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  • 16.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222980

    Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 28.01.2021 – 11 U 191/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Braunschweig

    Beschluss

    11 U 191/19
    8 O 297/18 Landgericht Göttingen    

    In dem Rechtsstreit

    der Firma R. W. und Partner, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. (FH) R. W, ……,

    Klägerin und Berufungsklägerin,

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt M. M., ……..,

    gegen

    die G. Deutschland Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden C. S., …………,

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B..W.Partnerschaft mbB, …….,

    hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. X, den Richter am Oberlandesgericht Y und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Z am 28.01.2021 beschlossen:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.10.2019 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.10.2019 ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 22.000,- EUR festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Wegen des Sachverhalts und der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 02.11.2020 (Bl. 149 ff. d. A.) Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 02.11.2020 verwiesen.

    Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2021 die Ansicht vertritt, dass erst in den Versicherungsbedingungen der Beklagten und nicht im Versicherungsschein auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) hingewiesen worden und daher keine Einbeziehung im Versicherungsschein erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden.

    Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Versicherungsschein ausdrücklich als solcher bezeichnet sein muss. Die Dokumentation des Vertragsinhalts kann auch in Gestalt eines Anschreibens an den Versicherungsnehmer erfolgen (vgl. Armbrüster, in: Langheidt/Wandt, VVG, 2. A., Rn. 27). Auch muss es sich nicht um einen zusammenhängenden Text handeln (vgl. Armbrüster, a. a. O.). Vielmehr genügt es, wenn dem Versicherungsschein weitere Unterlagen beigefügt werden und der Schein ausdrücklich auf sie verweist, so dass sich das Gesamtdokument für den Versicherungsnehmer als eine Einheit darstellt (vgl. Armbrüster, a. a. O.; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.1995 ‒ 20 U 63/95 -, juris).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich die Einheit zwischen den der Klägerin übersandten Dokumenten zu einen aus dem Anschreiben vom 10.10.2013 (Anlage K 6), worin ausdrücklich festgehalten worden ist, dass die Klägerin den Versicherungsschein mit der ausführlichen Beschreibung ihres Vertrages erhält als auch aus der Bezugnahme in dem mit „Versicherungsschein“ überschriebenen Dokument auf die Vertragsbeschreibung. In diesem Dokument ist unter Versicherungsvertrag „Firmenkunden-Haftpflichtversicherung“ angegeben und die mit „Firmenkunden-Haftpflichtversicherung“ überschriebene Vertragsbeschreibung beigefügt worden, so dass sich die Unterlagen als ein Gesamtdokument für den Versicherungsnehmer darstellten. Auf Seite 9 der Vertragsbeschreibung wird ‒ wie bereits im Hinweisbeschluss vom 02.11.2020 dargestellt ‒ auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung hingewiesen, so dass diese in den Vertrag miteinbezogen worden sind.

    Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.12.2018 (Az.: 1 U 167/14 -, juris) verweist, lag der bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte über Schadensersatzansprüche gegen den von dem Kläger beauftragten Versicherungsmakler zu entscheiden, weil dieser im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den Versicherungsbedarf des Klägers zu ermitteln, nicht nachgefragt habe, welche Schäden im Rahmen des zu versichernden Risikos auftreten könnten. Das Oberlandesgericht hat insofern darauf verwiesen, dass der Versicherungsmakler als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen habe. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin aber von der Beklagten als Versicherer Versicherungsschutz und nicht Schadensersatz von einem Versicherungsmakler.

    Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 03.04.2019 ‒ wenn auch nicht ausdrücklich - bestritten habe, dass die vorgelegten AHB mit den in den Vertragsunterlagen K 6 erwähnten AHB gleichlautend gewesen seien.

    Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2017 ‒ IV ZR 445/14 -, juris Rn. 11). Dabei kann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein konkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2017, a. a. O.).

    Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.04.2019 lediglich darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob die vorgelegten AHB zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Versicherungsvertrages überhaupt wirksam gewesen und sie jedenfalls durch die dem Versicherungsschein beigefügten Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen modifiziert worden seien. Zu einer inhaltlichen Abweichung ‒ abgesehen von der Modifizierung durch die Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen, die von der Beklagten auch nicht in Abrede genommen wird ‒ hat sie sich nicht erklärt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sich in dem Versicherungsschein und der dazugehörigen Vertragsübersicht zunächst kein Hinweis auf die AHB finde und diese an keiner Stelle so präzise benannt worden seien, dass klar sei, welche AHB, d. h. AHB mit welchem Erscheinungsdatum, Bestandteil des Vertrages geworden seien.  Die Klägerin hat sich somit mit den Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung der AHB auseinandergesetzt, ohne aber inhaltliche Unterschiede geltend zu machen, so dass hier auch nicht von einem konkludenten Bestreiten ausgegangen werden kann. Dass die Klägerin hiervon selbst nicht ausgegangen ist, zeigt im Übrigen das Vorbringen mit Schriftsatz vom 22.06.2020, in dem die Klägerin ihr Bestreiten erstmals erklärt und nicht aufrechterhalten hat.

    Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass nach ihrem Verständnis mit dem Begriff „Tätigkeitsschaden“ alle Schäden versichert seien, die durch Tätigkeiten der Klägerin beispielsweise im Zusammenhang mit Gewinnungssprengungen entstehen würden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 ‒ IV ZR 135/92NJW 1993, 2369. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit ‒ auch ‒ auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993, a. a. O.).

