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  • 12.01.2021 · IWW-Abrufnummer 219881

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 130/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln


    Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 415/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.857,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2019 zu zahlen.

    2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

    3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

    4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    5. Die Revision wird zugelassen.
     
    1

    G r ü n d e:

    2

    I.

    3

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind in zweiter Instanz die Beitragserhöhungen in den Tarifen:

    4

    1) A zum 01.07.2010 um 36,80 €
    2) A zum 01.07.2014 um 22,73 €
    3) A zum 01.07.2018 um 79,99 €

    5

    Der am xx.xx.1938 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in dem Standardtarif A; hierzu wurden als AVB die Musterbedingungen für den Standardtarif (MB/ST 2009) vereinbart (Anlage BLD 2 im Anlagenhefter, BLD 14, Bl. 408 ff. GA). Auslöser der streitigen Beitragserhöhungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben (Bl. 67, 68 GA). Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder erteilt.

    6

    Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit Schreiben aus Mai des jeweiligen Jahres mit (vgl. im Einzelnen Anlagen KGR 1, KGR 3, KGR 6, Bl. 133 ff., 142 ff., 161 f GA sowie Anlagenkonvolut BLD 3 im Anlagenhefter).

    7

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2018 (Anlage KGR 9, Bl. 182 ff. GA) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile auf.

    8

    Die Zustellung der am 14.12.2018 bei Gericht eingegangenen Klageschrift erfolgte am 21.01.2019 (Bl. 21 R GA). In der am 03.04.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 25.03.2019 (Bl. 64 ff., 104 GA) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt (Bl. 68 GA). Außerdem hat sie sich auf die aus ihrer Sicht dem Kläger rechtsgrundlos zugeflossenen Vermögensvorteile berufen, die sich bei einem Vergleich der Altersrücklagen ohne jegliche Beitragserhöhung mit der Höhe der Altersrücklagen unter Berücksichtigung der Prämienerhöhung ergebe und welche dem Kläger im Wege der Saldierung der sich gegenüberstehenden Bereicherungsansprüche anzurechnen seien. In Höhe dieser anzurechnenden konkreten Vermögensvorteile, die sie mit 5.231,82 € beziffert, hat sie zudem die Hilfsaufrechnung gegen die bezifferte Klageforderung erhoben (Bl. 93 GA).

    9

    Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 (Bl.110 ff. GA) hat der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 1) teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 29.05.2019 (Bl. 207 ff. GA) unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 (Bl.195 GA) hat der Kläger die Klage zu dem verbleibenden Feststellungsantrag zu 1., bezogen auf Feststellungen hinsichtlich des Tarifs „B“ und zu der insoweit geltend gemachten Zahlungsforderung (1.168,03 €) zurückgenommen. Bezüglich dieser Teilklagerücknahme des Klägers hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2019 Kostenantrag gestellt (Bl. 234 GA).

    10

    Das Landgericht hat die Zahlungs- und Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit stehe, seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

    11

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge und der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

    12

    Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er macht geltend, dass die Mitteilungsschreiben nicht den an ihre formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen genügten. Das Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG solle es dem Versicherungsnehmer möglich machen, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt haben, in Erfahrung zu bringen und diese anschließend auf dieser Grundlage überprüfen zu lassen. Eine bloß formelhafte Begründung genüge nicht. Aus der Begründung müsse hervorgehen, welche der nach § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG zu betrachtenden Rechtsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert haben. Die Gründe müssten detailliert aufgeführt und auch die konkrete Höhe der Veränderung müsse mitgeteilt werden. Andernfalls sei der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, die Vertragsanpassung nachzuvollziehen oder zu überprüfen.

    13

    Nach Umstellung seines ursprünglich angekündigten Antrages gemäß Berufungsbegründung vom 06.09.2019 (Bl.282, 283), mit welchem er lediglich die Klageanträge zu 1. (Feststellungsantrag), 2. (Zahlungsantrag) und 4. (Erstattung vorgerichtlicher Kosten) weiterverfolgt hat, beantragt der Kläger nunmehr,

    14

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.07.2019 ‒ 23 O 415/18 ‒ aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:

    15

    1) Es wird festgestellt, dass der folgende Feststellungsantrag ‒ auch soweit er für erledigt erklärt wurde ‒ ursprünglich zulässig und begründet war:

    16

    Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer C unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet und der Gesamtbetrag auf insgesamt 225,24 € zu reduzieren ist:

    17

    in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „A“ die Erhöhungen zum 01.07.2010 um 36,80 €, zum 01.07.2014 um 22,73 € und zum 01.07.2018 um 79,99 €,

    18

    2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.450,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    19

    3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte

    20

    a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

    21

    b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

    22

    4) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.184,05 € freizustellen.

    23

    Die Beklagte beantragt,

    24

    die Berufung zurückzuweisen.

    25

    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die Beklagte daran fest, dass sämtliche Erhöhungsschreiben den formellen Voraussetzungen genügten. Sie erhebt zudem erneut die Einrede der Verjährung.

    26

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

    27

    II.

    28

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

    29

    Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1. haben die Parteien den Rechtsstreit bereits in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, wodurch die Rechtshängigkeit dieses Anspruchs von selbst beendet worden ist. Die lediglich noch zu treffende Kostenentscheidung führt zu einer Auferlegung der insoweit entstandenen Kosten auf beide Seiten. Soweit der Kläger seinen Zahlungsanspruch noch verfolgt, ist dieser in Höhe von 2.857,44 € begründet. Der Feststellungsantrag zu 3., gerichtet auf Herausgabe der ‒ aus Sicht des Klägers ‒ zu Unrecht gezogenen Nutzungen, ist unzulässig. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist gleichfalls nicht begründet.

