22.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231380
Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 29.05.2022 – 5 U 60/21
1. Zur Eintrittspflicht eines Gebäudeversicherers für das Risiko "unbenannter Gefahren".
2. Eine Beschädigung versicherter Sachen - hier: Verschmutzung einer Sickergrube mit Altöl - ist nicht "unvorhergesehen" und berechtigt den Versicherer zur vollständigen Kürzung der Leistungen, wenn als einzige naheliegende Möglichkeit nur die Herbeiführung des Schadens durch den früheren Versicherungsnehmer, einen mitversicherten Nutzer oder einen Repräsentanten verbleibt.
3. Da der Versicherungsfall der "unbenannten Gefahren" - als punktuelles Ereignis - in versicherter Zeit eingetreten sein muss, um Ansprüche gegen den Versicherer zu begründen, muss der aus eigenem Recht klagende Grundstückserwerber auch beweisen, dass die Beschädigung versicherter Sachen erst nach dem in § 95 VVG bestimmten Zeitpunkt oder dem ggf. schon zuvor bewirkten Gefahrübergang eingetreten ist.
4. Zum Eingreifen eines Risikoausschlusses für "Schäden durch (...) Verseuchung" bei altölbedingter Verschmutzung versicherter Sachen.
Tenor:
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 328.723,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. xxx eine "Firmen Sachschutz-Sachversicherung" (Anlagenkonvolut K3 (½) = Anlage B1) für das von ihm mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 2018 (UR Nr. 1156/2018 des Notars V., Saarbrücken, Anlage K3) zum Kaufpreis von 140.000,- Euro erworbene Anwesen "I." in S., auf dem sich eine Pferderanch mit Wohngebäude befindet, und als dessen Eigentümer der Kläger seit 15. Oktober 2018 im Grundbuch eingetragen ist (Grundbuchauszug Anlage B15). Laut Versicherungsschein ist das versicherte Gebäude bzw. das Gebäude, in dem sich der zu versichernde Betrieb befindet, ständig bewohnt, als Hauptbetriebsart ist "Reitschule/Reithalle" vereinbart, für das Gebäude besteht eine Versicherung zum Zeitwert mit einer Versicherungssumme von 800.000,- Euro. Versicherte Gefahren sind im Rahmen einer "Grund-Deckung" Feuer sowie Sturm/Hagel, zudem besteht ein "erweiterter Deckungsschutz", der u.a. auch "unbenannte Gefahren" einschließt. "Zusätzlich auf Erstes Risiko" sind außerdem "für die Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagel-Gefahr sowie jeweils daran anhängende Gefahren" u.a. "Dekontaminations- und Entsorgungskosten von Erdreich" in unbegrenzter Höhe versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Z. Firmen Sachschutz Bedingungen, Stand: 10/2016 (AVB, Anlagenkonvolut K3 (½) = Anlage B2) zugrunde. Der Versicherungsvertrag war von der Voreigentümerin, der Zeugin G., am 21. November 2016 beantragt und unter dem 9. Dezember 2016 für diese policiert worden (Anlage B1, B14). Die Beklagte hatte den Kläger nach Kenntnis von der bevorstehenden Veräußerung mit Schreiben vom 26. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass die Prämie zu diesem Vertrag noch unbezahlt sei, das Mahnverfahren bereits begonnen habe und derzeit kein Versicherungsschutz bestehe (Anlage K4); daraufhin hatte der Kläger am 31. Juli 2018 die offene Versicherungsprämie in Höhe von 1.378,48 Euro überwiesen, mit Nachtrag vom 6. November 2018 wurde der Vertrag mit Wirkung ab 15. Oktober 2018 auf den Kläger als neuen Versicherungsnehmer umgeschrieben (Anlage K12).
Teil A1. Ziff. 1.12. AVB lautet:
1.12. - Unbenannte Gefahren
(...)
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
a) Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzveränderung - offenkundig wird.
b) Abhandenkommen, auch durch strafbare Handlungen, ist nicht versichert.
c) Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grob fahrlässige Unkenntnis und diese berechtigt den Versicherer dazu, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(...)
1.12.2. - Weiterhin nicht versichert sind Schäden
(...)
f) durch Verderb, Verfall, Ungeziefer, Tiere, Fäulnis, Substanzverlust, Verfärbung, Geschmacks- oder Strukturveränderung, Verseuchung, Mikroorganismen, Pflanzen
(...)
Schäden gemäß a) - h) sind jedoch versichert, soweit sie die unmittelbare Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen und dem Grunde nach ersatzpflichtigen Schadensereignisses sind.
Folgeschäden aus den unter a) - h) genannten Ereignissen an anderen versicherten Sachen sind versichert.
In Titel A1 Ziff. 3 heißt es u.a.
3. Allgemeine Ausschlüsse
(...)
3.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Grund und Boden, Wald und Gewässer
(...)
Nach der Übergabe des Grundstücks an den Kläger, die nach seiner Darstellung am 21. September 2018 erfolgte (Bl. 4, 306 GA), stellte dieser - nach seiner Behauptung erstmals - am 6. Oktober 2018 fest, dass sich in einem gemauerten, in den Boden eingelassenen "Wasserschacht" außerhalb der Gebäude (von der Beklagten als "Sickergrube" bezeichnet), dessen Ausmaße 3 m x 3 m x 2,50 m betrugen, und der mit einer Betonplatte abgedeckt war, in die eine 40 bis 60 cm große Stahlplatte eingelassen war (Lichtbilder Bl. 171 GA), ein Wasser-ÖI-Gemisch befand. Nach Meldung des Schadens durch den Kläger erfolgte am 25. Oktober 2018 ein Ortstermin mit dem Regulierungsbeauftragen der Beklagten, dem Zeugen R., dessen einzelne Umstände streitig sind. Später riss der Kläger das Stallgebäude neben dem Wasserschacht ab und ließ Bodenproben entnehmen, um die Erdmassen auf Kontamination zu untersuchen. Im Anschluss an eine Begehung vom 15. Oktober 2018 und eine schriftliche Zusammenstellung vom 22. Oktober 2018 (im Anlagenkonvolut K3 (½) enthalten) legte das vom Kläger beauftragte Sachverständigenbüro "L." am 22. April 2019 ein "Gutachten zum Altlastenverdacht" der Sachverständigen D. und R. vor (a.a.O. = Anlage K33). Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 22. November 2018 den Versicherungsvertrag wegen einer Gefahrerhöhung mit einer Frist von einem Monat (Anlage B7). Mit Schreiben vom 23. November 2018 lehnte sie ihre Eintrittspflicht ab mit der Begründung, der Schaden sei nach der Klausel in Abschnitt A.1., Ziff. 1.12.2 Buchstabe f) AVB - als Verseuchung bzw. Kontaminierung des Erdreiches - nicht versichert, darüber hinaus liege eine Gefahrerhöhung durch die teilweise Nutzungsänderung (Vermietung an einen Kfz-Betrieb) vor (Anlage B6 = K6). Auf die Aufforderung des Klägers zur Leistung unter Fristsetzung auf den 2. August 2019 (anwaltliches Schreiben vom 19. Juli 2019, Anlage K1) reagierte die Beklagte nicht. Im Rechtsstreit hat sie "rein vorsorglich" für den Fall des Nichtvorliegens einer durch Nutzungsänderung nach Vertragsschluss bewirkten Gefahrerhöhung die Anfechtung ihrer auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt mit der Behauptung, in diesem Fall habe die vormalige Versicherungsnehmerin zur Betriebsart "Reitschule/Reithalle" arglistig falsche Angaben gemacht (Bl. 57 GA).
Der Kläger hat behauptet, bei der ersten Besichtigung des Anwesens vor Abschluss des Kaufvertrages im Juni/Juli 2018 habe er keine Schäden im Bereich des Wasserschachtes festgestellt, die Kontamination sei in Unkenntnis des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und als "unbenannte Gefahr" (Teil A 1 Ziff. 1.12.1 AVB) über den Vertrag mitversichert (Bl. 9 GA). Bei dem Wasserschacht (= Grube) handele es sich um Bestandteile des versicherten Gebäudes, nämlich um einen Wasserspeicher zur Versorgung des aufgebauten Gebäudes; von dem Stall- und dem Wohngebäude aus führten jeweils Abläufe in die Wassergrube, auch die Betonwand der Grube sei mit Öl kontaminiert gewesen. Anlässlich des Ortstermins habe der Regulierungsbeauftragte der Beklagten festgestellt, dass in dem Wasserschacht Müll, Öl und ölverdreckte Abfälle aufzufinden seien und unter Benennung der einzelnen Beseitigungskosten ausdrücklich versichert, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der festgestellten Schäden eintrittspflichtig sei und dass mit der Schadensbeseitigung begonnen werden solle; an diese Zusicherung der Eintrittspflicht sei die Beklagte nunmehr gebunden, dementsprechend könne sie sich jetzt auch nicht auf den Ausschluss wegen "Verseuchung" in ihren Bedingungen berufen. Zur Schadensbeseitigung seien notwendige Kosten der Entsorgung des Öl-Wasser-Gemischs, des Erdreiches und der Grube gemäß Rechnungen der Firma W. in Höhe von 63.798,15 Euro und der Firma B. in Höhe von 689,61 Euro, Kosten für Treibstoff der vom Kläger eingesetzten Arbeitsgeräte gemäß Tankquittungen in Höhe von 1.450,65 Euro, Aufwand für Eigenleistungen im Umfange von 600 Arbeitsstunden à 15,- Euro, zusammen 9.000,- Euro und auf Anweisung des Landesamtes für Umweltschutz verauslagte Laborkosten der Firma L. in Höhe von 7.140,- Euro angefallen. Für den von der Gutachterin zwecks Untersuchung und Sanierung des Erdreichs geforderten Abriss und die Neuerrichtung des Pferdestalles werde ein erforderlicher Nettoaufwand in Höhe von voraussichtlich 246.645,Euro anfallen.