    Hier war für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht erkennbar, dass gem. 4. 6 der Betriebshaftpflichtversicherung Teil II nicht jeder Schaden durch die Tätigkeit des Versicherungsnehmers versichert werden sollte, sondern solche „wegen Schäden an fremden Sachen“, d. h. ein einmal vorhandener Zustand musste beeinträchtigt werden. Das Haufwerk ist aber erst durch die Sprengung entstanden.

    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ein Schaden an fremden Sachen bei Gewinnungssprengungen außerordentlich gering sei, führt auch dies nicht zum Erfolg, weil es die Entscheidung des Versicherungsnehmers ist, gegen welche ‒ möglicherweise auch geringen ‒ Risiken er sich absichern lassen möchte. Ein Beratungsverschulden wird seitens der Klägerin nicht geltend gemacht.

    Soweit die Klägerin meint, dass durch die Sprengung ein Schaden am Gestein des Steinbruchs entstanden sei, weil sich in diesem Fall in dem gelösten Gestein Sprengversager befunden hätten, die die Nutzbarkeit des gelösten Gesteins beeinträchtigt hätten, kann dem nicht gefolgt werden.

    Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 02.11.2020 dargelegt, kommt ein Sachschaden nicht in Betracht, wenn es an der negativen Einwirkung auf die Sache fehlt, d. h. es muss ein einmal vorhanden gewesener Zustand beeinträchtigt worden sein. Hier ist das angeblich mit Sprengversagern durchsetzte Haufwerk erst durch die Sprengung entstanden, so dass keine negative Zustandsveränderung im Hinblick auf das gelöste Gestein vorliegt. der Umstand, dass es sich insofern auch um Früchte im Sinne von § 99 BGB handelt, ändert nichts an der Sachqualität der Ausbeute selbst (vgl. Schmidt, in: Erman, BGB, 16. A., § 99 BGB, Rn. 3).

    Der von der Klägerin insofern angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.1983 (Az.: Iva ZR 154/81 -, juris) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Durch die Verwendung einer unrichtigen Rezeptur wurde eine bereits vorhandene Sache, der Most, in ihrer Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt. Hier ist das Haufwerk aber erst durch die Sprengung entstanden. Vor der Sprengung gab es kein gelöstes Gestein.

    Eine von der Einwilligung des Eigentümers nicht gedeckte Beschädigung des Steinbruchs, d. h. der nicht gelösten Steinmassen, infolge der Sprengung wird von der Auftraggeberin nicht geltend gemacht und ist auch nicht feststellbar.

    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um Nacherfüllungsansprüche handele, weil diese nur das Bohren neuer Löcher, das Einbringen neuer Sprengkapseln und Zünden derselben zum Gegenstand haben könnten, da Sprengversager nie gänzlich ausgeschlossen werden könnten, übersieht sie, dass es sich um vorliegenden Fall um einen vorweggenommenen Deckungsprozess handelt, bei dem grundsätzlich auf die Behauptungen des (angeblich) Geschädigten abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2000 ‒ IV ZR 223/99 -, juris Rn. 9). Ob die von der Klägerin erbrachten Sprengungen infolge des Verbleibens von Sprengversagern tatsächlich mangelhaft gewesen sind oder nicht, ist nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, sondern hier geht es lediglich um die Frage, ob die Klägerin aufgrund der von ihrer Auftraggeberin aufgestellten Behauptungen Versicherungsschutz beanspruchen kann oder nicht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in
    §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf eine Wertstufe bis 22.000,- EUR festzusetzen.


    Oberlandesgericht Braunschweig

    Hinweisbeschluss

    11 U 191/19
    8 O 297/18 Landgericht Göttingen    

    In dem Rechtsstreit

    der Firma R. W. und Partner, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. (FH) R. W., …….,

    Klägerin und Berufungsklägerin,

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt M. M., …..,

    gegen

    die G. Deutschland Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden C. S., …..,

    Beklagte und Berufungsbeklagte,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B..W. Partnerschaft mbB, ……,

    hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. X, den Richter am Oberlandesgericht Y und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Z am 02.11.2020 beschlossen:

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.10.2019 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

    Gründe:

    I.

    Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das bundesweit Sprengungen ausführt.

    Die Parteien schlossen im Oktober 2013 einen Vertrag über eine Firmenkunden-Haftpflichtversicherung (vgl. Anlage K 6/Anlage B 2), wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung mit Stand: 08.02.2012 (im Folgenden als AHB 2012 bezeichnet) wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sind oder nicht.

    Im Jahr 2015 beauftragte ein Unternehmen, das mittlerweile als Rh. GmbH firmiert (im Folgenden als Auftraggeberin bezeichnet), die Klägerin mit der Durchführung von Lockerungssprengungen im Steinbruch O..

    Infolge dieser Sprengarbeiten nahm die Auftraggeberin die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.832,35 EUR vor dem Landgericht Göttingen in Anspruch. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 O 122/17 geführt.

    Mit Urteil vom 10.07.2020 hat das Landgericht Göttingen die Klage der Auftraggeberin im Verfahren 4 O 122/17 abgewiesen.

    Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Gewährung von Versicherungsschutz aus der mit der Beklagten geschlossenen Firmenkunden-Haftpflichtversicherung.

    Das Landgericht Göttingen hat die Klage mit Urteil vom 30.10.2019 (Bl. 73 ff. d. A.), berichtigt mit Beschluss vom 12.11.2019 (Bl. 87 ff. d. A.), abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Umfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Prozesses zwischen den Parteien dem Streit entzogen worden sei. Nachdem die Beklagte auf Hinweis des Gerichts das zum 10.10.2013 zwischen den Parteien vereinbarte Vertragswerk zu der Gerichtsakte gereicht habe, habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11.09.2019 vorgetragen, dass festzustellen sei, dass diese Anlage identisch mit der von ihm vorgelegten Anlage K 6 sei. Der Umfang des Versicherungsschutzes sei daher der Anlage des Schriftsatzes vom 28.08.2019 sowie der Anlage K 6 zu entnehmen gewesen.

    Ziff. 4.1 der Versicherungsbedingungen lasse sich entnehmen, dass auch Vermögensschäden versichert seien. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf Ziff. 4.6 (Tätigkeitsschäden) der vereinbarten Versicherungsbedingungen berufe, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Gemäß dieser Klausel habe der Versicherer ‒ abweichend von Ziff. 7.7 AHB und 7.10.2 AHB ‒ Deckung zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden in Anspruch genommen werde, soweit diese Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden seien. Vorliegend fehle es zur Überzeugung der Kammer bereits an einem durch die Versicherungsnehmerin verursachten Sachschaden. Dieser werde definiert als die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen. So liege der zu entscheidende Fall nicht. Der Umstand, dass nach Durchführung der Sprengungen von Mitarbeitern der Auftraggeberin in den so dann entstandenen Haufwerken zwei sogenannte „Sprengversager“ aufgefunden worden seien, sei nicht als Beschädigung dieser durch die Sprengung entstandenen Haufwerke oder anderer im Eigentum der Auftraggeberin stehender Sachen zu sehen.

    Es dürfte sich insoweit vielmehr um eine möglicherweise mangelhaft erbrachte Sprengleistung der Klägerin handeln. Bei den Kosten, wegen derer die Klägerin von ihrer Auftraggeberin gerichtlich in Anspruch genommen werde, handele es sich zur Überzeugung der Kammer um Nachbesserungskosten.

    Die Entscheidung der Frage, ob tatsächlich ein mangelhaftes Werk durch die Klägerin erstellt worden sei, bleibe jedoch dem Parallelverfahren vorbehalten.  Zudem sei in Ziff. 4.6 der vereinbarten Versicherungsbedingungen festgeschrieben, dass die Regelung der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsklausel) insoweit Geltung entfalte. Es handele sich zur Überzeugung der Kammer um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, für welchen die Klägerin von der Beklagten Versicherungsschutz begehre und der somit unter die Klausel falle. Echte vertragliche Erfüllungsansprüche seien jedoch nicht versicherbar, weil ihnen das Element der Ungewissheit fehle. Der Versicherer könne sich dementsprechend nicht durch einen Versicherungsvertrag dazu verpflichten, die vertragliche Leistung, die der Versicherungsnehmer eingegangen sei, an dessen Stelle zu erbringen.

    Eine anderweitige Bewertung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung in Ziff. 5.10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen „Mangelbeseitigungskosten“ (Anlage K 6). Der Versicherungsschutz erstrecke sich nach dem Wortlaut dieser Klausel auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten würden und erfasse insoweit auch die Kosten, die erforderlich seien, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nach Abs. 2 dieser Klausel seien solche Kosten jedoch nicht versichert, wenn sie zur Nachbesserung aufgewendet würden, ohne dass ein Folgeschaden aufgetreten sei sowie die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Zunächst setze daher auch das Eingreifen dieser Klausel die Verursachung eines Sachschadens selbst voraus. Darüber hinaus greife Abs. 2 dieser Klausel vorliegend ein, weil die Auftraggeberin der Klägerin von dieser im Wege des Schadensersatzes Kosten verlange, welche nach Auffassung der Kammer zur Nachbesserung des vertraglich geschuldeten Werkes aufgewendet worden seien. Der Schutz aus dieser Klausel würde jedoch nur dann greifen, wenn aus der mangelhaften Werkleistung ein Sachschaden als Folgeschaden eingetreten sei. Ein Sachschaden könne in dem Verbleib von nicht gezündeten Sprengkartuschen in den gebildeten Haufwerken nicht gesehen werden. Die Kammer vertrete darüber hinaus die Auffassung, dass diese Klausel weder überraschend noch unklar im Sinne von § 305 c Abs 1 und 2 BGB sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

    Das Urteil des Landgerichts Göttingen ist dem Klägervertreter am 30.10.2019 zugestellt worden.

    Gegen das Urteil hat die Klägerin am 29.11.2019 per Fax Berufung eingelegt und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27.03.2020 begründet.

    Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin vorgetragen, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werde. Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass die Beklagte der Klägerin Deckung nicht zu gewähren habe, da es meine, es handele sich bei dem gegen die Klägerin dieses Verfahrens erhobenen Anspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, der unter die Regelung der Ziff. 1.2 AHB falle.

    Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 (Anlage K 6) sei für die Klägerin der Versicherungsschein sowie die zu diesem Versicherungsschein gehörenden Versicherungsunterlagen, insbesondere die Vertragsübersicht sowie die der Klägerin zur Verfügung gestellten Versicherungsbedingungen vollständig überreicht worden. In diesen Unterlagen würden sich die AHB der Beklagten nicht finden. In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2019 sei über die AHB der Beklagten und deren Einbeziehung in den Versicherungsvertrag diskutiert worden. Mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 22.08.2019 habe das Landgericht Göttingen der Beklagten aufgegeben, ihren Vortrag dahingehend zu ergänzen, welche AHB in welcher Form in den Versicherungsvertrag vom 10.10.2013 einbezogen worden sein und diese in vollständiger Form zur Gerichtsakte zu reichen. Dieser Aufforderung sei die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.08.2019 nachgekommen und habe als Anlage B 2 den Versicherungsschein nebst den von ihr der Klägerin zur Verfügung gestellten Versicherungsbedingungen übersandt.  Mit dem Versicherungsschein vom 10.10.2013 sei der Klägerin als Anlage mit der Überschrift „Firmenkunden-Haftpflichtversicherung“ Versicherungsbedingungen übersandt worden. Auf Seite 2 befinde sich ein Inhaltsverzeichnis, dem die vertragsgegenständlichen Informationen zu entnehmen seien. Folge man diesem Inhaltsverzeichnis, erwarte man, dass die Unterlagen insgesamt 88 Seiten umfassen würden. Prüfe man die Unterlagen, stelle man fest, dass die Unterlagen ‒ sowohl die für die Klägerin als Anlage K 6 als auch die von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Unterlagen ‒ insgesamt 36 bedruckte Seiten aufweisen würden, von denen nur die ersten 28 Seiten beziffert seien. Gleichwohl schienen die Bedingungen vollständig wiedergegeben zu sein. Des Weiteren stelle man fest, dass die AHB der Beklagten sich in diesen Unterlagen nicht befinden würden. Damit seien die AHB der Beklagten nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages, der zwischen den Parteien durch den Versicherungsschein vom 10.10.2013 dokumentiert worden sei. Mithin könne sich die Beklagte nicht auf ihre AHB und die sich daraus ergebenden Ausschlüsse berufen. Die Berücksichtigung der AHB der Beklagten durch das Gericht I. Instanz werde ausdrücklich gerügt, soweit ersichtlich basiere das angegriffene Urteil auf dieser fehlerhaften Einbeziehung.

    Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 habe die Beklagte als Anlage B 1 ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung übersandt. Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 sei das Landgericht darauf hingewiesen worden, dass diese Anlage Bestandteil eines früheren Versicherungsvertrages gewesen sei, der durch den Versicherungsvertrag ersetzt worden sei. Dies sei unstreitig geblieben.

    Soweit das Gericht I. Instanz auf die AHB der Beklagten Bezug nehme, habe sie offenbar diejenigen AHB ausgewertet, welche die Beklagte als Anlage B 1 zur Akte gereicht habe, obwohl diese ‒ nach Auffassung der Klägerseite ‒ unstreitig ‒ nicht in den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag einbezogen worden seien. Auch dies werde ausdrücklich gerügt.

    Das Gericht übersehe offensichtlich die Entwicklung des Sachschadensbegriffs. Richtig sei, dass von der Rechtsprechung früher eine Sachsubstanzverletzung gefordert und der Begriff der Sachbeschädigung hierauf begrenzt worden sei. Der Begriff Sachbeschädigung sei in der Folgezeit erweitert worden. Es sei mittlerweile unbestritten, dass die Einwirkung auf die Sachsubstanz nicht zu einer Substanzverletzung geführt haben müsse. Vielmehr reiche es aus, wenn die Brauchbarkeit der Sache in ihrer konkreten Zweckbestimmung gemindert sei.“ So liege der Fall hier, wenn man von der Richtigkeit der Argumentation der Auftraggeberin der Klägerin, auf die diese ihre Schadensersatzansprüche in dem vor dem Landgericht Göttingen geführten Parallelverfahren stütze, ausgehe. Indem bei der beauftragten Gewinnungssprengung, welche die Klägerin dieses Verfahrens durchgeführt habe, Sprengversager im sogenannten Haufwerk verblieben seien, sei die Brauchbarkeit des Haufwerks in seiner konkreten Zweckbestimmung gemindert worden. Dies deshalb, weil ‒ so die Argumentation der Auftraggeberin ‒ der Abtransport des Haufwerkes wegen vermuteter Sprengversager nur unter erhöhten Sicherheitsvoraussetzungen, die die Auftraggeberin vermeintlich nicht selbst habe erfüllen können, durch eine Drittfirma habe vorgenommen werden müssen, wodurch gegenüber der sonstigen Art des Abtransportes des Haufwerkes die geltend gemachten Mehrkosten entstanden seien.

    Somit sei festzustellen, dass durch die vertraglich vereinbarte Tätigkeit der Klägerin ein Schaden an dem Haufwerk, dem Eigentum der Auftraggeberin entstanden sein solle. Es liege also ein Tätigkeitsschaden vor.