    30

    1. Den auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichteten Klageantrag zu 1. in der Fassung des Schriftsatzes vom 23.06.2020 (Bl. 343 f. GA), den der Kläger in der Sitzung vom 11.08.2020 gestellt hat (Bl.355 GA), haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 06.05.2019 (Bl.110 f. GA) und vom 29.05.2019 (Bl.207 f. GA) bereits erstinstanzlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies wird auf S. 4 des angefochtenen Urteils auch ausdrücklich festgestellt. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung eines Teils der Hauptsache ist dieser nicht mehr rechtshängig; insoweit hat das Gericht gemäß § 91 a ZPO nur noch nach den materiellen Kriterien des § 91 Abs. 1 S. 1 über die Kosten zu entscheiden. Das Gericht verliert bzgl. des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils seine Befugnis, in der Hauptsache zu entscheiden. Rechtshängig bleibt (nur) der nicht für erledigt erklärte Teil der Hauptsache (Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 91 a, Rdnr. 51; BeckOK, ZPO/Jaspersen, 37. Edition, Stand: 01.07.2020, § 91 a, Rdnr. 25). Der Gebührenstreitwert ergibt sich fortan nur noch aus dem Wert der Resthauptsache. Die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung erhöhen den Streit- und Beschwerdewert nicht, solange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist (BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - II ZR 395/18 - BeckRS 2020, 2998). Der Berufungsantrag des Klägers zu Ziffer 1. geht damit in Leere.

    31

    Die Kosten hinsichtlich dieses erledigten Teils des Rechtstreits sind gemäß § 91 a ZPO zu 57 % dem Kläger und zu 43 % der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung, welche der Parteien die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache zu tragen hat, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‒ und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Bei dieser Entscheidung sind die Grundgedanken des Kostenrechts gemäß den §§ 91 ff. ZPO zu berücksichtigen, insbesondere der Grundsatz des § 91 ZPO, dass der Unterlegene die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat. Dies wären vorliegend beide Parteien gewesen, da ohne das erledigende Ereignis (Erklärungen der Parteien, Mitteilung der auslösenden Faktoren zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen) auf den ursprünglichen Feststellungsantrag des Klägers festzustellen gewesen wäre, dass in der zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung die streitigen Tariferhöhungen zum 01.07.2010 (36,80 €) und zum 01.07.2014 (22,73 €) zunächst unwirksam gewesen sind und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet gewesen ist. Diese Tariferhöhungen waren aus den unter 2. näher dargelegten Gründen wegen einer unzureichenden Begründung in den jeweiligen Mitteilungsschreiben der Beklagten in formeller Hinsicht zunächst unwirksam und sind erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 03.04.2019 geheilt und zum 01.06.2019 wirksam geworden. Bezüglich der Prämienerhöhung zum 01.07.2018 (79,99 €) wäre der Feststellungsantrag aus den unter 2. näher dargelegten Gründen dagegen unbegründet gewesen.

    32

    2. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB im Wege der Leistungskondiktion die Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge in dem Tarif A für den Zeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2018 in Höhe von 2.857,44 € nebst anteiligen Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. Die den Betrag von 2.857,44 € übersteigende Forderung unterliegt der Abweisung.

    33

    Die streitgegenständlichen Tariferhöhungen zum 01.07.2010 (36,80 €) und zum 01.07.2014 (22,73 €) waren wegen einer unzureichenden Begründung in den jeweiligen Mitteilungsschreiben der Beklagten in formeller Hinsicht unwirksam und sind erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 03.04.2019 geheilt und zum 01.06.2019 wirksam geworden.

    34

    In formeller Hinsicht gilt Folgendes:

    35

    a) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Vorliegend genügen - bis auf das Anpassungsschreiben aus Mai 2018 (Anlage KGR 6, Bl. 161 f. GA, Anlage BLD 3 im Anlagenband) - die von der Beklagten verfassten Begründungsschreiben nebst Anlagen nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des §˘203 Abs. 5 VVG.

    36

    Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, was unter Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist und welche Angaben die Mitteilung im Einzelnen enthalten muss. „Gründe“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG sind jedenfalls die Umstände, die eine Neufestsetzung der Prämie inhaltlich rechtfertigen. Da das Anpassungsrecht eine nicht nur vorübergehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, § 12 b Abs. 2 VAG bzw. § 155 Abs. 3 VAG 2016 voraussetzt, muss die Mitteilung daher zumindest irgendwelche Aussagen zu diesem Punkt enthalten. Zu den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten, welche Anforderungen an die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind, und zu der vom Senat vertretenen Auffassung wird auf die Senatsurteile vom 29.10.2019 (9 U 127/18), vom 17.12.2019 (9 U 131/18), vom 28.01.2020 (9 U 138/19) sowie vom 21.04.2020 (9 U 174/18) verwiesen. Unter inhaltlicher Bezugnahme auf die betreffenden Ausführungen in den Senatsurteilen sind hiernach folgende Anforderungen und Grundsätze zu beachten:

    37

    aa) Zunächst ist erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder ggf. auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt ist.

    38

    bb) Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss.

    39

    cc) Hingegen ist die Angabe der konkreten Höhe der Veränderung oder des sog. auslösenden Faktors nicht erforderlich. Denn für die Prämienerhöhung reicht es aus, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen oder im Gesetz festgelegten Schwellenwert über- oder unterschreitet.