Die Beklagte hat sowohl die Betroffenheit einer vom Vertrag erfassten versicherten Sache als auch das Vorliegen eines Versicherungsfalles und dessen Eintritt in versicherter Zeit in Abrede gestellt. Das Stallgebäude selbst sei nicht beschädigt worden, die Wassergrube und das Erdreich seien keine versicherten Sachen. Auch liege keine "unbenannte Gefahr" vor, da das Einbringen von Altöl kein unvorhergesehenes Ereignis darstelle. Darüber hinaus sei eine Kontamination als "Verseuchung" und auch als sog. "Allmählichkeitsschaden" (Teil A1 Ziff. 1.12.2 Buchst. a) und f) AVB) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dass der Schaden nach Vertragsschluss und auch nicht während der infolge des Prämienverzuges deckungsfreien Zeit eingetreten sei, stehe ebenfalls nicht fest. Darüber hinaus hat sie sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung berufen und dazu behauptet, das Gelände sei an eine Kfz-Werkstatt vermietet gewesen und dadurch zweckentfremdet genutzt worden, was auch dem Kläger bekannt gewesen sei. Für den Fall einer bereits anfänglich von der Deklaration abweichenden Nutzung liege hilfsweise eine arglistige Täuschung der damaligen Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluss vor. Schließlich sei sie auch deshalb leistungsfrei, weil der Kläger im Zusammenhang mit der Schadensmeldung arglistige Falschangaben getätigt, nämlich behauptet habe, dass zur Schadensbeseitigung auch der Abriss des Stallgebäudes erforderlich sei, was nicht zutreffe, dass dies von einem Sachverständigen verlangt worden sei und dass der Regulierer der Beklagten Deckung zugesagt habe. Schließlich habe der Kläger arglistig gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen, indem er hinsichtlich der Nutzung des Geländes als Kfz-Werkstatt keine Auskünfte erteilt habe.
Das Landgericht Saarbrücken hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen R., K. und G.. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 216 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe wegen des Einbringens von Öl in die Wassergrube, ohne Rücksicht auf die Einordnung als versicherte "unbenannte Gefahr", jedenfalls deshalb kein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsleistungen zu, weil es sich bei dem angeblich geschädigten Wasserspeicher und dem Erdreich nicht um versicherte Sachen handele: Weder seien das Gebäude, noch dessen Bestandteile oder dessen Zubehör durch die Kontamination geschädigt worden, als sonstiger Grundstücksbestandteil sei der Wasserspeicher nicht mitversichert worden. Auch eine Eintrittspflicht aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses des Regulierungsbeauftragten der Beklagten scheide aus, da der Kläger eine solche Zusage nicht bewiesen habe und es im Übrigen auch an einer entsprechenden Vollmacht des Zeugen fehle.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens in voller Höhe weiter. Er meint, bei dem Wasserspeicher handele es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts um einen versicherten Gebäudebestandteil, der, weil er über unterirdische Schächte fest mit dem Gebäude verbunden sei, seine Selbständigkeit verloren habe. Die Beweisermittlung und -würdigung, aufgrund der das Landgericht eine Zusage des Regulierungsbeauftragten verneint habe, sei unvollständig und widersprüchlich. Ergänzend behauptet er, auch bei Übernahme des Anwesens am 21. September 2018 sei die Verschmutzung noch nicht festzustellen gewesen (Bl. 306 GA).
Der Kläger beantragt (Bl. 266 GA):
Unter Abänderung des am 4. Juni 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 98/20, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 328.743,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2019 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.066,11 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 256 GA),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 7. April 2021 (Bl. 154 ff. GA) sowie des Senats vom 29. April 2022 (BI. 360 ff. GA) verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für den geltend gemachten Schaden besteht nach dem Versicherungsvertrag keine Deckung; insbesondere fehlt es am Nachweis eines Versicherungsfalles der "unbenannten Gefahr" in versicherter Zeit und überdies ist der geltend gemachte Schaden als Schaden durch "Verseuchung" nicht gedeckt. Eine Regulierungszusage durch den Zeugen R. nach Schadenseintritt, aus der die Beklagte verpflichtet worden wäre, hat der Kläger ebenfalls nicht bewiesen.
1.
Ein vertraglicher Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Firmen Sachschutz-Sachversicherung scheidet vorliegend - aus mehreren Gründen - aus.
a)
Zwar handelt es sich bei der in Rede stehenden Grube, in deren Schacht der Kläger - erstmals nach Übernahme des Anwesens am 6. Oktober 2018 - ein Wasser-Öl-Gemisch festgestellt haben will, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Beklagten (Stand: 10.2016, im Folgenden: AVB) um eine versicherte Sache. Soweit das Landgericht dies im Rahmen einer eingehenden Subsumtion der vertraglichen Bestimmungen über den Umfang der Gebäudeversicherung (Abschnitt A.2., Ziff. 1 AVB) anders gesehen hat, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Denn gemäß Abschnitt A.2., Ziff. 1.1 AVB sind "die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude mit ihren Bestandteilen" versichert. Richtig ist zwar, dass "Gebäudebestandteile" dort definiert werden als "in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben", und dass dies auf die fragliche Grube möglicherweise nicht zutrifft, weil sie angesichts ihrer Lage nicht als "in ein Gebäude eingefügt" anzusehen sein könnte. Allerdings kommt es darauf nicht an; denn aus den in A2, Ziff. 8 AVB enthaltenen "Begriffserläuterungen zur Gebäudeversicherung" folgt, dass insoweit auch - schon - der Gebäudebegriff erfüllt ist, weil er "alle Bauwerke" erfasst, die "zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind" und weil zu dieser Position auch u.a. "Behälter" und "Gruben" zählen, sofern diese jeweils "in Mauerwerk oder Beton ausgeführt" sind (A.2, Ziff. 8.1, 2. Absatz, 3. und 6. Spiegelstrich). Dass diese Beschaffenheit auf die streitgegenständliche Grube zutrifft, erscheint mit Blick auf die Feststellungen der Sachverständigen T. in dem von ihr erstatteten Gutachten der L. (dort Seite 7 und 12), auf das sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte ausdrücklich bezogen haben (Bl. 11, 60 GA) und das detaillierte Ausführungen zur Beschaffenheit der Grube, insbesondere des von der Sachverständigen untersuchten Abbruchmaterials, enthält, unzweifelhaft.
b)
Jedoch fehlt es am Eintritt eines die Leistungspflicht der Beklagten auslösenden Versicherungsfalles gegenüber dem Kläger. Ausweislich des Versicherungsscheines (Anlage K3 = Anlage B1) gewährt die Beklagte im Rahmen der Grunddeckung Versicherungsschutz - nur - für die Gefahren Feuer sowie Sturm und Hagel; beides behauptet der Kläger nicht. Darüber hinaus besteht vereinbarungsgemäß erweiterter Deckungsschutz auch für Schäden durch Innere Unruhen, Streik/Aussperrung und böswillige Beschädigungen, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall, Terrorschäden sowie "unbenannte Gefahren". Allein die "unbenannte Gefahr" steht hier als möglicher Versicherungsfall in Rede und wird auch vom Kläger zur Begründung seines Anspruches behauptet, dies jedoch erfolglos; denn die festgestellten Schäden beruhen nicht auf einem solchen Versicherungsfall, und außerdem ist auch nicht erwiesen, dass diese während der Dauer der Versicherung und - erst - zu einer Zeit entstanden sind, zu der der Kläger bereits Versicherungsschutz genoss:
aa)
Gemäß Abschnitt A.1., Ziff. 1.12. AVB leistet der Versicherer Entschädigung u.a. "für versicherte Sachen, die durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden". Bei dieser Versicherung "unbenannter Gefahren" handelt es sich um eine Art "Allgefahren-Deckung", da die gedeckten Gefahren hier nicht enumerativ genannt werden. Das beworbene Prinzip ist: "Alles ist versichert, was nicht anderweitig versichert werden kann oder explizit ausgeschlossen ist."; als erfasste Schäden werden in Produktblättern und Marketingunterlagen u.a. Schäden durch bestimmte Verschmutzungen, durch Auslaufen oder Verschütten von Flüssigkeiten erwähnt (zum Ganzen: v. Rintelen, in: Martin u.a., Sachversicherung 4. Aufl., § 8 Rn. 166 ff.). Gleichwohl hat auch diese augenscheinlich sehr weitreichende Deckung ihre Grenzen, die sich einerseits aus der Risikobeschreibung selbst und im Übrigen aus Risikoausschlüssen ergeben.
