebrachte Wasserhahn, dessen Wasser in eine zur Aufnahme von Regenwasser bestimmte Rinne fließt, macht diese Rinne und ein an diese anschließendes Ableitungsrohr nicht zu einem Ableitungsrohr der Wasserversorgung. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wird das Rohr dadurch nicht zu einem solchen, dass der Ableitung häuslicher Abwässer dient. Vielmehr dient ein solcher Außenwasserhahn - oftmals in Verbindung mit einem Gartenschlauch - der Wasserversorgung allein im Außenbereich (z.B. dem Bewässern von Pflanzen oder dem Reinigen des Garagenvorplatzes). Die Besonderheit, dass hier unterhalb eines solchen Wasserhahns ein Ausgussbecken angebracht war mit einem Abflussrohr, das oberhalb der offenen Drainrinne endete und in diese entwässerte, verhilft ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Auch dies ändert an dem eigentlichen Charakter des Rohres als Ableitungsrohr für Wasser im Außenbereich, insbesondere Regenwasser, nichts.

    6.

    Da somit das Wasser nach dem Vorbringen des Klägers aus einem nicht dem Versicherungsschutz unterfallenden Rohr ausgetreten ist, kommt es auf die weitere Frage der Kausalität von Wasser aus Dritten aus diesem Rohr für den entstandenen Feuchtigkeitsschaden und auf die Frage der Schadenshöhe nicht mehr an.

    II.

    Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hinsichtlich des Rohrbruchschadens im Sinne von Nr. 1.2.1 (2) i.V.m. Nr. 1.2.3 (1) der Versicherungsbedingungen.

    Abgesehen davon, dass danach nur die zur Beseitigung der konkreten Schäden am Rohr erforderlichen Maßnahmen, nicht aber eine Erneuerung des Rohres auf voller Länge ersetzt werden können, und abgesehen davon, dass Rohrbeschädigungen in Form von Muffenversatz, den die F. GmbH bei 0,1 m, 2,69 m und 7,09 m Entfernung festgestellt hat, nach Nr. 1.2.3 (2) d), Nr. 7.3 der Versicherungsbedingungen nicht dem Versicherungsschutz unterfallen, handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen bei dem schadhaften Rohr nicht um eine außerhalb des Gebäudes liegendes Ableitungsrohr der Wasserversorgung. Es unterfällt daher insgesamt auch insoweit nicht dem Versicherungsschutz.

    III.

    Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsleistungen wegen eines Rückstaus gemäß Nr. 1.2.1 (1) d), 1.2.5 (2) der Versicherungsbedingungen zu.

    1.

    Rückstau liegt danach vor, wenn Wasser infolge von Witterungsniederschlägen aus Rohren der öffentlichen oder privaten Abwasserkanalisation oder den damit verbundenen Einrichtungen in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wird.

    2.

    Einen solchen Versicherungsfall gab es nicht im Zusammenhang mit dem Regenrohr vor dem Haus.

    a)

    Für diesen Versicherungsfall kommt es allerdings grundsätzlich nicht darauf an, ob das Rohr der Abwasserkanalisation Leitungswasser führt und es sich damit um ein Rohr der Wasserversorgung handelt. Auch Regenwasserrohre fallen darunter.

    b)

    Die Definition des Rückstaus setzt jedoch voraus, dass Wasser "in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wird". Dieser Wortlaut "in ... hinein rückgestaut" enthält eine Richtungsbeschreibung. Diese gibt vor, dass es zu einem Rückfluss in das Gebäude gekommen sein muss, weshalb nur Rohre in Betracht kommen, die eine Öffnung zum Gebäudeinneren aufweisen (vgl. OLG Bamberg, BeckRS 2015, 113383). Die Formulierung weicht insoweit von anderen Versicherungsbedingungen ab, nach denen ein Rückstau schon dann vorliegt, wenn Wasser bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt; diese Formulierung umfasst Fälle, in denen sich das Wasser im Rohr staut, dadurch aus dem Rohr austritt und dieses Wasser dann entweder im Gebäude austritt oder außerhalb des Gebäudes austritt und von dort in das Gebäude eindringt. Demgegenüber setzt die hier verwendete Formulierung ein Rückstauen in das Gebäude hinein voraus. Dieser abweichende Wortlaut schließt bei Auslegung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den hier allein in Betracht kommenden Fall aus, in dem das Wasser infolge eines Staus im Rohr zunächst aus diesem austritt und dann über eine Durchfeuchtung des Erdreiches und durch die Hauswand in das Haus eindringt.