    40

    dd) Nicht erforderlich ist zudem, dass in der Mitteilung konkret angegeben wird, welcher Schwellenwert über- oder unterschritten wurde, der gesetzliche Faktor gemäß § 155 VAG (Versicherungsleistungen über 10 % bzw. Sterbetafeln über 5 %) oder ein gegebenenfalls abweichender tariflich vereinbarter auslösender Faktor (z.B. § 8 b MB/KK: Versicherungsleistungen über 5 %). Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen kann, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Über- oder Unterschreitung des geltenden Faktors begründet.

    41

    ee) Nicht erforderlich ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Treuhänders in der Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG durch den Versicherungsnehmer. Da die Unabhängigkeit des Treuhänders nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2018 (- IV ZR 255/17 -, VersR 2018, 283 ff.) nicht gerichtlich zu überprüfen ist, ist der Name für den Versicherungsnehmer zunächst ohne Bedeutung. Bei Interesse kann er ihn im Rahmen des ihm zustehenden Auskunftsanspruchs beim Versicherer erfragen.

    42

    ff) Jedenfalls bei gestiegenen Leistungsausgaben ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich die Nennung der Veränderung weiterer Kriterien, welche die Prämienhöhe zumindest auch noch beeinflusst haben, wie bspw. der Rechnungszins. Insbesondere muss ein konkreter Bezug zwischen der streitgegenständlichen Prämienerhöhung und den veränderten weiteren Faktoren in der Begründung nicht hergestellt werden. Denn dies führte zu einer erheblichen Erhöhung des Verwaltungsaufwands, der zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft ginge, ohne dass dem Aufwand ein nur ansatzweise entsprechender Nutzen für den einzelnen Versicherungsnehmer gegenüberstünde.

    43

    Genügt die Mitteilung des Versicherers gemäß § 203 Abs. 5 VVG diesen unter 2. a), aa) bis ff) genannten, grundsätzlichen Anforderungen, kann der Versicherungsnehmer die rechtlichen Voraussetzungen, mit denen der Versicherer die Prämienanpassung begründet, in hinreichendem Maße nachvollziehen.

    44

    b) Gemessen daran erfüllen die streitgegenständlichen Begründungen aus Mai 2010 und Mai 2014 nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe.

    45

    In dem Mitteilungsschreiben aus Mai 2010 (Anlagen KGR 1, Bl.133 ff. GA, Anlage BLD 3 im Anlagenheft) wird die Beitragssteigerung mit gestiegenen „Ausgaben für Gesundheitsleistungen“ begründet (zweiter Absatz des Schreibens), aber auch mit einer „gestiegenen Lebenserwartung“. Aus dem Schreiben ergibt sich jedoch nicht, welche der beiden in § 203 Abs. 2 VVG genannten Rechnungsgrundlagen sich in welcher Höhe verändert hat. Ebenso fehlt eine ‒ auf den konkreten Tarif bezogene ‒ Klarstellung dazu, dass die Veränderung der „gestiegenen Ausgaben“ über der gesetzlich bzw. tariflich festgelegten Grenze liegt.

    46

    In dem Mitteilungsschreiben aus Mai 2014 (KGR 3, Bl. 142 ff. GA, BLD 3 im Anlagenheft) wird gleichfalls ein weiterer Anstieg der „Ausgaben für Versicherungsleistungen“ als Grund für die Beitragserhöhungen angeführt. Es fehlt indes auch hier die Angabe, dass die Veränderung über der gesetzlich bzw. tariflich festgelegten Grenze liegt.

    47

    Lediglich das Anpassungsschreiben aus Mai 2018 (KGR 6, Bl.161 ff. GA, BLD 3 im Anlagenhefter) erfüllt die vom Senat gestellten Anforderungen und ist daher auch in formeller Hinsicht wirksam. In der dem Anschreiben beigefügten detaillierten Erläuterung für die Beitragserhöhungen („Warum passen wir die Beiträge an?“) wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte „mindestens jährlich“ zu einem Vergleich der „erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen“ verpflichtet sei. Ergebe „dieser Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten“, sei sie ‒ die Beklagte ‒ zur Prüfung der Beiträge verpflichtet, was als „Anspringen“ des „Auslösenden Faktors Schaden“ bezeichnet werde. Sodann verweist die Beklagte auf die nachfolgende Tabelle und den dort detailliert aufgeführten Tarifen. In dieser Tabelle auf Seite 2 werden für den Tarif A, geordnet nach Alter und Geschlecht des Versicherungsnehmers, die relevanten Veränderungen konkret dargelegt. So wird dort die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung tarifspezifisch konkret benannt (in diesem Fall 8,15 %, Bl. 167 GA.). Diesen Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze gewesen ist.