(1)
Eine erste Einschränkung folgt daraus, dass die unbenannten Gefahren hier auf "von außen her einwirkende Ereignisse" beschränkt werden. Dieser Zusatz schließt bei sachgerechtem Verständnis der Klausel jedenfalls solche Schadensursachen aus, die unmittelbar und ausschließlich auf einem inneren, betriebsinternen Vorgang beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53, VersR 1954, 113 = NJW 1954, 596 zur Fahrzeug-Kaskoversicherung; Senat, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 U 265/03-30, VersR 2004, 1544, zur Unfallversicherung; allgemein v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 175 ff.). Speziell in den technischen Versicherungszweigen sollen so Schäden durch Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler oder Materialfehler aus dem Versicherungsschutz herausgenommen werden. Dementsprechend liegt eine bedingungsgemäße Zerstörung oder Beschädigung ausdrücklich nicht vor, wenn lediglich ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzveränderung - offenkundig wurde (Abschnitt A.1, Ziff. 1.12 Buchst. a) AVB; vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 7. November 2018 - 5 U 22/18, VersR 2019, 353).
(2)
Weiterhin bedeutet "Allgefahrendeckung" nicht "Allschadendeckung" (Eckes/Günther, in: MünchKomm-VVG 2. Aufl., TV Rn. 12; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 180): Der Versicherungsschutz erfasst nicht jeden Schaden gleich aus welcher Ursache, sondern aufgrund - wirksamer, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - IVa ZR 152/81, VersR 1983, 821, zu § 2 Nr. 1 ABN - Beschränkung nur die "unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung" einer versicherten Sache, d.h. solche Schäden, die der Versicherungsnehmer (und bei der Fremdversicherung auch der Versicherte; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 240) oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können; dabei schadet nur grob fahrlässige Unkenntnis, und diese berechtigt den Versicherer dazu, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Definition stellt - als zulässige Ausprägung des § 81 Abs. 2 VVG - auf die rechtzeitige Kenntnis bzw. Kenntnismöglichkeit vom drohenden Schaden ab; entscheidend ist, ob dieser für den Versicherungsnehmer (bzw. die ihm gleichgestellten Personen) überraschend, also für ihn unvorhersehbar aufgetreten ist und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1976 - IV ZR 56/74, VersR 1976, 676; Urteil vom 1. Juni 1983 - IVa ZR 152/81, VersR 1983, 821; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 240).
(3)
Die Beweislast für die Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Versicherers trägt nach allgemeinen Grundsätzen den Versicherungsnehmer, hier also der Kläger. Dieser muss hier beweisen, dass ein Sachschaden vorliegt, der auf einer äußeren Ursache beruht; ferner dessen Unvorhersehbarkeit sowie den Eintritt des Sachschadens während der Dauer der Versicherung (allg. M.; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 174, 243 ff.; Eckes/Günther, in: MünchKomm-VVG a.aO., TV Rn. 38; Voit, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 8; vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1981 - IVa ZR 121/80, VersR 1981, 875; OLG Karlsruhe, VersR 2003, 1124; OLG Köln, VersR 2009, 1538). Der Versicherer trägt aber jedenfalls die Substantiierungslast für das Fehlen eines Merkmals der - vom Versicherungsnehmer zunächst nur pauschal vorzutragenden - Unvorhersehbarkeit, weil es sich dabei um eine negative Tatsache handelt (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2003, 1124; OLG Köln, VersR 2009, 1538; Voit in Prölss/Martin, a.a.O., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 8; Schepers, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 35 Rn. 172), und nach teilweise vertretener Ansicht - jetzt - weitergehend auch die Beweislast für die Voraussetzungen einer in den Bedingungen für diesen Fall vorgesehenen Leistungskürzung analog § 81 Abs. 2 VVG (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 8 U 21/16, juris; v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 245; a.A. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 8).
bb)
Im Streitfall liegt bei sachgerechter Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der weiteren Beweisaufnahme vor dem Senat schon kein nach den vorstehenden Grundsätzen als "unbenannte Gefahr" versichertes Ereignis vor:
(1)
Zwar ist das Vorliegen eines "Sachschadens" im Ausgangspunkt unzweifelhaft. Nach den Bedingungen ist dafür eine Zerstörung oder Beschädigung, d.h. eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz, erforderlich. Auch eine nicht ohne weiteres zu beseitigende Verschmutzung, wie sie der Kläger am 6. Oktober 2018 im Bereich der Grube festgestellt haben will, fällt jedenfalls dann darunter, wenn dadurch die Gebrauchsfähigkeit der Sache beeinträchtigt wird (allgemeine Auffassung; vgl. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., AMB A. § 2 Nr. 1 Rn. 2; Rehm/Frömel, ABN/ABU 4. Aufl., § A1.2 ABBL 2018 Rn. 28; v. Rintelen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 36 Rn. 41; unausgesprochen wohl auch Eckes/Günther, in: MünchKomm-VVG a.a.O., TV Rn. 132, wonach eine "allmählich entstandene normale Verschmutzung" keinen Sachschaden darstellt). Dies ist hier der Fall, weil die - in dem Gutachten der Firma L. beschriebene, von der Beklagten insoweit auch nicht in Zweifel gezogene - Verunreinigung der Grube ihre gewöhnliche Nutzbarkeit vollständig aufhebt und zur Beseitigung des Öles umfassende Maßnahmen der Dekontamination erforderlich sind. Dass daneben auch das Stallgebäude in einer dessen Substanz beeinträchtigenden Weise kontaminiert worden wäre, ist dagegen nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
(2)
Jedoch ist diese Schädigung nicht "unvorhergesehen" eingetreten. Die Beklagte hat von Anfang an auf die - sehr naheliegende - Möglichkeit hingewiesen, wonach nur entweder die frühere Versicherungsnehmerin, ein mitversicherter Nutzer oder ein Repräsentant (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250 = VersR 1993, 828) für die vom Kläger eingewandte Verschmutzung der Sickergrube verantwortlich sein könnten. Auch der Senat hält dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die einzige denkbar plausible Erklärung, die der Kläger nicht ausgeräumt hat und die der Beklagten unter den gegebenen Umständen ein Recht zur vollständigen Kürzung der Versicherungsleistung gewährte:
(a)
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Darstellung schon in ihrer Klageerwiderung auf die sachverständigen Feststellungen in dem vom Kläger zum Gegenstand seines Sachvortrages gemachten Gutachten der Firma L. vom 22. April 2019 verwiesen, die mithin als unstreitiger Tatsachenvortrag gelten (§ 138 Abs. 3 ZPO), und in denen sich der Hinweis findet, dass "der Pächter... im Stall Autoreparaturen" durchgeführt habe, die "als mögliche Quelle der Altöle vermutet werden" (Bl. 49; vgl. Seite 5 des Gutachtens Anlage K30). Dass diese Erwägung auf entsprechenden Äußerungen des Klägers u.a. gegenüber der Sachverständigen beruhte, die der Kläger überdies gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten machte, hat dieser eingeräumt, wenngleich er auch behauptet hat, es habe sich damals um eine "reine Vermutung" gehandelt (Bl. 120 GA). Dabei hatte diese Vermutung allerdings gute Gründe, denn sowohl er als auch der vom Senat vernommene Zeuge K. haben auf Nachfrage erklärt, dass dies ihr erster - naheliegender - Gedanke gewesen sei, als sie den Schaden entdeckt hätten. Der Zeuge K. hat hierzu freimütig bekundet, dass auch im Rahmen einer Nutzung als "Ponyhof" aufgrund der dort verwendeten Landmaschinen entsprechende Abfälle entstehen, deren Entsorgung hier naheliege (Bl. 377 GA). Der Kläger wiederum musste einräumen, dass auf dem Hof mehrere - darunter auch nicht zugelassene - Fahrzeuge und andere Autoteile wie etwa Altreifen in großer Anzahl vorhanden waren (Bl. 366 f. GA), die unbeschadet seiner Erklärungen, weshalb diese dort gebraucht wurden, den von der Beklagten behaupteten Hergang weiter stützen. Auch die weiteren Umstände sprechen ausschließlich für diese Darstellung, so insbesondere die Ausführungen auf Seite 14 des Gutachtens, wonach durch das Ergebnis der Freimessungen deutlich geworden sei, dass es sich bei der Bodenkontamination um einen "typischen Schaden infolge unsachgemäßen Umganges" handele und nicht um einen Unfallschaden und dass "die Sickergrube, möglicherweise über lange Zeit für die unsachgemäße Entsorgung von Ölbehältern gedient" habe. In sachlicher Übereinstimmung damit wird in dem Anschreiben der L. vom 22. Oktober 2018 an den Kläger (Anlagenband Kläger II), in dem diesem der Gutachtenauftrag nach einer ersten Inaugenscheinnahme am 15. Oktober 2018 angetragen wurde, festgehalten, dass "in diese Grube... ein früherer Pächter des Stalles Altöl eingeleitet" habe; die Grube sei aus beschichteten Hohlblocksteinen aufgebaut und mit einem dunklen Granulat aufgefüllt gewesen, nach Entdeckung durch den neuen Grundstückseigentümer sei festgestellt worden, dass in der Grube eine dicke Schicht aus Öl und Schlamm enthalten gewesen sei. Da sich die Grube ausweislich der in dem Gutachten enthaltenen Lagepläne und der Lichtbilder in unmittelbarer Nähe des Stallbereiches und inmitten des Grundstücks befindet (vgl. dort Seite 4 ff.), liegt es auch auf der Hand, dass vor allem die versicherten Nutzer des Anwesens darauf Zugriff haben, während Einwirkungen von Außenstehenden, die dazu über ausreichende Ortskenntnis verfügen und erst einmal unerkannt auf das Gelände gelangen müssten, schlicht fernliegend erscheinen.