    c)

    Auch wenn man sich der vorstehenden Auslegung der Nr. 1.2.5 (2) der Versicherungsbedingungen nicht anschließt, ist aber von einem Anspruch des Klägers wegen eines Rückstaus in dem vor dem Haus verlaufenden Regenabflussrohr nicht auszugehen. Eine Beweisaufnahme diesbezüglich erübrigt sich. Es ist nämlich im Nachhinein nicht festzustellen, ob es tatsächlich zu einem Rückstau in dem Rohr gekommen ist und als spezifische Folge dieses Rückstaus Wasser aus dem Rohr ausgetreten und sodann ins Gebäudeinnere eingedrungen ist, oder ob nicht angesichts der durch den Starkregen anfallenden dauerhaften Wassermengen, die im Rohr befördert wurden, und angesichts der zahlreichen von der F. GmbH vorgefundenen Undichtigkeiten im Form von drei Muffenversätzen, einem Riss und einem Bruch des Rohres beständig Wasser in erheblichem Umfang aus dem Rohr ausgetreten und in das Gebäude eingedrungen ist, ohne dass es zu einem allein vom Versicherungsschutz abgedeckten Rückstau im Rohr gekommen ist. Das Rohr war damals nicht verstopft. Die Kamerabefahrung war auf einer Länge von 17,57 m bis zur Einmündung in den Mischwasserkanal möglich.

    Außerdem hätte ein Stau in dem Rohr sicherlich binnen kurzer Zeit auch dazu geführt, dass Oberflächenwasser über die Rinne gar nicht erst in das Rohr hätte einfließen können und sich an der Oberfläche vor der Garage gesammelt hätte. Dieses Wasser, was überhaupt nicht in das Rohr eingetreten wäre, unterfiele sicherlich nicht dem Versicherungsschutz, da es sich nicht "aus dem Rohr zurückgestaut" hätte zurückgestaut haben können. Eine Abgrenzung zu diesem Oberflächenwasser wäre auch für einen Sachverständigen im Nachhinein nicht möglich. Abgesehen davon hat der Kläger angegeben, dass es oberflächliche Wasseransammlungen nicht gegeben habe, was somit letztlich gegen einen Stau im Regenrohr spricht, weil es sie sonst gegeben haben müsste.

    3.

    Einen Versicherungsanspruch wegen eines Rückstaus von Abwasser aus dem Bodeneinlauf im Waschkeller hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

    a)

    Bei dem Bodeneinlauf im Waschkeller handelt es sich um eine Einrichtung, die mit der Abwasserkanalisation verbunden ist. Grundsätzlich ist es möglich, dass Abwasser wegen einer Überlastung der Abwasserkanalisation bei Starkregenereignissen in den Ableitungsrohren zurückgedrückt wird und an einem derartigen Bodeneinlauf im Keller eines Hauses austritt. Ein solches Geschehen würde dem Versicherungsschutz unterfallen.

    b)