    Nachdem festgestellt sei, dass ein Tätigkeitsschaden vorliege, sei die Frage zu prüfen und zu beantworten, ob ein Erfüllungsschaden vorliege, der die Beklagte leistungsfrei mache.

    Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die vertraglich vereinbarten Bedingungen gerade keinen Ausschluss für Erfüllungsleistungen beinhalten würden, da sich ein solcher aus den AHB der Beklagten ergeben möge, diese vorliegend aber nicht vereinbart seien.

    Hilfsweise werde vorgetragen, dass ein Erfüllungsanspruch vorläge, wenn die Klägerin vertraglich verpflichtet gewesen wäre, nach Sprengversagern „zu suchen“. Nichts anderes als die Beseitigung des Haufwerkes wäre aber nötig gewesen, um die Sprengversager zu finden. Zwar reiche hierfür theoretisch ein einfaches Umschichten des Haufwerkes, doch unterscheide sich dieser Arbeitsvorgang vom Beseitigen nur marginal dadurch, dass beim Umschichten das Haufwerk nicht auf Lkw zum Abtransport verladen werde, sondern eben nur von A nach B geräumt werde. Der Aufwand sei in etwa derselbe, wofür als Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten werde. Im Verfahren I. Instanz sei die Art und Weise der Ausführung der Arbeiten der Klägerin ausführlich dargelegt und insbesondere darauf hingewiesen worden, dass bei einer Lockerungssprengung ein Haufwerk in der Größe eines Fußballfeldes entstehen könne und die Sprengversagers in einer Tiefe von 3 ‒ 8 m im Haufwerk liegen könnten. Daraus folge, dass selbst dann, wenn die AHB der Beklagten in den Versicherungsvertrag einbezogen worden wären, die Beklagte Deckungsschutz zu gewähren hätte.

    Hilfsweise sei der Anspruch begründet wegen Mangelbeseitigungsnebenkosten. Das Gericht gehe offenbar davon aus, dass dem Anspruch, dem sich die Klägerin ausgesetzt fühle, „eine möglicherweise mangelhaft erbrachte Sprengleistung der Klägerin“ zugrunde liege. Es handele sich bei der Inanspruchnahme der Klägerin im Parallelverfahren „bei den Kosten, wegen derer die Klägerin von ihrer Auftraggeberin gerichtlich in Anspruch genommen wird zur Überzeugung der Kammer um Nachbesserungskosten.“ Dies erschließe sich aus Sicht der Klägerin schon vom Ansatz her nicht. Die Klägerin habe Sprengarbeiten auszuführen gehabt. Unterstellt, das Verbleiben von Sprengversagern wäre eine mangelhaft erbrachte Sprengleistung, könnte eine Nachbesserung nicht im Wegräumen des Haufwerkes, sondern nur in einem Nachholen der Sprengarbeit liegen. Um die Sprengarbeiten nachzuholen, müsste der Sprengversager gefunden werden, was nur durch das Wegräumen des Haufwerkes möglich sei. Dieser Anspruch werde nach Auffassung der Klägerin durch Ziff. 5.10 der Allgemeinen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag gedeckt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung Bezug genommen.

    Mit Schriftsatz vom 22.06.2020 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsschrift am 27.03.2020 per Telefax vorab an das Oberlandesgericht gesandt worden sei. Es werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass dem ursprünglichen Versicherungsvertrag AHB beigefügt gewesen seien. Vorsorglich werde weiter bestritten, dass diese AHB gleichlautend gewesen wären mit denen zu dem hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Die Klägerin sei berechtigt, dies mit Nichtwissen zu bestreiten, da ihr die damaligen Versicherungsbedingungen nicht mehr vorliegen würden. Aber selbst wenn die AHB dem ursprünglichen Versicherungsvertrag beigefügt gewesen seien, hätten sie nach dem Vermerk auf Seite 1 des Versicherungsscheins nicht fortgegolten. Auch im Übrigen ergebe sich aus dem Versicherungsvertrag und den angefügten Unterlagen nichts, was auf konkrete AHB der Beklagten verweise. Für einen in Versicherungsdingen nicht geschulten Versicherungsnehmer erschließe sich mithin nicht, dass AHB - und wenn ja, welche ‒ eingeschlossen sein sollten.

    Die Klägerin sei mit den Versicherungsbedingungen weder vertraut noch habe sie dies sein müssen.

    Soweit die Beklagte behaupte, dass die abweichenden Seitenzahlen im Inhaltsverzeichnis „allein der Komprimierung der Seiten geschuldet und darüber hinaus ohne Belang“ seien, treffe dies jedenfalls auf die der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu. Soweit die Beklagte den Eindruck zu erwecken versuche, dass die Klägerin ihre Verpflichtung auf die Bergung etwaiger Sprengversager nicht erfüllt habe, differenziere sie nicht zwischen der Beseitigung und dem Bergen von Sprengversagern. Während man unter den Begriff „Beseitigung“ im Sinne der Beklagten subsumieren könnte, dass auch das Auffinden solcher Sprengversager dazugehöre, sei rein sprachlich klar, dass das Bergen von Sprengversagern eben nur den fachgerechten Abtransport von Sprengversagern und deren Entsorgung meine, nicht aber dessen Aufsuchen. Dies sei auch dem Landgericht bewusst gewesen. Zur Suche nach Sprengversagern sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, nach dem Auffinden derselbigen sei sie schlicht nicht darüber informiert worden, dass solche zu bergen seien. Für die Arbeiten, welche die Klägerin ausführe, sei keine der verschiedenen Seismik-Bergverordnungen einschlägig. Nach dem im Parallelverfahren eingereichten Gutachten (Anlage K 7) ergebe sich, dass die Klägerin die dort streitgegenständlichen Arbeiten fachgerecht und entsprechend der anerkannten Regeln und geltenden Unfallverhütungsvorschriften ausgeführt habe. Daher könne der in jenem Verfahren geltend gemachte Anspruch denknotwendig kein sogen. Erfüllungsschaden sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.06.2020 Bezug genommen.