(b)
Umstände, die der Annahme eines aus dem Verantwortungsbereich der früheren Versicherungsnehmerin oder ihrer Repräsentanten resultierenden Herganges nachvollziehbar entgegenstehen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt, solche sind hier auch nicht ersichtlich. Während nämlich insbesondere die Art und Weise des sachverständig (unstreitig) beschriebenen Schadens auf die von der Beklagten behauptete-längerfristige-Nutzung der Grube als "Abfallbehälter" durch die früheren Nutzer hindeuten, wovon auch der Kläger augenscheinlich (spontan) ausgegangen ist, beschränkten sich seine schriftsätzlichen Angaben auf die bloße Behauptung, es sei "nicht ausgeschlossen", dass diese - von ihm erstmals am 6. Oktober 2018 festgestellte - Situation von unbekannten Dritten verursacht worden sei, und er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, alle Ermittlungen seien im Sande verlaufen. Allein der Umstand, dass andere als die hier aufgezeigten, naheliegenden Schadensursachen niemals gänzlich ausgeschlossen sein können, genügt als bloße abstrakte Möglichkeit jedoch nicht, zumal andererseits die Beklagte - als Außenstehende - dies erst recht nicht wissen und dementsprechend zunächst nur auf allgemein plausible, hier durch konkrete Tatsachen gestützte Abläufe verweisen kann. Andererseits hat der Kläger im Senatstermin eingeräumt, dass die Möglichkeit einer Schadensverursachung durch die Voreigentümerin durchaus naheliege, und darauf deuten auch die Aussagen der Zeugen unmissverständlich hin. Seine in diesem Zusammenhang mehrfach wiederholte Behauptung, wonach er keine Angaben zum Betrieb einer Kfz-Werkstatt machen könne, da es eine solche auf dem Gelände "nie gegeben" habe (Bl. 120, 123, 126 GA), ist dabei ohne erkennbare Relevanz. Dies mag sein, ebenso, dass die Voreigentümerin dem Kläger gegenüber versicherte, dass weder durch sie, noch durch ihre Familie bzw. auf dem Gelände eine Kfz-Werkstatt betrieben und auch nicht an eine solche verpachtet wurde; doch schließt das eine bewusste Verwendung der Grube zur (heimlichen) Entsorgung von Altöl durch diese Personen gerade nicht aus, zumal solche Abfälle, wie von dem Zeugen K. spontan und nachvollziehbar erläutert, auch bei dem Betrieb eines "Ponyhofes" anfallen.
(c)
Bei dieser Sachlage scheidet eine Einstandspflicht der Beklagten für den Schaden unter dem Gesichtspunkt einer "unbenannten Gefahr" aus. Weil nach dem oben Gesagten als einzig naheliegende Schadensursache das bewusste schädigende Verhalten der (früheren) Versicherungsnehmerin oder ihres Repräsentanten in Betracht kommt und andere Urheber nicht ersichtlich sind, kann von einer "unvorhergesehenen" Zerstörung oder Beschädigung hier keine Rede sein. Das daraus folgende Kürzungsrecht der Beklagten führt unter den gegebenen Umständen zum vollständigen Ausschluss ihrer Leistungspflicht. Im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG, dessen Rechtsgedanken mit dieser Regelung in die Versicherungsbedingungen übernommen wurde, ist eine Kürzungsmöglichkeit der Versicherungsleistung "auf Null" in Ausnahmefällen, die sich "im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen", allgemein anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 = VersR 2011, 1037). Die insoweit gebotene umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, a.a.O.; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 U 147/10-29, RuS 2012, 392) führt vorliegend zu diesem Ergebnis; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gutachterlich belegten Erscheinungsbild des Schadens bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dieser Zustand vorsätzlich, nämlich mit Wissen und Wollen der verantwortlich handelnden Personen, herbeigeführt worden ist, was im Übrigen auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Angesichts der bei der Abwägung einschlägigen Bemessungskriterien (vor allem Gewicht, Dauer und Offenkundigkeit des Pflichtenverstoßes, die Vorhersehbarkeit seiner Folgen, und der konkret erforderliche Aufwand für ihre Erfüllung einerseits und die Höhe des drohenden Schadens andererseits; vgl. Senat, a.a.O.), kann der Beklagten ein Recht, ihre Leistungen mangels "unvorhergesehener Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen vollständig zu kürzen, nicht abgesprochen werden; schon deshalb scheidet ihre Eintrittspflicht unter dem Gesichtspunkt der "unbenannte Gefahr" vorliegend aus.
cc)
Dessen unbeschadet, ist der Senat aber auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der (vermeintliche) Versicherungsfall der "unbenannten Gefahr" - erst - zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem der Kläger bereits Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten beanspruchen konnte; auch deshalb besteht hier keine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger.
(1)
Nach allgemeinen Grundsätzen besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Sachversicherung nur für solche Versicherungsfälle, die während des versicherten Zeitraumes eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1957 - II ZR 176/56, VersR 1957, 781; Senat, Urteil vom 31. Januar 2018 - 5 U 25/17, VersR 2018, 1123; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 1 VVG Rn. 166); das gilt auch für den Versicherungsfall der "unbenannten Gefahr" (v. Rintelen, in: Martin, a.a.O., § 8 Rn. 174, 243). Kommt es - wie hier - im Rahmen einer Veräußerung der versicherten Sache gemäß § 95 Abs. 1 VVG zu einem Wechsel in der Person des Versicherungsnehmers, so steht der Entschädigungsanspruch aus einem Versicherungsfall, der vor der Veräußerung eingetreten ist, auch danach dem bisherigen Versicherungsnehmer zu (BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 29/16, VersR 2016, 1564; Senat, Urteil vom 31. Januar 2018 - 5 U 25/17, VersR 2018, 1123; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 95 Rn. 12; Fortmann, in: Martin, a.a.O., § 20 Rn. 69). Entscheidend hierfür ist - den Hinweisen der Beklagten aus deren Schreiben vom 26. Juli 2018 entsprechend - grundsätzlich der Zeitpunkt des Rechtserwerbs, d.h. - hier - derjenige der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 32/86, BGHZ 99, 385 = VersR 1987, 903; RG, Urteil vom 28. April 1914 - VII 79/14, RGZ 84, 409). Darüber hinausgehend ist anerkannt, dass wegen der möglichen Mitversicherung von Fremdinteressen in der Gebäudeversicherung dem Käufer eines Grundstücks in der Zeit zwischen dem Gefahrübergang (§ 446 BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares - nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige - Sacherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verkäufer bestehende Gebäudeversicherungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung grundsätzlich so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin mitversichert ist (BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07, VersR 2009, 1114; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 95 Rn. 29; kritisch Fortmann, in: Martin, a.a.O., § 20 Rn. 39 ff.). Mithin kommen eigene Ansprüche des erst am 15. Oktober 2018 im Grundbuch eingetragenen Klägers auf die Versicherungsleistung - hier: nur der bereits mit dem Versicherungsfall entstandene Zeitwertschaden, eine Neuwertspitze kann mangels Versicherung zum Neuwert nicht entstehen, vgl. dazu Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 95 Rn. 15 ff. - lediglich dann in Betracht, wenn der Versicherungsfall frühestens nach dem Gefahrübergang eingetreten ist. Für bis dahin eingetretene Versicherungsfälle kommt dagegen eine Haftung des Versicherers nur gegenüber dem früheren Versicherungsnehmer in Betracht; dieser bleibt alleiniger Inhaber etwaiger vertraglicher Ansprüche. Zu einer Abtretung etwaiger in der Person der früheren Versicherungsnehmer bereits entstandener Ansprüche an den Kläger ist hier nichts ersichtlich; insbesondere findet sich in dem notariellen Kaufvertrag vom 20. Juli 2018 (UR. 1156/2018, Anlage K3) keine Regelung, die dies bestimmen würde, sondern - ganz im Gegenteil - der Hinweis auf die §§ 95 ff. VVG und die ausdrückliche Vereinbarung des Überganges der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag - erst - "mit Wirkung ab vollständiger Zahlung des Kaufpreises" (dort Seite 4), die nach Aufnahme eines Darlehens durch den Kläger und am 2. August 2018 vorgenommener Eintragung einer Grundschuld für die finanzierende Bank erfolgte. Diese Vereinbarung kann, auch mit Blick auf die weitere Regelung zur anteiligen Haftung für Prämienansprüche, nicht dahin ausgelegt (§ 133, 157 BGB) werden, dass auch bereits entstandene Ansprüche aus zuvor eingetretenen Versicherungsfällen auf den Kläger als Erwerber übertragen werden sollten, zumal ihm nach seiner Darstellung dazu auch nichts bekannt war.