    48

    Soweit die Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens den auslösenden Faktor mit 112,6 angegeben hat (S. 5 der Klageerwiderung vom 25.03.2019, Bl. 68 GA), ist dies der in dem Mitteilungsschreiben bezeichneten „durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistung“ (vgl. die 4. Spalte in der betreffenden Tabelle) nicht gleichzusetzen und wird im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten auch von dem Leser des Mitteilungsschreibens nicht gleichgesetzt werden. Während die §§ 15, 16 KVAV das Verfahren zur Ermittlung des „Auslösenden Faktors“ gesetzlich im Einzelnen regeln und hierzu detaillierte Vorgaben definieren (vgl. etwa § 15 Abs. 2 KVAV: Ermittlung der tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten drei Beobachtungszeiträume / § 15 Abs. 3 KVAV: Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen nach der Formel des Abschnitts B der Anlage 2 der KVAV / § 16 KVAV: Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten und der zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten), handelt es sich bei der in dem Mitteilungsschreiben genannten „durchschnittlichen Veränderung der Versicherungsleistungen“ nicht um ein solches gesetzlich klar definiertes Berechnungsverfahren, sondern vielmehr um eine rein tatsächliche Angabe. Die „durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistungen“ ist ‒ neben anderen tatsächlichen Entwicklungen (etwa die Höhe des Rechnungszinses) ‒ von maßgeblicher Bedeutung im Rahmen der tatsächlichen Neuberechnung der Prämie, während der „Auslösende Faktor“ nach gesetzlich klar definierten Vorgaben bestimmt, ob überhaupt eine Überprüfung aller Prämien eines Tarifs stattfindet (§ 155 Abs. 3 S. 1, 2 VAG i.V.m. § 203 Abs. 2, S. 4 VVG).

    49

    Insgesamt genügt daher nur das aus Mai 2018 stammende Anpassungsschreiben den vom Senat gestellten Anforderungen an eine Begründung gem. § 203 Abs. 5 VVG.

    50

    c) Die übrigen unzureichenden Begründungen für die jeweiligen Prämienerhöhungen sind mit Zustellung der Klageerwiderung am 03.04.2019 (Bl.104 GA) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers geheilt. Nach Ablauf der Frist nach § 203 Abs. 5 VVG werden die vorgenannten Prämienerhöhungen zum 01.06.2019 grundsätzlich wirksam.

    51

    aa) Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs führt eine etwaige zunächst unzureichende Mitteilung der Gründe möglicherweise nur zum Erfolg des Zahlungsantrags auf Rückzahlung der bis zum geltend gemachten Zeitpunkt einschließlich geleisteten Prämienzahlungen, nicht aber auch zum Erfolg des darüber hinaus reichenden Feststellungsantrags, sofern eine ausreichende Mitteilung der Gründe in den detaillierten Angaben in der Klageerwiderung erblickt werden könnte (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65). Erfolgt eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung, wird diese aber später nachgeholt, wird durch den Zugang dieser nachgeholten Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt, so dass erst von diesem Zeitpunkt an das Inkrafttreten nach § 203 Abs. 5 VVG zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018, - IV Z R 255/17 -, VersR 2018, 283 ff. in juris Rn. 65; MK/Boetius a.a.O. § 203 Rn. 1160; Boetius, Private Krankenversicherung a.a.O. § 203 VVG Rn. 207; a.A. und für vollständige Unwirksamkeit: LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 26; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar z. VVG, 3. Aufl. 2016, § 203 VVG Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22/24 Ziff. III 1. a) u. b)).

    52

    bb) Der Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof vertreten Auffassung an. Zunächst spricht der Wortlaut „werden … wirksam“ gegen die Annahme einer endgültigen Unwirksamkeit. Außerdem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, an der Rechtslage vor 2008 nichts Wesentliches zu ändern. Dieser Wille würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn formelle Mängel bei der Mitteilung ein dauerhaft beachtliches Wirksamkeitshindernis für eine Prämienanpassung darstellten. Ein solches Wirksamkeitshindernis sollte nicht leichtfertig aufgestellt werden, da das Recht des Versicherers auf Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG ein wesentlicher Stützpfeiler der aufsichtsrechtlich angestrebten dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge ist (Brand, VersR 2018, 453/457 Ziff. V) und der Versichertengemeinschaft dient. Das berechtigte Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Mitteilung der für seine konkrete Prämienanpassung maßgeblichen Gründe wird hinreichend dadurch geschützt, dass dieser bis zur Heilung etwaiger Begründungsmängel nicht zur Zahlung des erhöhten Beitrages verpflichtet ist.

    53

    cc) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze konnten die unzureichenden Begründungen der Beklagten für die streitigen Prämienerhöhungen durch die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 25.03.2019 (Bl.64 ff. GA) geheilt werden. Die Beklagte hat dort die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen) und den jeweiligen auslösenden Faktor genannt. Insoweit hat sie nachvollziehbar dargetan, dass und inwieweit bei den einzelnen Erhöhungen der jeweiligen Tarife zu den jeweiligen Stichtagen der gesetzliche Schwellenwert von 10 % bzw. der tarifliche Schwellenwert von 5 % überschritten ist.

    54

    Mit Zustellung der Klageerwiderung am 03.04.2019 wurde in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frist des § 203 Abs. 5 VVG in Lauf gesetzt, sodass die Prämienerhöhungen in den Tarifen mit einem nur unzureichenden Begründungsschreiben jeweils ab 01.06.2019 wirksam geworden sind. Die Heilung berührt indes die Begründetheit des bis einschließlich Dezember 2018 geltend gemachten Rückzahlungsbegehrens nicht.

    55

    d) Bei den Tarifanpassungen zum 01.07.2010 und zum 01.07.2014 liegt die Veränderung bei den Versicherungsleistungen jeweils unter dem gesetzlichen Schwellenwert von über 10 %, aber über 5 % (A zum 01.07.2010: 5,63 %, A zum 01.07.2014: 6,44 %). Diese Anpassungen sind aufgrund der Beitragsanpassungsklausel in § 8 a Abs. 4 MB/ST 2009 (Anlage BLD 2 im Anlagenhefter; BLD 14, Bl. 408 ff., 415 GA) gerechtfertigt. Hiernach können bei einer Veränderung der Schadenwahrscheinlichkeiten von mehr als 5 % die Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheiten überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden; „von einer solchen Anpassung wird abgesehen, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.“ Diese Klausel ist wirksam. Sie steht insbesondere mit den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG in Einklang, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist.