    Sie beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Göttingen aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ………. für ein behauptetes Schadensereignis, welches sich in der Zeit vom 17. Juni bis 30. September 2015 ereignet haben soll, Versicherungsschutz zu gewähren hat.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Sie ist der Ansicht, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt sei. Gemäß dem Eingangsstempel der Briefannahmestelle des Oberlandesgerichts sei die Berufungsbegründung am 30.03.2020 beim Oberlandesgericht eingegangen. Sie behauptet, dass die AHB Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden seien. Dies ergebe sich aus der Fortgeltung der AHB aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … (Anlage B 1). Die Parteien hätten langjährige Geschäftsbeziehungen gepflegt. Die AHB seien unstreitig in den vorgenannten Vertrag miteinbezogen worden. Die AHB hätten sich nicht geändert und hätten auch für den neuen Vertrag fortgelten sollen. Die Beklagte habe mit Sicherheit erwarten dürfen, dass die Klägerin durch die zuvor geschlossenen Versicherungsverträge die AHB der Beklagten kenne und ihnen vertraue. Die seitens der Klägerin aufgeworfene Bezugnahme auf ein fehlerhaftes Inhaltsverzeichnis aufgrund abweichender Seitenzahlen sei allein der Komprimierung der Seiten geschuldet und darüber hinaus ohne Belang. Die Klägerin habe ihre vertragliche geschuldete Pflicht gegenüber ihrer Auftraggeberin, Sprengversager zu beseitigen, nicht erfüllt. Dies ergebe sich schon aus § 19 Abs. 1 Seismik-Bergverordnung, wonach im Bohrloch verbleibende Sprengmittel und sog. Sprengversager von den verantwortlichen Personen, mithin der Klägerin, zu beseitigen seien.

    II.

    1.

    Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden.

    Die Berufungsbegründungsfrist beträgt gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

    Das Urteil des Landgerichts Göttingen ist dem Klägervertreter am 30.10.2019 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin am 29.11.2019 Berufung eingelegt und am 30.12.2019 die Verlängerung der Berufungsbegründung bis zum 30.01.2020 beantragt, die ihr gewährt worden ist. Am 27.01.2020 hat die Klägerin erneut die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Zustimmung der Beklagtenseite bis zum 28.02.2020 beantragt, die antragsgemäß bewilligt worden ist. Die Klägerin hat dann am 27.02.2020 eine weitere Fristverlängerung bis zum 20.03.2020 und am 20.03.2020 eine Fristverlängerung bis zum 27.03.2020 jeweils mit Zustimmung der Beklagtenseite beantragt, die beide der Klägerin gewährt worden sind. Am 27.03.2020 hat die Klägerin dann per Fax die Berufung begründet. Die verlängerte Berufungsbegründungsfrist ist somit eingehalten worden. Der Original-Schriftsatz ist am 30.03.2020 beim Oberlandesgericht eingereicht worden.

    2.

    Die Berufung hat aber in der Sache jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

    a.)

    Soweit das Landgericht Göttingen die Klage in dem Verfahren 4 O 122/17 mit Urteil vom 10.07.2020 abgewiesen hat, kann nicht festgestellt werden, dass dieses Ereignis zu einem Wegfall des Feststellungsinteresses im hiesigen Verfahren geführt hätte. Es ist nicht vorgetragen worden, dass die Entscheidung des Landgerichts Göttingen rechtskräftig ist.

    Darüber hinaus ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 ‒ XI ZR 442/16 -, juris Rn. 33; Versäumnisurteil vom 21.02.2017 ‒ XI ZR 467/15 -, juris Rn. 41). Ein Feststellungsbegehren kann daher auch bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, a. a. O.; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, a. a. O.), so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob hier (noch) ein Feststellungsinteresse gegeben ist.

    b.)

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag für das behauptete Schadensereignis Versicherungsschutz zu gewähren hat.

    aa.)

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die als Anlage B 1 vorgelegten AHB 2012 wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag einbezogen worden. Eine Übergabe der AHB an die Klägerin war entgegen deren Auffassung nicht erforderlich.

    Für Verträge mit Unternehmern ‒ wie im vorliegenden Fall - gilt § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht. Erforderlich ist insofern lediglich eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Einbeziehung der Bedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1992 ‒ VIII ZR 84/91 -, juris Rn. 12; Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 30. A., § 7, Rn. 46). Notwendig ist daher eine ausdrückliche oder stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragspartner zur Geltung der Bedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1992, a. a. O.). Dabei muss die Absicht des Verwenders, Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt machen zu wollen, hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG, 9. A., C. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rn. 97). Eine Einbeziehung kann so z. B. durch einen Hinweis im Versicherungsschein erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.0212 - IV ZR 151/11 -, juris Rn. 30).