(2)
Dass das für die Bestimmung des Versicherungsfalles "maßgebende Gefahrereignis" (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1957 - II ZR 176/56, VersR 1957, 781; Senat, Urteil vom 31. Januar 2018 - 5 U 25/17, VersR 2018, 1123), hier definitionsgemäß: die durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis unvorhergesehene Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, zeitlich - erst - nach dem Gefahrübergang erfolgte - bei Eintragung des Klägers im Grundbuch hatte dieser den Schaden auch nach seiner Darstellung bereits entdeckt -, hätte nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger beweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1967 - II ZR 217/64, VersR 1967, 769; Senat, Urteil vom 31. Januar 2018 - 5 U 25/17, VersR 2018, 1123); das ist ihm nicht gelungen.
(a)
Die hier gegenständliche Versicherung für "unbenannte Gefahren" gewährt bedingungsgemäß Schutz für eine unvorhergesehene "Zerstörung oder Beschädigung" versicherter Sachen, d.h.: eine "nachteilige Veränderung der Sachsubstanz". Das beschreibt - ebenso wie etwa der Versicherungsfall "Rohrbruch" oder "Glasbruch" und anders als etwa der Versicherungsfall "Leitungswasser", der durch einen sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckenden bestimmungswidrigen Austritt von Wasser gekennzeichnet ist - ein "meist punktuelles Ereignis" (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 5 U 4/18, RuS 2019, 93), das überdies nach den Bedingungen "unmittelbar von außen wirken" und "unvorhergesehen" sein muss; hierauf hat auch die Beklagte wiederholt, zuletzt in ihrer Berufungserwiderung, ausdrücklich hingewiesen. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, ist damit erkennbar, dass der Versicherungsfall der "unbenannten Gefahr" nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden eines Schadens oder gar mit dessen Entdeckung durch den Kläger - hier nach dessen Darstellung am 6. Oktober 2018 - eingetreten ist, sondern bereits mit der Schädigung der versicherten Sache als Solcher, d.h. der erstmaligen Beeinträchtigung der Sachsubstanz des Grubenbauwerkes durch das darin eingebrachte Öl. Zu diesem Zeitpunkt muss folglich der materielle Versicherungsschutz für den Kläger bereits bestanden haben, damit ihm ein Anspruch auf die Versicherungsleistung erwachsen kann.
(b)
Diesen Nachweis bleibt der Kläger schuldig. Der Senat hält es nach Beweisaufnahme zwar für möglich, dass der Kläger die Schädigung der Grube erst am 6. Oktober 2018, nach Inbesitznahme des Anwesens, entdeckte. Er glaubt aber nicht, dass der Kläger - wie in zweiter Instanz behauptet - die Grube auch schon wenige Tage zuvor, am 21. September 2018, in Augenschein genommen und dabei festgestellt hat, dass die Verschmutzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden war. Vielmehr verbleiben bei sachgerechter Würdigung aller Umstände durchgreifende Zweifel daran, dass die bedingungsgemäße Schädigung versicherter Sachen nach Abschluss des Versicherungsvertrages und insbesondere erst nach Übergang des Versicherungsschutzes auf den Kläger, frühestens im August 2018, erfolgt ist:
(aa)
Objektive Belege für die Darstellung des Klägers gibt es nicht; ganz im Gegenteil sprechen die äußeren Bedingungen und das - alsbald auch sachverständig beurteilte - Erscheinungsbild des Schadens gerade nicht dafür, dass dieser erst kurz vor seiner Entdeckung, namentlich - wie der Kläger zuletzt behauptet - zwischen dem 21. September und dem 6. Oktober 2018 entstanden ist. Denn ausweislich des Sachverständigengutachtens der L. "zum Altlastenverdacht" vom 22. April 2019 (Anlage K33), das der Kläger vorgelegt hat und auf dessen Erkenntnisse er sich beruft, handelt es sich bei der festgestellten Bodenkontamination um einen "typischen Schaden infolge unsachgemäßen Umganges" mit derartigen Stoffen und nicht um einen Unfallschaden, der von den Sachverständigen überdies darauf zurückgeführt wird, dass die Sickergrube, "möglicherweise über lange Zeit", für die "unsachgemäße Entsorgung von Ölbehältern gedient" hat (Gutachten, Seite 14). Damit steht vielmehr die Möglichkeit im Raum, dass die Grube schon sehr lange und möglicherweise sogar schon vor Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages im Dezember 2016 vorhanden gewesen ist, weil - wie der Kläger selbst nach der Entdeckung gegenüber dem Sachverständigen mutmaßte - frühere Eigentümer oder Besitzer des Anwesens diese zur kostengünstigen Entsorgung von Problemabfällen genutzt haben.
(bb)
Die weiteren Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung vermögen den Senat ebenfalls nicht davon zu überzeugen, dass der gutachterlich beschriebene Schaden erst nach Gefahrübergang eingetreten und insbesondere noch am 21. September 2018 nicht vorhanden gewesen ist. Bei sachgerechter Würdigung der Angaben des Klägers, der Aussagen der Zeugen und unter Berücksichtigung auch aller anderen maßgeblichen Umstände verbleiben durchgreifende, nicht überwindbare Zweifel, die den Senat daran hindern, der - in sich nicht widerspruchsfreien - Darstellung des Klägers Glauben zu schenken:
(1)
Der Kläger hat sich im Verlaufe des Rechtsstreits wiederholt unterschiedlich zu der Schädigung und ihrem (Nicht-)Vorhandensein zu einzelnen Zeitpunkten geäußert. Erstinstanzlich hatte er noch angegeben, bei der ersten Besichtigung des Anwesens vor Abschluss des Kaufvertrages im Juni/Juli 2018 - "trotz genauester Inaugenscheinnahme" - keine Schäden im Bereich des Wasserschachtes festgestellt zu haben (Bl. 6, 158 GA), was eine Schadensverursachung vor Gefahrübergang jedoch gerade nicht ausschloss, und seine Klage vorrangig auf eine vermeintliche "Zusage" des Regulierungsbeauftragten der Beklagten gestützt. Auf Nachfrage im Termin, ob "möglicherweise" die Verunreinigung in der Grube bereits bei dem Besichtigungstermin vor dem Kauf vorhanden gewesen sei und der Kläger dies nur übersehen habe, hatte der Kläger dementsprechend noch "unbefangen" angegeben, er "denke" dies nicht, "aber" sie hätten sich damals alles genau angeschaut und "nichts Ungewöhnliches" festgestellt. (Bl. 159 GA). Erstmals mit der Berufung hat er sodann - überraschend - vortragen lassen, auch noch bei der - von ihm so bezeichneten - "Übernahme" des Anwesens am 21. September 2018 sei die Verschmutzung noch nicht festzustellen gewesen, und zum Beweis die Zeugen G. und K. benannt (Bl. 306 GA). In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger schließlich, wiederum z.T. abweichend, erklärt, es sei "ungefähr zwei Wochen vor Übernahme", d.h. "ungefähr zwei Wochen vor dem 6. Oktober 2018" gewesen, dass er "da reingeschaut" habe, und zwar im Beisein - nur - des Zeugen K. und seiner Ehefrau. Damals sei kein Öl im Schacht gewesen, vielmehr habe "klares Wasser" dringestanden, die Wasseroberfläche sei nur ca. einen halben bis einen Meter unterhalb des Randes gewesen, sodass man das Wasser gut habe sehen können, erst am 6. Oktober 2018 sei dann "schwarze Brühe" in dem Schacht gewesen (Bl. 361 ff. GA). Andererseits hat der Kläger auf Frage des Senats nunmehr auch bekräftigt, erstmals zu diesem Zeitpunkt in die Grube geschaut zu haben, weil er habe sehen und prüfen wollen, was alles zu machen sei; vor dem Erwerb des Grundstücks habe es für ihn keine Veranlassung gegeben, das zu tun. Er habe auch schon mehrere Objekte erworben und renoviert und es da auch immer so gemacht. Auf weitere Nachfrage gab er an, zum Teil habe "man ja die Schächte nicht öffnen" können, und im Übrigen wisse er nicht (Bl. 367 f. GA). Der Senat hat Zweifel an der Richtigkeit dieser mehrfach geänderten, ersichtlich an die prozessuale Lage angepassten, insbesondere mit Blick auf die zeitlich letzte Version jedoch völlig unplausiblen Darstellung. Er glaubt insbesondere nicht, dass der Kläger, nachdem er - seiner Darstellung entsprechend - das Anwesen "unbesehen" gekauft haben will und auch sonst erstinstanzlich keine konkreten Angaben zum früheren Zustand der Grube machen konnte, nunmehr tatsächlich "zwei Wochen vor dem 6. Oktober 2018" derart genau in die Grube geblickt haben könnte, dass er darin mit der von ihm geäußerten Sicherheit - nur - "klares Wasser" zu erkennen vermochte. Viel wahrscheinlicher erscheint ihm, dass der Kläger, wie es auch seine unbefangenen erstinstanzlichen Angaben nahelegen, sich vor der erstmaligen Entdeckung des Schadens keine Gedanken um die Schächte gemacht und diese auch nicht, jedenfalls nicht näher in Augenschein genommen hat. Seine Behauptung, er habe damals keine Verschmutzungen gesehen, mag im Übrigen auch durchaus (subjektiv) zutreffen, ohne deshalb objektiv richtig zu sein, weil sich aus dem Anschreiben der L. vom 22. Oktober 2018 an den Kläger (Anlagenband Kläger II) ergibt, dass die Grube aus beschichteten Hohlblocksteinen aufgebaut und mit einem dunklen Granulat aufgefüllt war, ein schadensbedingter Zustand bei bloßer Inaugenscheinnahme mithin auch deshalb nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein muss.