    56

    e) Die zu viel gezahlten Beträge für alle Tarife in Höhe von insgesamt 2.857,44 € errechnen sich unter Berücksichtigung des konkreten Klagebegehrens, das eine Rückforderung bis einschließlich Dezember 2018 vorsieht (Bl.8, 11, 13, 16 GA), im Einzelnen wie folgt:

    57


    Tarif

    Erhöhung

    insgesamt

    1)      A

    ab 01.01.2015 um 36,80 € bis zum 31.12.2018 (48 Monate ® 48 x 36,80 €)

    1.766,40 €

    2)      A

    ab 01.01.2015 um 22,73 € bis zum 31.12.2018 (48 Monate ® 48 x 22,73 €)

    1.091,04 €


    ergibt insgesamt:

    2.857,44 €



    58

    f) Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus Bereicherungsrecht greifen nicht durch.

    59

    aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich der Kläger auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen nicht anrechnen lassen, weil die Grundsätze der Vorteilsausgleichung im Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung finden. Der Bereicherte ‒ hier die Beklagte ‒ kann sich nicht darauf berufen, dass der Entreicherte ‒ hier der Versicherte ‒ durch den Bereicherungsvorgang ‒ hier Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge ‒ auch Vorteile gehabt hat. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind auf die nur auf objektiven Ausgleich gerichteten Ansprüche aus unberechtigter Bereicherung nicht anwendbar (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 812 Rdnr. 72; BGH, Urteil vom 05.11.2002, - XI ZR 381/01 -, NJW 2003, 582 ff. in juris Rn. 26 m.w.N.; BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43). Zwar können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall Ausnahmen in Betracht kommen (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 22.07.2014, - KZR 27/23 -, NJW 2014, 3089 ff. in juris Rn. 43), den der Bundesgerichtshof beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG angenommen und eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleich in entsprechender Anwendung der dafür geltenden Grundsätze vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 24.04.2007, - XI ZR 17/06 -,NJW 2007, 2401 ff. in juris Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall ist allerdings vorliegend nicht gegeben.

    60

    bb) Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen, in denen Lebens- oder Rentenversicherungen nach § 5 a VVG a.F. nach einem wirksamen Widerspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB rückgewickelt werden mussten. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen entschieden, dass die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken sind, sondern nur eine Rückwirkung dem Effektivitätsgebot entspreche (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 29) und dass der Anspruch auf Prämienrückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasse und dem Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene Versicherungsschutz anzurechnen sei (BGH, Urteil vom 11.11.2015, - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33 ff. in juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.05.2014, - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817 ff. in juris Rn. 45).

    61

    Diese Fälle sind mit den vorliegenden Fällen eines Rückgewähranspruchs des Versicherten nach unwirksamer Prämienerhöhung insoweit nicht vergleichbar, als eine etwaige Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit und den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes sowie die Höhe der vereinbarten Prämien bis zum Zeitpunkt der unwirksamen Prämienerhöhung hat. Infolge dessen erfolgt bei Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung ‒ anders als in den Widerspruchsfällen gem. § 5 a VVG a.F. ‒ keine Rückabwicklung des Krankenversicherungsvertrags mit Rückwirkung. Vielmehr bleibt die beklagte Versicherung nach wie vor zur Versicherungsleistung bei Vorliegen eines Versicherungsfalles verpflichtet und der Versicherte hat jedenfalls die Prämien in der bisherigen Höhe zu zahlen.

    62

    cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die sog. Saldotheorie nicht anzuwenden. Die Saldotheorie findet dogmatisch nur bei rechtsunwirksamen Verträgen Anwendung, was bei einer unwirksamen Prämienerhöhung nicht der Fall ist. Der Krankenversicherungsvertrag bleibt im Übrigen mit der bisherigen, geringeren Prämie wirksam. Der vertraglich zugesagte Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erhöht sich nicht aufgrund einer Prämienanpassung.

    63

    dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind als anzurechnende Vermögensvorteile des Versicherungsnehmers nicht in Abzug zu bringen die Sparprämie (= zur Bildung von Rückstellungen für die im Alter steigenden Versicherungsleistungen), die Risikoprämie und der gesetzliche Beitragszuschlag (= Erhebung gemäß § 149 VAG und Zuführung zur Alterungsrückstellung), die anteilig aus den Prämienbeiträgen gebildet werden. Denn es ist keineswegs sicher und auch nicht absehbar, ob und ggf. in welchem Umfang der jeweilige Versicherte überhaupt in den Genuss dieser Leistungen kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte die dafür geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Insofern erscheint es angemessen, dass allein das Versicherungsunternehmen das rechtliche Risiko trägt, eine Prämienanpassung rechtswirksam durchzusetzen (Ossyra, VuR 2018, 373/380 Ziff. II.).

    64

    ee) Die Beklagte kann sich gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch des Klägers wegen erhöhter Prämien nicht mit Erfolg auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.