    Hier verweist die Beklagte in Teil I der Allgemeinen Bestimmungen in dem der Klägerin unstreitig übergebenen Versicherungsschein darauf, dass auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten versichert sei. Für die Klägerin war somit unschwer erkennbar, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Vertragsgrundlage sein sollten. Eine Übergabe der Bedingungen an die Klägerin als Unternehmerin war nicht erforderlich.

    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nicht angegeben worden sei, welche Fassung der AHB hier Geltung beanspruchen sollte, war die Angabe der genauen Fassung nicht erforderlich.
    Die Bezugnahme auf allgemeine Vertragsbedingungen muss zwar so gefasst sein, dass bei dem Vertragspartner keine Zweifel auftreten können und er auch sonst in der Lage ist, sich über die Bedingungen ohne weiteres Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1989 ‒ VII ZR 150/88 -, juris Rn. 14; Roloff/Looschelders, in: Erman, BGB, 16. A., § 305, Rn. 50).

    Im vorliegenden Fall war für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber unschwer erkennbar, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden, von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten AHB zugrunde legen wollte. Einer weiteren Konkretisierung bedurfte es insofern nicht, um die einbezogenen AHB bestimmen zu können, die von der Klägerin jederzeit bei der Beklagten hätten erfordert werden können.

    Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 22.06.2020 bestritten hat, dass die vorgelegten AHB gleichlautend mit den in den Vertragsunterlagen K 6 erwähnten AHB seien, ist die Klägerin mit diesem Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

    Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17.04.2019 vorgetragen, dass die in Bezug genommenen AHB der Klägerin aufgrund des langjährigen Versicherungsverhältnisses und insbesondere aufgrund der Versicherungsscheins vom 08.12.2012 bekannt gewesen seien. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass es zu keinen inhaltlichen Veränderungen der AHB gekommen ist, was von der Klägerin erstinstanzlich nicht bestritten worden ist.

    bb.)

    Die Klägerin kann nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Firmenkundenhaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz für das behauptete Schadensereignis beanspruchen.

    (1)

    Für die Frage des Entstehens von Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Dritte, der den Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt, seinen Anspruch mit einem in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1997 ‒ I ZR 251/94 -, juris Rn. 19). Maßgeblich für die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, sind im vorgezogenen Deckungsprozess daher allein die Behauptungen des Dritten im Haftpflichtprozess; ob sein Anspruch besteht, wird im Deckungsprozess nicht geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2000 ‒ IV ZR 223/99 -, juris Rn. 9; OLG Schleswig, Urteil vom 20.05.2010 ‒ 16 U 16/10 -, juris Rn. 8). Ist danach der Versicherungsfall eingetreten, erfasst die Versicherung sowohl die Befriedigung berechtigter als auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1997, a. a. O.). Der Versicherer muss seine Verpflichtungen zur Rechts- bzw. Abwehrschutzgewährung in den Fällen, in denen der Dritte seinen Anspruch mit einem Sachverhalt begründet, der in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fällt, stets zunächst erfüllen, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Sachverhalt objektiv vorliegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.09.2016 ‒ 9 U 26/16 -, juris Rn. 67). Für die Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers ist somit ein anderer Maßstab anzulegen als für die Verpflichtung zur Befriedigung des Dritten nach Durchführung des Haftpflichtprozesses, die nur besteht, wenn die Tatsachen objektiv vorliegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.09.2016, a. a. O.).

    Im vorliegenden Fall nimmt die Auftraggeberin die Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Durchsuchung des sogen. Haufwerks nach Sprengversagern und Kosten für ein Privatgutachten in Anspruch, weil nach Durchführung der Lockerungssprengungen durch die Klägerin im Haufwerk Sprengversager aufgefunden worden seien und die Sprengarbeiten von der Klägerin insofern mangelhaft durchgeführt worden seien.

    (2)

    Ausgehend von diesem Vorbringen der Auftraggeberin ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz zu gewähren.

    Gem. 4.6 der Betriebshaftpflichtversicherung Teil II sind zwar die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in den Versicherungsschutz eingeschlossen, wenn diese Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden ist.

    Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits an einem Sachschaden im vorgenannten Sinne. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist durch Sprengarbeiten kein Schaden an dem Haufwerk entstanden.

    Für einen Sachschaden ist keine Verletzung der Sachsubstanz erforderlich, sondern eine Einwirkung auf den Gebrauch oder den Nutzen der Sache reicht aus (vgl. v. Rintelen, in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. A., 1 AHB, Rn. 163). Ein Sachschaden kann auch an Sacheinheiten auftreten (vgl. v. Rintelen, a. a. O., Rn. 220). Hierunter sind einzelne körperliche Gegenstände zu verstehen, die jeweils für sich keine wirtschaftliche Bedeutung haben und bei einer nach Maß oder Gewicht zusammengefassten Menge von der Verkehrsanschauung und der natürlichen Anschauung als eine Sache verstanden werden (vgl. Schmidt, in: Erman, BGB, 16. A., § 90, Rn. 4). Die Herstellung einer mangelhaften Sache stellt jedoch noch keine Sachbeschädigung im Sinne des Haftpflichtversicherungsrechts dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2004 ‒ IV ZR 162/02 -, juris Rn. 14). Denn ein Sachschaden setzt eine negative Einwirkung auf die Sache voraus; es muss also ein einmal vorhanden gewesener Zustand beeinträchtigt worden sein (vgl. v. Rintelen, a. a. O., Rn. 200).