(2)
Auch im Übrigen vermag die Beweisaufnahme die Darstellung des Klägers, der Schaden sei erst nach Gefahrübergang, insbesondere nach dem 24. September 2018 entstanden, nicht zu stützen. Die in wesentlichen Punkten differierenden Aussagen der Zeugen legen das nicht nahe.
(a)
Die Angaben der - vom Kläger für seine zweitinstanzliche Darstellung allein benannten - Zeugen G. und K. geben nichts Genügendes dafür her, dass anlässlich des weiteren Termins im September 2018 noch keine Schädigung vorhanden war. Der Zeuge G. konnte zur Beweisfrage nichts Brauchbares beisteuern. Er machte unsichere, in sich widersprüchliche Angaben, insbesondere zur Entdeckung des Ölschadens, bei der er selbst zugegen gewesen sei, zu einem vorangegangenen Termin und zum damaligen Zustand des Schachtes konnte er keine konkreten Angaben machen. Er selbst habe damals nicht in den Schacht gesehen. Vielmehr sei ihm gesagt worden, dass soweit "alles ok" sei. Ihm sei da allerdings nicht ausdrücklich gesagt worden, dass nur Wasser in der Grube sei; es sei um den Kanal gegangen und ob da alles frei sei, insbesondere ob er freigeblasen werden könne (Bl. 377 ff., 379 GA). Auch die Aussage des Zeugen K. lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass bei einem "ersten Termin" nur "klares Wasser" im Schacht gewesen sein könnte. Dieser hat angegeben, sich bei diesem Termin die Ablaufrohre angeschaut zu haben, die mit Laub verstopft gewesen seien, und dass dabei auch in den Wasserschacht reingeschaut worden sei, in dem "Wasser" drin gewesen sei. Zur genauen Beschaffenheit des "Wassers" vermochte sich der Zeuge aber nicht zu äußern, es sei "halt Wasser, wie in einem dunklen Schacht" gewesen, "ob das jetzt trüb... oder klar" gewesen sei bzw. - später - ob es "hellgrün oder blau oder dunkel" gewesen sei, habe er nicht genau sehen können, und der Zeuge konnte auch "beim besten Willen nicht sagen, wie groß der Abstand zwischen dem Deckel und der Wasseroberfläche gewesen ist" (Bl. 373, 377 GA). Der Zeuge gab auf Nachfrage auch noch an, dass bei dem ersten Termin auch noch die Voreigentümerin dabei gewesen sei, "und dann will man da ja nicht in einer Grube herumstochern und so genau gucken"; das sei dann erst bei dem zweiten Termin gemacht worden. Auf Frage, ob der Zeuge Gerüche wahrgenommen habe, gab er an, dass solche Gruben "ja immer ein bisschen" röchen, bei dem zweiten Termin habe es aber "schon auf fünf Meter wie auf einem Schrottplatz gerochen" (Bl. 376 GA). Der Senat vermag aus diesen Aussagen nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu ziehen, dass bei einem "ersten Termin" - konkret: am 21. September 2018 - noch keine Schädigung der Grube vorhanden war und deshalb der Versicherungsfall erst danach eingetreten ist. Denn keiner der beiden Zeugen vermochte sich hinreichend sicher zum Inhalt der Grube und zum Zustand des darin befindlichen "Wassers" zu äußern, und dass ihnen dies damals nicht aufgefallen ist, liegt angesichts des weiter oben beschriebenen gutachterlichen Zustandes der Grube auch schlichtweg nahe. Auch die Aussage des Zeugen K. zu wahrgenommenen Gerüchen, deren höhere Intensität an dem "zweiten Termin" auch von anderen Umständen, insbesondere der Außentemperatur oder der Windrichtung abhängen kann, schließt das Vorhandensein einer früheren Verschmutzung jedenfalls nicht zwingend aus; vor allem aber ist das Gegenteil dadurch nicht erwiesen.
(b)
Vor diesem Hintergrund überzeugt den Senat auch die Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers nicht. Allein sie hat zwar die zeitlich letzte Darstellung des Klägers im Ansatz bestätigt und insbesondere bekundet, bei einem ersten Blick in den Schacht "um den 15. September herum... Wasser, klares Wasser" darin gesehen zu haben (Bl. 370 GA). Jedoch wirkten ihre Angaben auf den Senat stark beschönigend, zumal die Zeugin auch nicht näher erklären konnte, weshalb ihr diese sichere Beurteilung unter den gutachterlich belegten Umständen ohne weiteres möglich gewesen sein sollte. Insoweit steht ihre Aussage auch in Widerspruch zu den Angaben der anderen Zeugen. So erwähnte die Zeugin, ebenso wie der Kläger, nicht, dass bei diesem Termin auch der Zeuge G. zugegen war, nach dessen Angaben damals jedoch nicht das Wasser in der Grube, sondern allein die Problematik des Laubfalles und der Verstopfung des Rohrsystems Thema waren. Gleichfalls im Gegensatz zum Zeugen K., der freimütig bekannte, dass wegen der anwesenden Voreigentümerin nicht so genau hingeschaut worden sei, er den Zustand des "Wassers" damals auch nicht genau erkannt habe und der auch erklärte, dass es in solchen Gruben "immer ein bisschen" rieche, will die Zeugin damals trotz eines vermeintlich sehr genauen Blicks in den Schacht, der ihr sogar eine farbliche Identifikation des Wassers ermöglicht haben soll, nicht einmal Gerüche wahrgenommen haben. Der Senat hat durchgreifende Zweifel daran, dass dies so geschah, wie es die Zeugin es jetzt schildert, zumal deren Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits auch offensichtlich ist. Angesichts aller sonstigen Umstände, die dagegen sprechen, ist er in der Gesamtschau weiterhin nicht ausreichend davon überzeugt, dass die vom Kläger als Versicherungsfall "unbenannte Gefahr" angemeldete Schädigung der Grube erst nach "Übergabe" des Anwesens im September 2018, genauer: nach Übergang des Versicherungsschutzes auf den Kläger, frühestens im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, verursacht worden ist. Vielmehr spricht bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung des vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens alles dafür, dass dieser Zustand seit längerem, möglicherweise sogar schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2016, vorhanden gewesen ist. Deshalb fehlt es hier am Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit.
c)
Hinzu kommt, dass ein etwaiger Versicherungsfall der "unbenannten Gefahr" unter den gegebenen Umständen bedingungsgemäß - als "Verseuchung" - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre, wie die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben vom 23. November 2018 geltend gemacht hat; auch deshalb scheidet ihre Eintrittspflicht, unbeschadet aller vorgenannten Erwägungen, aus.
aa)
Gemäß Abschnitt A.1., Ziff. 1.12.2. AVB sind im Rahmen der Versicherung für unbenannte Gefahren verschiedene Schadensursachen nicht vom Versicherungsschutz umfasst; dazu zählen u.a. gemäß Buchstabe f) "Schäden durch Verderb, Verfall, Ungeziefer, Tiere, Fäulnis, Substanzverlust, Verfärbung, Geschmacks- oder Strukturveränderung, Verseuchung, Mikroorganismen und Pflanzen". Als Risikoausschluss ist die Klausel zwar zugunsten des Versicherungsnehmers eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257); die Darlegungs- und Beweislast für die bedingungsgemäßen Voraussetzungen des Ausschlusses liegen dabei auf Seiten der Beklagten. Diese Voraussetzungen sind hier aber schon auf Grundlage des unstreitigen Vorbringens unzweifelhaft erfüllt. Der Begriff "Verseuchung" bezeichnet nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, auf den es bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen grundsätzlich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 334), sowohl eine biologische, als auch eine chemische oder radioaktive Kontamination (vgl. nur Wikipedia, Stichwort "Verseuchung", Bearbeitungsstand: 15. April 2014, 19:11 Uhr). Eine ölbedingte Verunreinigung von Grund und Boden oder Wasser wird dementsprechend für gewöhnlich - und auch von der Rechtsprechung - als "Verseuchung" bezeichnet (s. beispielhaft BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74, NJW 1976, 46; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - V ZR 9/94, NJW 1996, 845). Die vom Kläger geltend gemachte Kontamination der Sickergrube durch Öl bzw. ein "Öl-Wasser-Gemisch" fällt als "Schaden durch Verseuchung" deshalb zweifelsfrei unter diesen Ausschluss. Aus dem von ihm in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ergibt sich eine "eng begrenzte Kontamination aus Mineralölen im Bereich der Sickergrube des untersuchten Grundstücks", wobei die Situation "den Schluss zulässt, dass die früheren Besitzer unsachgemäß mit Mineralölen auf ungeschütztem Gelände umgegangen sind ... und die vorhandene Sickergrube für die unsachgemäße Entsorgung von Öl enthaltenden Gebinden genutzt haben" (Seite 15 des Gutachtens). Das beschreibt - schon bei Zugrundlegung der klägerischen Darstellung - einen Schaden an versicherten Sachen, der unter diesen Risikoausschluss fällt.
bb)
Die - vom Kläger zu beweisenden, vgl. nur Schepers, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 35 Rn. 173 - Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Wiedereinschlusses liegen demgegenüber nicht vor.