    65

    Soweit die Beklagte die vereinnahmten erhöhten Prämien zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, ist sie schon deswegen nicht entreichert, weil sie durch diese Leistung die ihr aufgrund der jeweiligen Krankenversicherungsverträge obliegende Verpflichtung zur Erstattung der versicherten Krankheitskosten erfüllt hat und sie damit von einer Verbindlichkeit befreit worden ist. Diese Leistungsverpflichtung der Beklagten bei Vorliegen eines Versicherungsfalles besteht unabhängig davon, ob die Prämienanpassung wirksam ist oder nicht, denn der Krankenversicherungsvertrag besteht fort. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit mit Hilfe des rechtsgrundlos Erlangten durch den Bereicherungsschuldner stellt eine fortbestehende Bereicherung dar, der Bereicherungsschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen (Palandt/Sprau a.a.O. § 818 Rdnr.45, BGH NJW 1985, 2700).

    66

    Soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag aus den eingenommenen erhöhten Prämien anteilig Sparprämien, Risikoprämien und den gesetzlichen Beitragszuschlag gebildet haben will, entspricht auch dies ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag. Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Unterschied zu der Verwendung der erhöhten Prämien zur Erbringung der versicherungsvertraglich geschuldeten Leistungen insofern bestehen dürfte, als eine Verpflichtung zur Bildung entsprechender anteiliger Sparprämien, Risikoprämien und des gesetzlichen Beitragszuschlags erst aufgrund der Prämienerhöhung entstanden sein wird. Indes hat die Beklagte trotz ihres umfangreichen Vortrages bisher nicht konkret dargetan, dass es ihr bei einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der erhöhten Prämien nicht möglich wäre, die zur Bildung von Sparprämien und gesetzlichen Beitragszuschlägen verwendeten erhöhten Prämienanteile wieder zurück zu buchen oder mit späteren auf diese Prämienanteile zu erbringenden Aufwendungen zu verrechnen. Bei der Möglichkeit einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung scheidet eine Entreicherung der Beklagten von vornherein aus. Hierzu verhält sich der Vortrag der Beklagten nicht.

    67

    g) Da sich der Kläger auf der Rechtsfolgenseite des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs etwaige Vorteile aus den geleisteten erhöhten Prämienbeiträgen nicht anrechnen lassen muss, ist auch die von der Beklagten in der Klageerwiderung erhobene Hilfsaufrechnung über 5.231,82 € (Bl.93 GA), die auch in zweiter Instanz zu berücksichtigen ist (vgl. die umfassende Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag Bl.312 GA), nicht begründet. Auch insoweit gilt, dass der Bereicherte ‒ hier die Beklagte ‒ sich nicht darauf berufen kann, dass der Entreicherte ‒ hier der Versicherte ‒ durch den Bereicherungsvorgang (Zahlung der erhöhten Prämienbeiträge) auch Vorteile gehabt hat.

    68

    h) Die übrigen Rückzahlungsansprüche des Klägers sind verjährt.

    69

    Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 21.01.2019 (Bl.21 R GA). Allerdings ist die Klage bereits am 14.12.2018 bei Gericht eingegangen (Bl.3 GA). Die Zustellung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, sofern sie „demnächst“ erfolgt (Palandt-Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 204, Rdnr.7). Dies ist vorliegend der Fall mit der Folge, dass die verjährungshemmende Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit Eingang der Klage bei Gericht am 14.12.2018 eingetreten ist.

    70

    Rückforderungsansprüche des Klägers wegen der bis zum Ende des Jahres 2014 geleisteten Mehrprämien sind daher gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung zeitlich späterer Rückzahlungsansprüche, also ab 01.01.2015, wurde durch die auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 14.12.2018 rückwirkende Zustellung der Klageschrift am 21.01.2019 gehemmt.

    71

    Die Beklagte hat bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 25.03.2019 die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung war mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden. Der Kläger hatte mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben zu den Erhöhungen aus Mai des jeweiligen Jahres Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.

    72

    Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    73

    aa) Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die Rückzahlungsforderung ist daher jeweils frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie fällig geworden, also entstanden (LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, - 1 O 338/16 -, VersR 2018, 469 ff. in juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 20 U 128/16 -, in juris Rn 14 f.).

    74

    Die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Der Gesetzgeber hat nicht ähnliche Regelungen wie bei dem Widerrufsrecht nach Verbraucherschutznormen oder z.B. § 5 a Abs. 1 VVG a.F. getroffen, sondern den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragserhöhung bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hat (LG Neuruppin, a.a.O.).

    75

    bb) Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers lag mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben aus Mai des jeweiligen Jahres vor. Bezogen auf die formelle Unwirksamkeit liegt die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben der Beklagten für die betreffenden Tarife vor. Diesen konnte der Kläger nichts entnehmen, was ihm die Prüfung der durch die Beklagte aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung ermöglicht hätte.

    76

    Soweit der Gläubiger ‒ hier der Versicherte ‒ von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grob fahrlässige Unkenntnis erlangt haben muss, ist dies hinsichtlich der formellen Voraussetzung der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit Zugang derselben der Fall. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers in dem Sinne auszugehen, dass er seine Beiträge in einer Höhe entrichtet, die auf einer unwirksamen Beitragserhöhung beruht. Es genügt die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (LG Neuruppin, a.a.O, juris Rn. 42; BGH NJW 2008, 1729 ff. in juris Rn. 26).

    77

    Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch nicht ohne Risiko, eine Feststellungsklage zu erheben (LG Neuruppin, a.a.O., in juris Rn. 42, BGH NJW 2013, 1801). Der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzung der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ. (LG Neuruppin, a.a.O., in juris Rn. 43).