    Ein solches Geschehen trägt der Kläger jedoch schon nicht schlüssig vor. Er behauptet zum einen nämlich, dass das Wasser von außen durch die unterhalb der Garage nicht abgedichteten Wandbereiche in den Keller eingedrungen sei. Daneben tritt er zwar Zeugenbeweis dafür an, dass Wasser sich auch aus dem Bodeneinlauf im Waschkeller rückgestaut habe. Der Kläger behauptet aber nicht, dass die von ihm als Zeuge benannte Ehefrau diesen Umstand tatsächlich beobachtet haben soll. Der Zeugenbeweisantritt ist daher untauglich. Es handelt sich um bloße Mutmaßungen des Klägers. Die Beklagte weist insoweit auch zu Recht darauf hin, dass der Kläger einen derartigen Geschehensablauf vorgerichtlich gegenüber ihrem Schadensregulierer gar nicht behauptet habe. Der Kläger hat ferner, dazu persönlich befragt, in der mündlichen Verhandlung - insoweit allerdings nicht protokolliert - auch bestätigt, dass seine Ehefrau ein solches Geschehen nicht gesehen habe. Offenbar stützt der Kläger seine diesbezügliche Mutmaßung aus der Stellungnahme der F. GmbH vom 07.10.2021. Unklar ist allerdings, ob diese Stellungnahme überhaupt so zu verstehen sein soll, dass die Beschädigungen des Regenableitungsrohres dazu geführt haben sollen, dass Abwasser aus dem Bodeneinlauf im Waschkeller rückgestaut und ausgetreten ist. Von einem solchen Verständnis geht das Gericht nicht aus. Sollte das, wovon offenbar der Kläger ausgeht, gleichwohl der Fall sein, wäre die Annahme der F. GmbH allerdings völlig widersinnig und nicht geeignet, den Anspruch des Klägers zu stützen: Die vielen festgestellten Schäden im Regenableitungsrohr hätte zu erheblichen Wasseraustritten aus dem Rohr führen müssen mit der Folge, dass weniger Wasser in das Abwasserrohr für Mischwasser eingeleitet worden wäre, wodurch dieses gerade entlastet und nicht zusätzlich belastet worden wäre; daher können die Schäden einen Rückstau im Hauptwasserrohr allenfalls verhindert oder abgemildert haben, keinesfalls aber zu einem solchen geführt haben; die Schäden in dem außen liegenden Regenwasserrohr können daneben, wenn überhaupt, allenfalls zu einem Stau darin geführt haben; wie diese Schäden zu einem Rückstau in der Abwasserleitung des Hauses geführt haben sollen, die zur Hausrückseite hin verläuft und erst einige Meter neben dem Haus mit der bis dahin über 17 m langen Regenwasserleitung zusammentrifft, noch dazu in einem Bereich, wo diese keine Schäden mehr aufwies, wäre nicht zu erklären.

    c)

    Es lässt sich darüber hinaus im Nachhinein durch einen Sachverständigen nicht mehr feststellen, ob sich Wasser neben dem von außen durch die Wand eindringenden Wasser auch aus dem Bodeneinlauf heraus zurückgestaut hat. Die Umstände sprechen überdies sogar gegen einen Rückstau aus dem Bodeneinlauf und der daran angeschlossenen Abwasserentwässerung des Hauses heraus: Bei dem im Keller vorgefundenen Wasser handelte es sich nach Angaben des Klägers um klares Wasser; bei einem Rückstau aus dem Mischwasserkanal wäre mit häuslichen Abwässern zu rechnen gewesen; abgesehen davon liegt das Haus des Klägers im oberen Bereich einer Geländekuppe; die Straße steigt lediglich nur noch auf einer Länge von rund 50 m neben dem Haus des Klägers an; aus diesem Grunde erscheint eine Überlastung des städtischen Abwassersystems auf der Höhe des Hauses des Klägers, die zu einem Abwasseraustritt im Keller geführt hat, eher unwahrscheinlich; Dazu dürfte es eher in niedriger gelegenen Bereichen in der Gegend kommen.

    Letztlich spricht somit alles für das nachvollziehbare Vorbringen des Klägers im Übrigen, wonach das Wasser aus dem Regenrohr vor dem Haus infolge dessen Beschädigungen ausgetreten und durch die nicht abgedichtete Wand unterhalb der Garage in den Keller eingetreten ist. Das belegen letztlich auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder, die erhebliche Feuchtigkeitsschäden nicht nur in den Wandbereichen unmittelbar über dem Kellerboden zeigen, sondern auch in höher liegenden Bereichen der Außenwand an der Kellertreppe. Zu den dortigen Durchfeuchtungen wäre es nicht gekommen, wenn Ursache der Feuchtigkeit im Keller ein Rückstau aus dem Bodeneinlauf des Waschkellers gewesen wäre.

    B.

    Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu.

    C.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

    Streitwert: 10.572,95 €.

    RechtsgebietZPOVorschriften§ 91 ZPO