(1)
Bedingungsgemäß (s. Abschnitt A.1, Ziff. 1.12.2 Abs. 2 AVB) sind Schäden gemäß den Buchstaben a) - h), mithin auch solche "durch Verseuchung", versichert, soweit sie die unmittelbare Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen und dem Grunde nach ersatzpflichtigen Schadensereignisses sind. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Ausnahme vom Risikoausschluss ist mit anderen Worten, dass ein Folgeschaden vorliegt, dessen Ursache ein vom Vertrag gedecktes (erstes) Schadensereignis ist. Der erkennbare Zweck dieser - auch in anderen Bedingungswerken üblichen - Klausel besteht darin, den Ausschluss für Verseuchungsschäden auf die Fälle einer "unbenannten Gefahr" zu beschränken und die Haftung des Versicherers bei anderen Schadensereignissen, die nach dem Vertrag Deckung genießen, nicht zusätzlich einzuengen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., F II Rn. 29, zu § 1 Nr. 6 Abs. 2 AFB 87). Darum geht es hier aber nicht; denn der Kläger beruft sich für den Eintritt eines Versicherungsfalles gerade - und ausschließlich - auf die Deckung für "unbenannte Gefahren"; ein anderes, dem Grunde nach ersatzpflichtiges Schadensereignis, d.h. einen anderen vom Vertrag gedeckten Versicherungsfall (z.B. Brand), als dessen unmittelbare Folge die Kontamination der Grube entstanden sein könnte, macht er nicht geltend, und dazu ist hier auch nichts ersichtlich. Die vom Kläger zur Darlegung des Versicherungsfalles einer "unbenannten Gefahr" eingewandte Schädigung der Grube durch Kontamination mit Altöl ist jedoch selbst zweifelsfrei "durch Verseuchung" entstanden und bleibt deshalb als Solche nicht versichert.
(2)
Ebenso wenig stehen hier "Folgeschäden" aus den unter den Buchstaben a) - h) genannten Ereignissen "an anderen versicherten Sachen" in Rede, die nach den Bedingungen (Abschnitt A.1, Ziff. 1.12.2 Abs. 3 AVB) ebenfalls versichert wären. Auch dieser Zusatz dient ersichtlich der Klarstellung, dass andere vom Vertrag gedeckte Versicherungsfälle nicht eingeengt werden, sondern nur bestimmte Sachen oder Sachteile von der Entschädigungspflicht ausgenommen werden sollen (Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., F II Rn. 29). Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache werden "unmittelbare Schäden" an einem Recht oder Rechtsgut selbst und "mittelbare Beeinträchtigungen" (Vermögensfolgeschäden) unterschieden (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 188; Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, NJW-RR 2011, 1536). Der verständige Versicherungsnehmer wird den Begriff des Folgeschadens im Sinne dieser Klausel daher von dem Schaden abgrenzen, der unmittelbar durch die von ihm bezeichnete "unbenannte Gefahr" verursacht worden ist. Mit anderen Worten: es müsste also aus seiner Sicht zunächst einmal der Versicherungsfall "unbenannte Gefahr" eingetreten sein, der dann zu Schäden an anderen versicherten Sachen geführt hat. Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr beruft sich der Kläger zur Begründung eines Versicherungsfalles ausschließlich auf die Schädigung der Grube; diese soll - als versichertes "Gebäude" - durch das Einbringen von Öl kontaminiert und dadurch mittels einer "unbenannten Gefahr" in ihrer Substanz geschädigt worden sein. Weder ist dies als Folge eines anderen (Erst-)schadens geschehen, noch sind dadurch andere, ebenfalls versicherte Sachen als Folge dieses Schadens ihrerseits geschädigt worden. Insbesondere scheiden etwaige Auswirkungen der Schädigung der Grube auf Grund und Boden oder Gewässer, für die sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, als weiterer Folgeschaden aus, weil diese Allgemeingüter kraft ausdrücklicher Bestimmung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (Abschnitt A.1, Ziff. 3.5 AVB). Dass der Kläger nach der Entdeckung des Schadens an der Grube auch das Stallgebäude abreißen ließ, ist ebenfalls kein Folgeschaden aus der Kontamination der Grube, die mehrere Meter davon entfernt lag, sondern diente nach seinem Vorbringen lediglich dazu, das unter dem Stall befindliche - nach der Regelung in Abschnitt A.1, Ziff. 3.5 AVB nicht versicherte - Erdreich auf mögliche Kontaminationen zu untersuchen. Auch das genügt nicht, um die Voraussetzungen des Wiedereinschlusses zu begründen.
c)
Ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt - in Bezug auf einzelne von ihm geltend gemachte Schadenspositionen - auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Erstattung von "Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich" (Abschnitt A.1, Ziff. 5.1.6 AVB). Zwar gewährt der Vertrag insoweit Kostenersatz "zusätzlich auf Erstes Risiko... in unbegrenzter Höhe". Allerdings besteht Deckung insoweit - nur - "für die Feuer-, Leitungswasser-, Sturm-/Hagel-Gefahr sowie jeweils daran anhängende Gefahren", wie die Bedingungen ausdrücklich und für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar klarstellen. Auch werden nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel Ziff. 5.1.6 AVB davon nur die Kosten erfasst, "die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall infolge der Gefahr Feuer nach Abschnitt A.1. Nr. 1.1. aufwenden muss. Ein solcher Versicherungsfall ist hier aber unstreitig nicht eingetreten; geltend gemacht wird allein der einer "unbenannten Gefahr", woran es jedoch ebenfalls fehlt. Auf die obigen Ausführungen wird zur Begründung ergänzend verwiesen.
d)
Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines Schadens, insbesondere soweit er behauptet, das Stallgebäude auf Anweisung der Sachverständigen zwecks Untersuchung von Grund und Boden abgerissen zu haben (Abschnitt A.1, Ziff. 4 AVB, §§ 82, 83 VVG). Erstattungsfähig sind danach solche Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte; überhaupt müssen sie zur Abwendung versicherter Schäden getätigt werden (BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - IVa ZR 68/83, VersR 1985, 656; Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 83 Rn. 5; Langheid, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 83 Rn. 2; Kassing, in: Martin, a.a.O., § 17 Rn. 44). Die Rettungsmaßnahme muss, mit anderen Worten, dem Schutz eines versicherten Interesses dienen (Looschelders, in: MünchKomm-VVG a.a.O., § 83 Rn. 8). Ein Anspruch auf Erstattung von Rettungskosten für den Abriss und Wiederaufbau des Stalles kommt danach jedoch nicht in Betracht, weil dies nicht erforderlich war, um anderenfalls entstehende, von der Beklagten zu erstattende höhere Kosten für die Beseitigung von Schäden abzuwenden. Die Aufwendung wurde nicht zur Abwendung versicherter Schäden getätigt; solche lagen schon objektiv nicht vor, vor allem aber verfolgte der Kläger damit auch nicht diesen Zweck. Vielmehr sollte nach eigener Darstellung des Klägers nur die Kontamination des Erdreiches untersucht werden; für dieses besteht jedoch, unbeschadet des besonderen Ausschlusses für Verseuchungsschäden, auch schon gemäß Abschnitt A.1., Ziff. 3.5 AVB kein Versicherungsschutz. Andere Gründe, die die geltend gemachten Maßnahmen im Sinne eines versicherten Interesses rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar.
2.
Der Kläger kann seine Klage auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Zusage des Regulierungsbeauftragten der Beklagten, des Zeugen R., stützen. Ein dazu erforderliches, von ihm behauptetes Angebot des Zeugen zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses setzt nämlich regelmäßig voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich dahingehend einigen wollen (Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - XII ZR 6/13, NJW 2014, 2780). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat die Behauptung, der Zeuge habe ihm die unbedingte Eintrittspflicht der Beklagten in Bezug auf sämtliche mit der vorliegenden Klage beanspruchten Positionen aus Anlass des Ortstermins am 25. Oktober 2018 vorbehaltlos zugesagt, auf Grundlage einer stimmigen, in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Würdigung der Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen völlig zu Recht als nicht erwiesen erachtet, und der Senat sieht keine Veranlassung für Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Feststellungen.
a)
Das Landgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Kläger eingehend informatorisch angehört, sodann die Zeugen K., G. und R. vernommen und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. Dabei hat es einerseits die Angaben des Klägers berücksichtigt, der erklärt hat, der Zeuge R. habe ihm dies im Rahmen des Ortstermins zugesichert und auf mehrfache Nachfrage auch bekräftigt, insbesondere habe er anhand der Versicherungsbedingungen zugesagt, Kontamination sei mitversichert, auch der Abriss und Neubau des Stallgebäudes würden von der Beklagten übernommen. Auf Frage, ob über die Vollmacht des Zeugen gesprochen worden sei, habe der Kläger den Zeugen wörtlich dahin zitiert, dass wenn er (der Zeuge) "sage, es wird reguliert, dann wird es auch reguliert". Auch hat es festgestellt, dass die Angaben des Klägers sich mit den Aussagen der Zeugen K. und G. decken, die beide angaben, sie hätten dabeigestanden als sich der Kläger mit dem Zeugen R. die Wassergrube angeschaut habe, dabei habe der Kläger mehrfach - nach Aussage des Zeugen K. "ungefähr 10 Mal", nach Angaben des Zeugen G. hingegen "explizit zwei Mal" - nachgefragt, ob die Versicherung den Schaden übernehme, woraufhin der Zeuge R. mehrfach betont habe, das gehe so in Ordnung. Beide Zeugen verwendeten dabei dieselbe, auch schon vom Kläger wiedergegebene Wortwahl. Weiterhin hat das Landgericht auch die Aussage des Zeugen R. berücksichtigt, der eine Regulierungszusage "sicher" verneint hat; dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Schadenshöhe nicht absehbar und zum Zeitpunkt des Ortstermins auch nicht erkennbar gewesen sei, wie weit sich die Kontamination auf das Erdreich erstrecke. Zudem seien ihm Bedenken gekommen, nachdem der Kläger geäußert hatte, dass die Voreigentümerin in Verzug mit der Prämienzahlung gewesen sei; daher habe er nach dem Termin einer Kollegin eine E-Mail geschrieben, dass eine genaue Prüfung wegen Prämienverzugs und arglistiger Täuschung durch die Voreigentümerin erforderlich sei. Eine Zusage über die Kostentragung habe er nicht abgegeben; er habe lediglich gesagt, dass es sinnvoll sei, die Arbeiten fortzuführen. Mit Blick auf diese nachvollziehbare Schilderung, die den übereinstimmend und - so das Landgericht - "bemerkenswerterweise" unter Wiedergabe eines identischen Wortlautes geschilderten Angaben des Klägers und der anderen Zeugen entgegenstehe, fehle es am Nachweis der behaupteten Zusage; dieses "non liquet" gehe zu Lasten des dafür beweisbelasteten Klägers.
b)
Soweit sich die Erstrichterin auf dieser Grundlage nicht von der klägerischen Behauptung zu überzeugen vermocht hat, der Zeuge R. habe anlässlich des Ortstermins eine - die Beklagte bindende - Regulierungszusage abgegeben, und den Kläger infolgedessen als beweisfällig erachtet hat, sind die diesbezüglichen Feststellungen auch vor dem Hintergrund der mit der Berufung erhobenen Einwände des Klägers nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.
aa)
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, NJW 1999, 3481). Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht dagegen nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Es genügt nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der landgerichtlichen zu setzen. Meint der Rechtsmittelführer lediglich, es sei z. B. den Äußerungen eines Zeugen eine andere Bedeutung beizumessen, kann dies die Beweiswürdigung nicht entkräften (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16, VersR 2018, 372; Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; SaarlOLG, Urteil vom 6. November 2014 - 4 U 189/13, NJW-RR 2015, 946, m.w.N.).
bb)
Derartige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, zeigt die Berufung hier nicht auf. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auf bloß vermeintliche Widersprüche in der Argumentation des Landgerichts hinzuweisen und zu erläutern, wie die von ihr wiedergegebenen Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen seiner Auffassung nach richtigerweise hätten gewürdigt werden müssen. Das genügt nicht, um die schlüssige und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Beweiswürdigung des Landgerichts, die überdies auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, in Zweifel zu ziehen:
(1)
Vergeblich beanstandet der Kläger die Wertung des Landgerichts, wonach die Aussage des Zeugen R. gegenüber den Angaben des Klägers und der weiteren Zeugen "diametral im Widerspruch" stehe, unter Hinweis auf einzelne übereinstimmende Angaben. Dass der Zeuge R. mit dem Kläger, auch unter Zuhilfenahme der Versicherungsunterlagen, über einzelne Aspekte des Versicherungsschutzes gesprochen hat und insoweit auch zum Teil auch inhaltliche Übereinstimmung mit der Darstellung des Klägers besteht, ändert nichts daran, dass hinsichtlich der wechselseitigen Angaben zu einer vermeintlichen Regulierungszusage dieses Zeugen eine eklatante Divergenz besteht, die das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat und die durch den Inhalt der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift belegt ist. Weshalb diese Würdigung unrichtig sein soll, weil einzelne - insoweit nicht erhebliche - Angaben der Beteiligten zum Randgeschehen übereinstimmen, die für das Landgericht - zu Recht - nicht entscheidungserheblich waren, erschließt sich nicht.
(2)
Dass der Kläger angesichts des von ihm betonten Umstandes, wonach einzelne, für die behauptete Zusage nicht erhebliche Randumstände auch von dem Zeugen R. bestätigt wurden, dessen Verneinung einer Regulierungszusage als "fadenscheinig" erachtet und auch die weiteren, ihm nicht genehmen Angaben dieses Zeugen als "wenig nachvollziehbar", "ungenau" und "mutmaßend" ansieht, vermag die in jeder Hinsicht schlüssige Beweiswürdigung des Landgerichts ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger nimmt insoweit lediglich eine eigene Würdigung der Aussagen vor, die von derjenigen des Landgerichts abweicht. Daraus folgt aber nicht, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts fehler- oder lückenhaft wäre oder sonst Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestünden. Davon abgesehen, überzeugt die abweichende Würdigung des Klägers den Senat auch deshalb nicht, weil sie sich ersichtlich darauf beschränkt, bestimmte, bei der notwendigen Gesamtwürdigung der Aussage jedoch nicht tragende Einzelaspekte besonders zu betonen, dabei aber die wesentlichen Erklärungen des Zeugen R., die das Landgericht zu Recht als in sich stimmig bewertet, und die die Abgabe der behaupteten Zusicherung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) nicht ansatzweise nahelegen, gänzlich ausblendet.
(3)
Vergeblich sucht der Kläger, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen R. unter Hinweis auf dessen Rechtsstellung und den Inhalt der wechselseitigen Aussagen der Beteiligten in Zweifel zu ziehen; auch dies geht fehl und führt insbesondere nicht dazu, dass das Landgericht deshalb den von ihm gerade nicht für glaubhaft erachteten abweichenden Angaben des Klägers und der anderen, von ihm benannten Zeugen Glauben schenken musste. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass das Landgericht die Tätigkeit des Zeugen als Regulierungsbeauftragter der Beklagten durchaus in Rechnung gestellt, gleichwohl dessen in der Sitzungsniederschrift sehr ausführlich protokollierte, in sich konsistente Aussage für insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft erachtet hat. Andererseits hat es den Angaben der Zeugen G. und K., von denen der Kläger selbst einräumt, diese seien ihm damals "zur Hand gegangen", und die in "bemerkenswerter Weise" die Schilderung des Klägers bestätigt haben, insbesondere unter Hinweis auf die - schon bei oberflächlicher Betrachtung sehr auffälligen - wörtlichen Übereinstimmungen der Angaben, die eine vorherige Absprache nahelegen, keinen besseren Glauben geschenkt. Diese Würdigung ist angesichts der Umstände nicht zu beanstanden.
(4)
Schließlich spricht es auch nicht für die - allein durch die Zeugen G. und K. bestätigte - Darstellung des Klägers, dass dieser in der Besprechung gegenüber dem Zeugen R. wiederholt - bis zu 10mal - nach der Eintrittspflicht der Beklagten gefragt haben will. Davon abgesehen, dass das Landgericht diese Darstellung nicht für bewiesen erachtet hat, die auch dem Senat eher ungewöhnlich erscheint, wäre ein solches Verhalten ganz im Gegenteil sogar geeignet, durchgreifende Zweifel an der behaupteten Regulierungszusage zu wecken, weil es verdeutlichte, dass vermeintliche Aussagen des Regulierungsbeauftragten offenbar gerade nicht in diesem Sinne eindeutig zu verstehen waren. Ebenso unbehelflich ist auch, dass der Kläger nach diesem Termin weitere Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen hat, zu denen er schon im eigenen Interesse - als neuer Eigentümer - sowie möglicherweise auch nach öffentlichem Recht (vgl. § 22 WHG) gehalten war. Ein besonderes Vertrauen auf eine ihm gegebene - hier nicht erwiesene - Regulierungszusage der Beklagten bzw. des für sie tätigen Zeugen folgt daraus nicht.
3.
Weil die Klage auf Versicherungsleistungen mithin unter sämtlichen denkbaren Gesichtspunkten scheitert - Ansprüche des Klägers aus anderer Rechtsgrundlage sind ebenfalls nicht erkennbar -, hat dieser gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Denn mangels Hauptforderung war die Weigerung der Beklagten, die von ihr beanspruchten Zahlungen zu erbringen, nicht pflichtwidrig und konnte sie infolgedessen auch nicht mit der Zahlung in Verzug geraten (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.