    78

    Von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis des Versicherten vom Fehlen einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG und einer daraus folgenden ‒ zeitweisen ‒ formellen Unwirksamkeit der Prämienerhöhung bis zur Vorlage einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG durch die Versicherung ist vorliegend auszugehen, da in den betreffenden Anpassungsmitteilungen der Versicherung nicht einmal die maßgebliche Rechnungsgrundlage (Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit), die für die Prämienanpassung verantwortlich war, und die Überschreitung des gesetzlichen Schwellenwertes (> 10 %) oder des in den AVB vereinbarten geringeren Schwellenwertes (> 5 %) angegeben wurde.

    79

    Denn als gesetzliche Voraussetzung für eine Beitragsanpassung ist nach §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit“ erforderlich und außerdem muss für die Rechtsgrundlage „Leistungsausgabe“ der gesetzliche bzw. tarifliche Schwellenwert überschritten sein. Soweit diese aus dem Gesetz ersichtlichen Voraussetzungen für die jeweils erhöhten Tarife der Krankheitskosten- oder Krankentagegeldversicherung in einer Anpassungsmitteilung nicht enthalten sind, ist daraus für den betroffenen Versicherten offensichtlich erkennbar, dass er die ihm mitgeteilte Beitragsanpassung nicht einmal aufgrund der Behauptung der Beklagten anhand der gesetzlich dafür erforderlichen Voraussetzungen überprüfen kann.

    80

    Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle. Denn dem Kläger war der Inhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben, insbesondere die Tatsachen, die die zeitweise fehlende Wirksamkeit der Prämienerhöhung begründen, bekannt.

    81

    Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH NJW 1999, 2041; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 Rdnr.27). Eine solche hat der BGH im Falle der Widerspruchsfälle gemäß § 5 a VVG a.F. verneint und hierzu ausgeführt, für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügt es nicht, dass über die Richtlinienkonformität des § 5 a VVG a.F. ein Meinungsstreit bestand, über den der Senat im Jahr 2010 noch nicht abschließend entschieden hatte. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Bei einer solchen Konstellation sei dem Gläubiger die Erhebung der Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 21.02.2018, - IV ZR 385/16 -, VersR 2018, 404 f. in juris Rn. 17). So liegt der Fall hier.

    82

    Nachdem der Kläger inzwischen trotz fortbestehenden Meinungsstreits Klage erhoben und sich u.a. auch auf den unzureichenden Inhalt der Anpassungsschreiben sowie die daraus folgende fehlende Wirksamkeit der Prämienanpassung berufen hat, ist ihm eine Klageerhebung trotz des bis heute noch bestehenden Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Anforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG nicht unzumutbar. Angesichts dessen hätte die Klage auch schon früher erhoben werden können, weil der Meinungsstreit bis heute nicht höchstrichterlich entschieden ist. Würde man dies anders sehen, könnte in solchen Fällen die Verjährung nie zu laufen beginnen, bis der jeweilige Meinungsstreit höchstrichterlich entschieden ist.

    83

    i) Die Zinsforderung des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

    84

    3. Der in der Berufungsinstanz erstmals mit Schriftsatz vom 23.06.2020 geltend gemachte Feststellungsantrag zu 3. (Bl. 343, 344 GA) ist unzulässig. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Nutzungen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 06.09.2019 (Bl. 282 ff. GA) die Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht angegriffen. Zwar können die Berufungsanträge grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert werden. Dies setzt aber voraus, dass die erweiterten Anträge durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2‒4 ZPO) gedeckt sind. Eine Erweiterung des Berufungsantrags nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann somit nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden (BGH NJW 2005, 3067; BGH NJW-RR 2005, 714 [715]; BGH NJW-RR 2012, 662 [663]; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 520, Rdnr.25; BeckOK-Wulf, ZPO, 37. Edition, Stand: 01.07.2020, § 520, Rdnr.18). Hieran fehlt es vorliegend. Die Berufungsbegründung vom 06.09.2019 setzt sich mit keinem Wort zu dem von der Klageabweisung erfassten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Nutzungen auseinander, die sie aus dem erhöhten Prämienanteil gezogen hat. Die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beantragte Erweiterung des Berufungsantrags auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von dem Kläger gezahlten erhöhten Prämienanteilen gemäß § 818 Abs. 1 BGB ist daher von der eingereichten Berufungsbegründung nicht gedeckt.

    85

    4. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein Anspruch aus Verzug ist nicht schlüssig dargelegt. Dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich bei Übersendung und Zugang des vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens vom 06.12.2018 schon in Verzug befunden hat. Die Kosten eines verzugsbegründenden anwaltlichen Mahnschreibens sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht infolge des Verzugs der Beklagten entstanden sind.

    86

    III.

    87

    1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen ‒ auch unter Berücksichtigung der Erledigungserklärungen der Parteien ‒ auf §§ 91, 91 a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bezüglich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien wird die Kostengrundentscheidung bezüglich des durch die Parteien für erledigt erklärten Teils gemäß § 91 a ZPO festgesetzt. Die Entscheidung über den verbleibenden Teil folgt den allgemeinen Grundsätzen. Im Rahmen dieser Kostenmischentscheidung ist eine einheitliche Quote zu bilden. Dabei ist der auf die Erledigung entfallende Streitwert in ein Verhältnis zum Gesamtstreitwert zu setzen, mit der nach § 91 a ZPO zu ermittelnden Kostenlast zu multiplizieren und zu der sich für den streitigen Teil ergebenden Quote zu addieren.