    Hier ist zwar ein Haufwerk als eine Sacheinheit im vorgenannten Sinne zu werten, weil den einzelnen Gesteinsbrocken keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ein Sachschaden infolge der verbliebenen Sprengkörper liegt jedoch nicht vor, weil nicht ein einmal vorhanden gewesener Zustand des Haufwerks durch die Sprengung beeinträchtigt worden ist, sondern die Sprengung erst zu dem angeblich mit Sprengversagern versetzten Haufwerk geführt hat. Die Klägerin hat somit unter Zugrundelegung des Vorbringens der Auftraggeberin eine fehlerhafte Sacheinheit erst hergestellt, so dass es bereits an einem Sachschaden fehlt.

    (3)

    Im Übrigen besteht gem.4.6 der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung Teil II i. V. m. A 1.2.1 AHB 2012 kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und auf Schadensersatz statt der Leistung. Die Voraussetzung „Erfüllung von Verträgen“ ist ein eigenständiger versicherungsrechtlicher Begriff, der losgelöst davon ist, wie die von dem Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011 ‒ IV ZR 170/10 -, juris Rn. 9). Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Niederschlag findet (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, a. a. O., Rn. 10). Soweit der Versicherungsnehmer durch einen Haftpflichtfall sein noch nicht abgenommenes Werk beschädigt und es wiederherstellen muss, sind unversicherte Erfüllungsansprüche betroffen (v. Rintelen, in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. A., 1 AHB, Rn. 496). Das gilt gleichermaßen für die Mängelrechte nach Abnahme, hierbei handelt es sich um Nacherfüllungsansprüche (vgl. Rintelen, a. a. O.). Diese Wiederherstellungs- oder Nachbesserungskosten sind auch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die Dienstleistung, das Produkt oder das Werk durch einen Dritten zu höheren Kosten nachgebessert wird (vgl. v. Rintelen, a. a. O.). Die Nacherfüllungsansprüche betreffen nicht nur die unmittelbare Nachbesserung, sondern auch alle Vor- und Nachbearbeitungskosten, um die Nachbesserung durchführen zu können (vgl. v. Rintelen, a. a. O., Rn. 497).

    Hier ist dem Vorbringen der Auftraggeberin zu entnehmen, dass sie lediglich ihr Interesse an dem geschuldeten Leistungserfolg, Schaffung eines mangelfreien Haufwerks, durchsetzen will, wobei sie die Behauptung - von der hier auszugehen ist ‒ aufgestellt hat, dass bei ordnungsgemäßer Sprengung keine Sprengversager in dem Haufwerk verbleiben würden. Die Klägerin hat selbst in der Klageschrift vorgetragen, dass bei solchen Gewinnungssprengungen ‒ wie von ihr durchgeführt - die in die Bohrlöcher eingebrachten Sprengkapseln nach Zündung das Gestein so zerstören, dass das vom Auftraggeber gewünschte Haufwerk entsteht. Die von der Auftraggeberin geltend gemachten Kosten für eine Durchsuchung des Haufwerkes nach Sprengversagern, um diese zu entfernen, sind somit Nachbesserungskosten, für die kein Versicherungsschutz besteht.

    Dem steht auch nicht die sich aus 5.10 der Allgemeinen Bestimmungen zur Betriebshaftpflicht-Versicherung ergebende Deckungserweiterung entgegen.

    Nach 5.10 (Mangelbeseitigungsnebenkosten) der Allgemeinen Bestimmungen zur Betriebshaftpflicht-Versicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht versichert sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewandt werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist sowie die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Hat der Versicherungsnehmer folglich Werkleistungen mangelhaft ausgeführt und ist es dadurch zu Folgeschäden gekommen, sind alle Kosten zur deren Beseitigung, beispielsweise Such-, Freilegungs- und Gutachterkosten sowie Kosten für Abriss und Wiederherstellung von Außenanlagen, gedeckt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 ‒ 4 U 17/16 -, juris Rn. 38). Der über den Mangel hinausgehende Sachschaden ist erst Auslöser des erweiterten Versicherungsschutzes (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2013 ‒ 9 U 84/12 -, juris Rn. 17; v. Rintelen, in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. A., 1 AHB, Rn. 528).

    Ein solcher Folgeschaden liegt hier jedoch nicht vor. Die Sprengungen haben nicht zu Schäden an anderen Sachen der Auftraggeberin geführt, sondern lediglich ein mangelhaftes Haufwerk „hergestellt“.

    Aus den vorgenannten Gründen kann die Klägerin auch keinen Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme wegen der Gutachterkosten verlangen. Denn die Einholung des Gutachtens diente im vorliegenden Fall lediglich der Klärung, wie der angebliche Mangel zu beseitigen sei.

    Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, der Klägerin für das behauptete Schadensereignis Versicherungsschutz zu gewähren.

    3.
    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

    III.

    Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.