    88

    Hiervon ausgehend führt dies in der Berufungsinstanz zu einer Kostenquote von 54 % zu 46 % zu Lasten der Beklagten.

    89

    Klageantrag zu 1) (139,52 € x 42, § 9 ZPO):                                   5.859,84 €

    90

    (Klageantrag zu 2, Zahlungsforderung):                                          6.450,30 €

    91

    Hilfsaufrechnung der Beklagten, soweit

    92

    über diese Gegenforderung eine rechtskraftfähige

    93

    Entscheidung ergeht (Bl.86 GA, § 45 Abs. 3 GKG):                          2.857,44 €

    94

    insgesamt:                                                                                 15.167,58 €

    95

    5.859,84 € entsprechen 39 % des Gesamtstreitwertes von 15.167,58 €. Bezüglich dieses erledigten Teils hat die Beklagte 43 % der Kosten zu tragen.

    96

    Bezogen auf die Gesamtkosten ergibt sich eine Quote von 17 % (43/100 x 39/100 = 1.677/10.000 = 16,77/100 = 17 %)

    97

    Bezüglich des streitigen Teils von insgesamt 9.307,74 € unterliegt die Beklagte mit 5.714,88 € (2 x 2.857,44 €), das entspricht etwa 61 %.

    98

    Bezogen auf die Gesamtkosten ergibt sich eine Quote von 37 % (61/100 x 61/100 = 3.721/10.000 = 37,21 %).

    99

    Zusammenfassend ergibt sich für die Beklagte damit eine Kostenlast von 54 % (17/100 + 37/100), dies ergibt eine Kostenquote von 54 % zu 46 % zu Lasten der Beklagten.

    100

    Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beträgt 55 % zu 45 % zu Lasten des Klägers. Auch insoweit war bezüglich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien die Kostengrundentscheidung bezüglich des durch die Parteien für erledigt erklärten Teils gemäß § 91 a ZPO festzusetzen. Die Abweichung zu der Kostenentscheidung zweiter Instanz folgt aus dem in erster Instanz geringeren Gesamtstreitwert:

    101

    Klageantrag zu 1) (139,52 € x 42, § 9 ZPO):                                   5.859,84 €

    102

    (Klageantrag zu 2, Zahlungsforderung):                                          6.119,14 €

    103

    Hilfsaufrechnung der Beklagten bleibt außer Ansatz, da eine

    104

    rechtskraftfähige Entscheidung hierüber nicht ergangen ist

    105

    (Bl.93 GA, § 45 Abs. 3 GKG):                           

    106

    insgesamt:                                                                                 11.978,98 €

    107

    5.859,84 € entsprechen 49 % des Gesamtstreitwertes von 11.978,98 €. Bezüglich dieses erledigten Teils hat die Beklagte 43 % der Kosten zu tragen.

    108

    Bezogen auf die Gesamtkosten ergibt sich eine Quote von 21 % (43/100 x 49/100 = 2.107/10.000 = 21,07/100 = 21 %)

    109

    Bezüglich des streitigen Teils von insgesamt 6.119,14 € unterliegt die Beklagte mit 2.857,44 €, das entspricht etwa 47 %.

    110

    Bezogen auf die Gesamtkosten ergibt sich eine Quote von 24 % (47/100 x 51/100 ).= 2.397/10.000 = 23,97 %)

    111

    Zusammenfassend ergibt sich für die Beklagte erstinstanzlich damit eine Kostenlast von 45 % (21/100 + 24/100), dies ergibt eine Kostenquote von 45 % zu 55 % zu Lasten des Klägers.

    112

    2. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

    113

    3. Der Streitwert für das Verfahren wird für beide Instanzen (§ 63 Abs. 2, Abs. 3, S. 1 Nr. 2 GKG) wie folgt festgesetzt:

    114

    Streitwert 1. Instanz:

    115

    Bis zum 27.05.2019: Klageantrag zu 2., Zahlungsforderung:              7.287,17 €

    116

    Über die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist eine

    117

    rechtskraftfähige Entscheidung des Gerichts nicht ergangen.

    118

    Ab dem 28.05.2019: Klageantrag zu 2., Zahlungsforderung:              6.119,14 €

    119

    Über die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist eine

    120

    rechtskraftfähige Entscheidung des Gerichts nicht ergangen.

    121

    Streitwert 2. Instanz:

    122

    bis zum 22.06.2020:                                                                     10.181,42 €.

    123

    (Klageantrag zu 2, Zahlungsforderung):                                            7.323,98 €

    124

    Hilfsaufrechnung der Beklagten, soweit

    125

    über diese Gegenforderung eine rechtskraftfähige

    126

    Entscheidung ergeht (Bl.86 GA, § 45 Abs. 3 GKG):                            2.857,44 €

    127

    ab dem 23.06.2020:                                                                       9.307,74 €.

    128

    (Klageantrag zu 2, Zahlungsforderung):                                            6.450,30 €

    129

    Hilfsaufrechnung der Beklagten, soweit

    130

    über diese Gegenforderung eine rechtskraftfähige

    131
    Entscheidung ergeht (Bl.86 GA, § 45 Abs. 3 GKG):                             2.857,44 €

    132

    Der übereinstimmend für erledigt erklärte Feststellungsantrag zu 1. bleibt außer Betracht; der Gebührenstreitwert ergibt sich nur noch aus dem Wert der Resthauptsache. Der Feststellungsantrag zu 3. sowie der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz.