30.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211917
Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 08.02.2016 – L 3 R 118/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LSG Hamburg
1. Auf die Berufungen der beiden Kläger werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2013 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 28. September 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 2011 abgeändert sowie festgestellt, dass der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Übungsleiter für den Kläger zu 1) von Oktober 2009 bis Sommer 2014 selbständig tätig und nicht versicherungspflichtig war.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten der Kläger. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert für das Verfahren des Klägers zu 1) (erstinstanzliches Aktenzeichen S 9 R 565/11) wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Frage, ob der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Übungsleiter für den Kläger zu 1), einem Sportverein, von Oktober 2009 bis Sommer 2014 selbständig tätig war oder – wie die Beklagte in ihren Bescheiden ausführt – als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der Übungsleiter L. (Kläger zu 2) war gemäß Vertrag vom 14. Oktober 2009 als freier Mitarbeiter für die Abteilung des Fitness-Studios des Klägers zu 1) (Geräte und Kurse) eingestellt worden. Laut Vertrag über die freie Mitarbeit sollten "im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung, sportlichen Leitung, Fitness-Studio-Leitung und in Abstimmung mit den anderen Übungsleitern Zeit und Ort der Übungsstunden unter Berücksichtigung beiderseitiger Belange (u.a. Urlaubsplanung und anderweitige Tätigkeiten des freien Mitarbeiters) abgestimmt" werden. Der Kläger zu 2) akzeptiere die Satzung des Klägers zu 1) und die internen Regelungen (Hallenordnungen) des Klägers zu 1). Er verpflichte sich ferner, - die ihm übertragenen Aufgaben pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen; - im Falle der Verhinderung unverzüglich die Geschäftsstelle zu verständigen und - Beschädigungen an Sportstätten, Sportgeräten oder Verlust von Sportmaterial unverzüglich dem Abteilungsleiter bzw. der Geschäftsstelle des Klägers zu1) zu melden.
Das Honorar betrage pro Stunde als Trainer für die Abteilung Fitness-Studio (Geräte) je-weils 10,23 EUR und als Trainer für die Abteilung Fitness-Studio (Kurse) jeweils 20,00 EUR. Über die geleisteten Übungsstunden sei eine monatliche Honorarabrechnung zu führen und dem Kläger zu 1) zum 20. eines Monats zu übermitteln. Es würden nur die geleisteten und abgerechneten Stunden vergütet. Mit den Übungsstunden in Zusammenhang stehende An-und Abfahrten, Vorbereitungen, Lehrkräftebesprechungen, Anwesenheit bei Veranstaltungen des Klägers zu 1) und andere zeitliche Aufwendungen seien mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Die Bezahlung erfolge monatlich nachträglich per Kontoüberweisung. Der Übungsleiter übe seine Tätigkeit eigenverantwortlich aus. Die Vertragsparteien seien sich darüber einig, dass er selbstständig tätig sei. Das Honorar sei steuerlich eine Einnahme. Die Beträge seien vom Übungsleiter zu versteuern. Sozialversicherungsbeiträge würden vom Kläger zu 1) nicht abgeführt. Es bestehe kein Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Honorarfortzahlung im Krankheitsfall. Der Übungsleiter verpflichtete sich in dem Vertrag, dem Kläger zu 1) jeden finanziellen Aufwand zu ersetzen, der diesem aus der Verletzung der vorstehend beschriebenen Erklärungen und Verpflichtungen des Übungsleiters entstehe. Soweit der Kläger zu 1) deswegen im Nachhinein zur Entrichtung von Beiträgen und/oder Steuern herangezogen werde, habe der Übungsleiter den Kläger zu 1) auf sein erstes Anfordern von jeglichen Zahlungsverpflichtungen freizustellen. Der Übungsleiter wurde verpflichtet, Teilnehmerlisten zu führen, entsprechend zu pflegen und regelmäßig alle drei Monate unaufgefordert in der Geschäftsstelle vorzulegen. Diese seien während der üblichen Stunden mitzuführen. Der Kläger zu 1) behielt sich vor, durch von der Geschäftsführung beauftragte Mitarbeiter unangemeldet Hallenkontrollen vornehmen zu lassen. Ferner wurde der Übungsleiter verpflichtet, einen Nachweis seiner Qualifikation zu erbringen. Er müsse Verlängerungen von Lizenzen rechtzeitig und selbstständig beantragen sowie Bescheinigungen über Fortbildungen sofort nach Erhalt beibringen. Diese seien zur Ermittlung der entsprechenden Vergütung erforderlich; deswegen auch in seinem Interesse.
Weiterhin ist in dem Vertrag eine Verpflichtung des Übungsleiters geregelt, den Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung des H. Sportbundes nicht zu gefährden. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit geschlossen und jeweils zum 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats kündbar. Änderungen oder Ergänzungen bedürften der Schriftform. Für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Teile des Vertrags werde die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt; ebenso nicht durch Lückenhaftigkeit.
Mit Datum vom 29. Januar 2010 stellte der Übungsleiter L. (der Kläger zu 2) einen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status betreffend seine Tätigkeit für den Kläger zu 1) sowie einen weiteren Auftraggeber. Der Kläger zu 2) stellte dabei den Antrag, ihn als nicht versicherungspflichtig einzustufen. Er bezeichnete seine Tätigkeit darin als "Coach für Gesundheit", die er seit 1. Dezember 2009 ausübe und die darin bestehe, dass er Menschen zum Sporttreiben motivierte und animiere. Er gab an, dass er bereits während seiner Schulzeit als Übungsleiter auf Aufwandsentschädigungsbasis tätig gewesen sei. Ferner gab er an, er arbeite am Betriebssitz des Auftraggebers, habe jedoch keine regelmäßigen Arbeitszeiten oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Er arbeite nicht aufgrund von Weisungen hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit. Sein Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern. Er brauche für die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften keine Zustimmung seines Auftraggebers. Er sei Freiberufler. Beigefügt war eine Schulbescheinigung vom 7. Oktober 2008, wonach er sich bis 16. Oktober 2009 in Ausbildung zum Fitnesspädagogen befinde. Beigefügt war weiter ein Übungsleitervertrag (unvollständig), wonach der Kläger zu 2) ab 1. Februar 2008 für den Kläger zu 1) als Springer im Fitness-Studio tätig sein solle gegen steuerfreie Aufwandsentschädigung von 10,23 EUR pro Stunde. Dieses Honorar diene zur Abgeltung aller Aufwendungen. Er habe ein Protokoll zu führen. Außer der Kündigungsfrist und steuerlichen Regelungen war in dem Vertrag nichts weiter geregelt.
Die Clearingstelle der Beklagten forderte sodann weitere Unterlagen bei dem Kläger zu 2) an. Mit Eingang bei der Beklagten am 17. März 2010 ging ein weiterer Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 2) auf einem ähnlichen Formular ein. Der Kläger zu 2) gab darin an, er sei als Coach für Gesundheit beim Fitnesscenter W. und beim Kläger zu 1) tätig. Eine Statusklärung solle sowohl für das Fitnesscenter W. als auch für den Kläger zu 1) erfolgen. Er betonte erneut seine Freiberuflichkeit, fügte nun auch den Vertrag mit dem Kläger zu 1) vom 14. Oktober 2009 bei sowie Abrechnungsbögen für Übungsleiter des Klägers zu 1) bei. Seine jeweiligen Tätigkeiten beschrieb er dahingehend, dass er für das Fitnesscenter W. als Coach für Gesundheit (Fitnesspädagoge) auf der Gerätefläche arbeite, nämlich im Sinne der Motivierung zur Körperformung, Erstellung von Trainingsplänen und Bewegungskorrektur. Er erstelle Rechnungen für geleistete Tätigkeiten und regele die Arbeitszeiten nach Bedarf.
Für beide Auftraggeber forderte die Beklagte erneut weitere Unterlagen an. Der Kläger zu 2), der für das Fitnesscenter W. angegeben hatte, er sei mit 60 % in der Geräteflächenbetreuung und mit 40 % im Service (Kunden einchecken und Getränkeverkauf) beschäftigt, gab an, für den Kläger zu 1) sei er mit 70 % in der Geräteflächenbetreuung (Geräteeinstellung kontrollieren, Bewegungskorrektur, Trainingspläne erstellen und einweisen) und mit 10 % im Kursbereich, nämlich Step, BBP (Bauch, Beine, Po) und Langhantel sowie seit 1. April 2010 zu 20 % Studioleiter. Die übrigen Angaben sind gleichlautend und betonen die Selbständigkeit bei der zeitlichen Einteilung, fehlende Anweisungen des Auftraggebers und Honorierung ohne Zusatzleistungen. Zu beiden Auftragsverhältnissen hörte die Beklagte sowohl den Kläger zu 2) als auch den Kläger zu 1) und den anderen Auftraggeber an und legte dar, dass und warum sie den Kläger zu 2) als abhängig beschäftigt ansehe, nämlich vor allem aus folgenden Gründen: - Tätigkeit werde am Betriebssitz des Auftraggebers ausgeführt - Klar umrissenes Aufgabengebiet - Kein Einsatz eigenen Kapitals - Auftreten im Namen des Auftraggebers - Einweisung der Mitglieder an den Fitnessgeräten - Geringes Stundenhonorar. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit lägen nach Aktenlage nicht vor.
Der Kläger zu 1) äußerte sich zu der Anhörung durch seinen damaligen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die selbständige Tätigkeit des Klägers zu 2). Dieser verfüge frei über seine Arbeitszeit, könne Aufträge und Auftraggeber frei wählen, sei werbend am Markt tätig unter seiner Homepage. Termine, Orte und Einzelheiten seiner Tätigkeit würden abgestimmt und nicht einseitig festgelegt. Im Gegenteil könne er die Kurse und Leistungen nur anbieten, wenn er nicht fest in die Organisation des Sportvereins eingegliedert sei. Er betreue die Sportler individuell, je nach deren persönlichen Bedarf und lege Inhalt und Schwerpunkte der Kurse selbstständig fest. Er trete nicht im Namen seines Auftraggebers auf, sei nicht verpflichtet, eine Uniform zu tragen. Die Höhe der Stundenhonorare sei nicht als gering einzustufen. Er habe schließlich keine Raummiete und auch keine Gerätemiete zu tragen. Er erhalte ein Honorar nur bei tatsächlicher Leistungserbringung und nicht im Falle von Krankheit oder Urlaub. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzte er doch eigenes Kapital ein, nämlich für Fortbildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen sowie eigene Betriebsmittel.
Auch der Kläger zu 2) äußerte sich gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung. Offenbar habe er in Unkenntnis der Anforderungen unangemessenes Vokabular verwendet. Er habe genau beschrieben, was er in den Studios zu tun habe. Wie dargelegt könne er seine Arbeitszeit und auch die übrigen Umstände seiner Tätigkeit selbst festlegen. Er habe kein regelmäßiges festes monatliches Einkommen, was er anhand der vorgelegten Rechnungen bewiesen habe. Die Honorare seien nicht gering, sie seien am Markt orientiert und mit jedem Auftraggeber einzeln verhandelt worden. Für den Fall, dass er einzelne Räume oder Geräte anmieten würde, müsse er natürlich auch sein Honorar erhöhen. Zu der abgeschlossenen Vereinbarung führte er nochmals aus, dass dort festgelegt sei, dass er seine Tätigkeit eigenverantwortlich ausübe und keine Ansprüche auf Lohnfortzahlung oder Weiterzahlung des Honorars während des Urlaubs habe. Auch an seiner anderen Arbeitsstelle, dem Fitnesscenter W., wolle er regelmäßig arbeiten und die Termine selbst bestimmen. Auch dort liege keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vor. Weisungsgebunden sei er nicht.
Mit gleich lautenden Bescheiden vom 28. September 2010 legte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) fest, dass für den Kläger zu 2) seit der Aufnahme der Beschäftigung am 1. Oktober 2009 Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Beurteilt werde dabei der schriftliche Vertrag vom 14. Oktober 2009. Die Gründe entsprächen den bereits im Anhörungsverfahren genannten Gründen. Zusätzlich führte sie Folgendes aus: Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung würden überwiegen. Ein unternehmerisches Risiko bestehe im Wesentlichen nicht. Eigenes Kapital in wesentlicher Höhe habe der Kläger zu 2) nicht eingesetzt. Seine Arbeitsleistung werde nach geleisteten Stunden vergütet. Wie einem Beschäftigen sei ihm bei Aufnahme der Tätigkeit jeweils ein finanzieller Erfolg sicher. Die Tatsache, dass er für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zwangsläufig aus. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Ferner wurden Ausführungen zur Versicherungspflicht zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gemacht, nicht jedoch zur Einordnung der Höhe nach, z.B. betreffend Geringfügigkeit.
Auch gegenüber dem Fitness-Center W. und dem Kläger zu 2) ergingen hinsichtlich der dortigen Tätigkeit ähnlich lautende Bescheide unter demselben Datum. Es wurden insoweit Widerspruchsverfahren durchgeführt, die entsprechenden Widerspruchsbescheide wurden bindend.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 (Eingang 15. Oktober 2010) legte der Kläger zu 1) gegen den Statusfeststellungsbescheid Widerspruch ein. Selbst wenn nach außen trotz fehlender Dienstkleidung der Eindruck bei den Kunden entstehen sollte, dass der Kläger zu 2) für den Verein auftrete, könne dies rechtlich keine Rolle spielen. Teilweise bringe dieser auch selbst Kursteilnehmer mit, die erst später in den Verein einträten. Seine Aufgaben umfassten nicht nur die Beaufsichtigung der Kunden und das Erstellen von Trainingsprogrammen, sondern Gestaltung, Leitung und Durchführung der verschiedenen Kurse, ohne dass er einem Direktionsrecht des Vereins dabei unterliege, stattdessen wende er sein Fachwissen eigenverantwortlich an. Die Ausführungen der Beklagten zum unternehmerischen Risiko seien nicht akzeptabel. Es handele sich um höchstpersönliche Leistungen, die ihren Wert nicht in einem Kapitaleinsatz hätten, sondern in den persönlichen Fähigkeiten. Niemand garantiere dem Kläger zu 2), wie viele seiner Fähigkeiten eingekauft würden.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 legte auch der Kläger zu 2) gegen den an ihn gerichteten Bescheid Widerspruch mit einer ähnlichen Begründung wie im Anhörungsverfahren ein. Die von ihm bereits während des laufenden Auftragsverhältnisses mit dem Kläger zu 1) absolvierte Ausbildung sei seiner Auffassung nach ein deutliches Unternehmerrisiko. Im Übrigen verwies er auf seine Homepage.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Mai 2011 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Hinsichtlich der ausführlichen Begründung, die auf der bereits im Anhörungsverfahren geäußerten Auffassung der Beklagten basiert und diese näher ausführt, wird auf die in den Verwaltungsakten befindlichen Widerspruchsbescheide verweisen.
Mit der Klage vom 3. Juni 2011 (Aktenzeichen S 9 R 565/11) hat der Kläger zu 1), zunächst in einer gemeinsamen Klage mit dem Kläger zu 2) (dessen Klage hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 abgetrennt und unter Aktenzeichen S 9 R 1383/11 weitergeführt) sein Ziel der Aufhebung der streitigen Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Status des Klägers zu 2) als Selbständiger weiterverfolgt. Er bezieht sich über die bisherige Argumentation hinaus insbesondere auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Juni 2005 (B 12 RA 6/04 R, juris), in der das BSG Trainer in Sportzentren, Fitnessstudios etc. als Selbständige behandelt habe. Die vom Kläger zu 2) benannten Anteile seiner Tätigkeit sprächen nicht für eine Eingliederung in den Sportverein. Es handele sich lediglich um Aufgaben, die jeder in einem Fitnessstudio tätige Trainer zwangsläufig durchführe. In Kenntnis dieses Umstands habe der Gesetzgeber in § 2 Nr. 1 SGB IV Trainer wie den Kläger zu 2) grundsätzlich als freien Mitarbeiter, wenn auch rentenversicherungspflichtig, eingestuft. Die gesetzliche Wertung müsse respektiert werden. Auch die organisatorische Arbeit ändere hieran nichts. In dem vom BSG entschiedenen Fall seien ebenfalls organisatorische Aufgaben in erheblichem Umfang angefallen. Es komme nicht darauf an, ob Nebenpflichten anfielen, wie z.B. die Kundenbetreuung. In der zitierten Entscheidung des BSG werde deutlich, dass auch die dortige Klägerin Nebenpflichten übernommen habe. Die Differenzierung der Beklagten sei nicht schlüssig. Immer dann, wenn und soweit ein Trainer als Kursleiter in einem Fitnessstudio tätig werde, halte er Kurse des Fitnessstudios ab, nicht eigene Kurse. Die persönliche Abhängigkeit eines Geräteflächentrainers sei nicht größer als diejenige eines Aerobic-Trainers. Beide besäßen zudem eine besondere Qualifikation, die vom Kläger zu 1) jeweils nicht fachlich bzw. inhaltlich überprüfbar sei. Im Übrigen entspreche die vom Kläger zu 2) dargestellte Aufteilung der Zeitanteile seiner Schätzung und sei nicht exakt. Die Tatsache, dass auf der Internetseite auf den Kläger zu 2) verwiesen werde als Ansprechpartner, deute ebenfalls nicht auf abhängige Beschäftigung hin. Dies geschehe regelhaft auch für freie Mitarbeiter. Termine müssten im Übrigen von den Kursteilnehmern direkt mit dem Kläger zu 2) abgesprochen werden, obwohl er als Kontaktperson auf der Seite des Klägers zu 1) erwähnt sei.
Der Kläger zur 2) argumentiert im abgetrennten Verfahren S 9 R 1383/11 ähnlich.
Demgegenüber bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Im Hinblick auf das zitierte Urteil des BSG weist sie darauf hin, dass die Regelung des § 2 SGB VI erst dann anwendbar sei, wenn zuvor festgestellt worden sei, dass kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vorliege. Im Übrigen beziehe sich die Entscheidung des BSG auf Aerobictrainer/Kursleiter in einem Fitness-Studio. Diese würden auch von ihr als Selbstständige gesehen, sofern sie nur zu fest vereinbarten Kursen erschienen und keine weiteren Nebenpflichten übernähmen. Dies sei jedoch beim Kläger zu 2) nicht der Fall. Er halte nur zu 10 % seiner Arbeitszeit Kurse ab. Zweifel an einer Eingliederung des Klägers zu 2) als Übungsleiter in der Abteilung "Fitness-Studio" bestünden weder nach der vorgelegten Vereinbarung noch nach den vom Kläger zu 2) genannten Aufgabenanteilen. Er werde durchaus auch in der Außendarstellung des Klägers zu 1) als Ansprechpartner für Studiomitglieder und -trainer benannt.
Mit den Urteilen des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2013 wurden beide Klagen abgewiesen. Es liege entsprechend der Darlegungen der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung vor.
Gegen jedes der Urteile hat der jeweilige Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren des Klägers zu 1) wurde unter dem Aktenzeichen L 3 R 118/13, das des Klägers zu 2) unter dem Aktenzeichen L 2 R 109/13 anhängig. Mit Verbindungsbeschluss vom 25. November 2013 wurden beide Verfahren verbunden und unter dem Aktenzeichen L 3 R 118/13 weitergeführt.
Die Kläger haben ihre Berufungen im Wesentlichen mit Folgendem begründet: Die Tätigkeit für den Kläger zu 1) sei die eines freiberuflichen selbständigen Coach für Gesundheit. Fitnesstrainer könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Das müsse insbesondere dann gelten, wenn jemand nicht von einem kommerziellen Sportcenter beschäftigt werde, sondern von einem keine Gewinninteressen verfolgenden, gemeinnützigen Verein wie dem Kläger zu 1). In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Lehrern an Volkshochschulen oder an Musikschulen müsse der Fitnesstrainer als selbständig betrachtet werden, denn danach seien nur die Lehrkräfte abhängig beschäftigt, die Schüler auf eine staatliche Prüfung vorbereiten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts würden die Gesichtspunkte überwiegen, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen, denn schon das Fehlen einer Weisungsgebundenheit und einer zeitlichen Einbindung allein müsse zur Feststellung der Selbständigkeit führen. Demgegenüber komme es nicht darauf an, dass der Kläger zu 2) keinen Einfluss auf die Preisgestaltung des Klägers zu 1) habe, denn dies sei bei Volksschulen ebenso. Für freie Mitarbeiter reiche es, ihre eigene Arbeitskraft zu verwerten, eines darüberhinausgehenden Unternehmerrisikos bedürfe es ebenso wenig wie einer Erfolgsabhängigkeit des Honorars. Die Eintragung in Schichtpläne werde von dem Kläger zu 2) selbst vorgenommen, so dass er dadurch über den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit und die Höhe seiner Vergütung entscheide. Abwegig sei, den Umstand, dass keine Miete für Räume oder Geräte gezahlt werde, als Kriterium für eine abhängige Beschäftigung zu nehmen, denn Volkshochschuldozenten zahlten ebenfalls keine Raummiete. Berücksichtigt werden müsste hingegen, dass der Kläger zu 2) verschiedene Aktivitäten auf eine selbständige Tätigkeit hin entfalte, wie z. B. Werbung für seine Person. Auch sei er für verschiedene Auftraggeber tätig und sorge selbst für seine Versicherung. Die Selbständigkeit in der Beschäftigung hier zeige sich darin, dass der Kläger zu 2) persönlich Terminvereinbarungen – z. B. für Trainingsstunden - mit Kunden treffe. Auch die notwendigen Nebenarbeiten, wie Protokolle und Listen führen seien für Selbständige Teil ihrer Aufgaben.
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 28. September 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Mai 2011 abzuändern sowie festzustellen, dass der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Übungsleiter für den Kläger zu 1) von Oktober 2009 bis Sommer 2014 nicht als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt, die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2013 zurückzuweisen.
Sie hält die Urteile des Sozialgerichts für zutreffend und verweist auf die dortigen Ausführungen. Hingewiesen werden solle aber noch darauf, dass der Kläger zu 2) nach Eintragung in den Schichtplan zur Arbeitsleistung in der genauen Zeit verpflichtet gewesen sei. Er hätte nicht irgendwelche zusätzlichen Arbeiten zu verrichten, sondern sei als Servicekraft am Tresen des Klägers zu 1) als dessen Mitarbeiter wahrgenommen worden. Da die Geräteflächenbetreuung Hauptteil der Beschäftigung gewesen sei und diese kaum Gestaltungsspielräume beinhaltete, präge dies das Gesamtbild einer Eingebundenheit in den Betrieb.
Die Beigeladenen haben keine Stellung im Klage- oder Berufungsverfahren genommen. Lediglich die Beigeladene zu 3) hat sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen. Anträge wurden von ihnen nicht gestellt.
In der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 hat das Berufungsgericht den Kläger zu 2) eingehend zu seiner Tätigkeit für den Kläger zu 1) befragt. Er hat berichtet, seit etwa einem Jahr (also ab Sommer 2014) nunmehr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu Kläger zu 1) zu stehen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Inhalt der Tätigkeit geändert. Für die Zeit zuvor sei er jedoch weiter der Auffassung, einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen zu sein. Zum Inhalt seiner Arbeit hat er im Detail Folgendes angegeben: Auf der Fitnessgerätefläche habe er nur mit den Personen trainiert, mit denen er auch verabredet gewesen sei. Es habe mit einem Erstgespräch im Umfang von einer halben bis dreiviertel Stunde begonnen. Anschließend habe er alleine den Trainingsplan aufgestellt und sei dann bei der 1. Durchführung beim gesamten Training dabei geblieben. Je nachdem wie das gelaufen sei, habe er die Ausführung kontrolliert oder den Plan gegebenenfalls angepasst. Dazu seien dann jeweils Folgetreffen vereinbart worden. Nach Ablauf von etwa 3 Monaten habe er zusammen mit den Leuten einen neuen (Anschluss-)Trainingsplan aufgestellt. Er habe die Zeit, die er bei den Geräten verbracht habe, möglichst ohne Lücken mit den jeweiligen Verabredungen gefüllt, um einen weitgehend reibungslosen Ablauf zu haben. Der sogenannte Schichtplan habe nur die Funktion gehabt, sicherzustellen, dass nicht mehrere Trainer gleichzeitig mit ihren Leuten an den Geräten trainieren wollten. Soweit Vereinsmitglieder auf der Fläche trainiert hätten, habe er mit denen, außer dass er sie gegrüßt habe, keinen Kontakt gehabt. Soweit Leute dort trainiert hätten, für die er einen Trainingsplan aufgestellt habe, habe er schon mal hingeguckt, wie das Training laufe und gegebenenfalls Hinweise gegeben, weil er ja gewollt habe, dass diese sich zur Aufstellung eines neuen Trainingsplans an ihn wendeten. Während der Zeit auf der Gerätefläche habe er auf einer Liste nur die Leute einzutragen gehabt, mit denen er verabredet gewesen sei, um zu bestätigen, dass diese da waren. Alle die sonst trainiert hätten, von denen habe er lediglich kurz die Namen aufgeführt. Soweit sonst davon die Rede sei, dass er später die Tätigkeit der Studioleitung übernommen habe, bedeute dies, dass er darauf geachtet habe, dass die Schichtpläne nicht durch zu viele Trainer überfüllt wurden. Es sei eine zusätzliche Tätigkeit in seiner Anwesenheit als Trainer gewesen. Dass habe es mit sich gebracht, dass er für bestimmte Probleme Ansprechpartner gewesen sei. Er habe in der Zeit insoweit seine Trainertätigkeit ausgeübt, als er sie genutzt habe, um Trainingspläne zu schreiben. Da er aber als Ansprechpartner extra anwesend gewesen sei, habe er hierfür vom Kläger zu 1) auch eine zeitlich bemessene Vergütung erhalten. Er habe sich überlegt, in welcher Zeit er diese Tätigkeit sinnvoll anbieten wolle, die Zeit an seine eigene Kurstätigkeit oder Trainertätigkeit angeschlossen und sie so gewählt, dass möglichst viele Mitglieder anwesend waren, die dann mit Problemen zu ihm kommen konnten (auch unter dem Gesichtspunkt der Akquise zukünftiger Aufträge). Ein Getränkeverkauf habe nicht stattgefunden, denn es habe eine eigene Gaststätte gegeben. Zusätzliche Serviceaufgaben habe er auch nicht wahrzunehmen gehabt. Er habe seinerzeit montags und freitags in W. gearbeitet. Mittwochs habe er Kurse bei dem Kläger zu 1) gegeben und dienstags und donnerstags sei er auf der Gerätefläche des Klägers zu 1) gewesen, wobei er fast durchgehend verabredet gewesen sei, weil er versucht habe, alle diese Termine auch möglichst lückenlos auf diese Tage zu legen. Bis 17.00 Uhr seien meist ältere Leute und danach jüngere Kunden gekommen.
Zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dahingehend Stellung genommen, dass auch das Ergebnis der Einvernahme des Klägers zu 2) ihre Rechtsposition nicht ändere. Sie sei weiterhin der Auffassung, es habe eine abhängige Beschäftigung vorgelegen, insbesondere sei der Kläger zu 2) vom Kläger zu 1) für die Tätigkeit bezahlt worden und nicht von den Kunden, die er betreut habe. Der Kläger zu 1) hat in seiner anschließenden Stellungnahme darauf hingewiesen, dass ein freier Mitarbeiter regelmäßig von seinem Auftraggeber und nicht von den Kunden bezahlt werde. Daher könne dieser Gesichtspunkt nicht relevant sein.
In der Folge haben sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Prozessakten S 9 R 565/11=L 3 R 118/13 und S 9 R 1383/11=L 2 R 109/13, verbunden unter Aktenzeichen L 3 R 118/13 und L 3 R 108/13 B sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufungen konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats und im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Berufungen der Kläger (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) sind begründet.
Dabei sind die ursprünglich getrennten Verfahren miteinander zu verbinden gewesen, denn anders hätte keine einheitliche Entscheidung über die Frage der versicherungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit des Klägers zu 2) getroffen werden können. Insbesondere hätte es nicht ausgereicht, eine Beiladung des jeweiligen Klägers, der die Berufung nicht führt, vorzunehmen, weil dies noch keine unterschiedliche Behandlung der beiden identischen Bescheide zum selben Sachverhalt ausschließen konnte. Allerdings trifft die Erwägung des Sozialgerichts zu, dass allein wegen einer Klagehäufung die Gerichtskostenpflicht nicht entfallen kann (dazu später).
Die betroffenen Versicherungsträger sind gemäß § 75 Abs. 2 SGG beizuladen gewesen.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Recht der Arbeitsförderung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Krankenversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, und § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Pflegeversicherung, sind in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung u.a. Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, Gemeinsame Vorschriften (SGB IV). Eine Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Zur Abgrenzung zwischen einer abhängigen und einer selbständigen Beschäftigung hat die Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dabei ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist, ausschlaggebend. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung des Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG 30.4.13, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; 29.8.12, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257; 28.5.08, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333; 22.6.05, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; 12.2.04, B 12 KR 26/02 R, juris; BSG, 29.8.12, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257; BSG, 31.3.15, B 12 KR 17/13 R, juris; grundlegend bereits BSG 1.12.77, 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199). Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG 18.12.01, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19).
Der Kläger zu 2) war als Übungsleiter hauptsächlich auf der Gerätefläche des Klägers zu 1) als Gesundheits-Coach bzw. Fitnesstrainer tätig, auf der er einzelne Kunden betreute, die größtenteils, aber nicht ausschließlich Vereinsmitglieder (beim Kläger zu 1) waren. Daneben war er als Kursleiter tätig und seit 1. April 2010 auch zusätzlich als Studioleiter beschäftigt.
Zutreffend hat schon das Sozialgericht dargelegt, dass die vertraglichen Regelungen erhebliche Umstände so regeln, wie sie üblicherweise für freie Tätigkeiten gelten. So ergibt sich aus der Formulierung des zwischen den Klägern geschlossenen Übungsleitervertrages vom 14. Oktober 2009, dass die Vertragsparteien eindeutig ein Auftragsverhältnis ohne abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2) angestrebt haben. Einem solchen vertraglich dokumentierten Willen der Beteiligten kommt eine indizielle Wirkung jedenfalls dann zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen nicht rechtlich relevant abweichen, und es ist dann maßgebend, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde (BSG 28.9.11, B 12 R 17/09 R, juris). Es ist danach insbesondere weder im Krankheitsfall noch bei Urlaub eine Fortzahlung der Vergütung vorgesehen gewesen. Der Kläger zu 2) benötigte und verfügte über eine Gewerbeanmeldung und gab eine Steuermeldung als Selbständiger ab. Auch konnte der Kläger zu 2) ohne Zustimmung des Klägers zu 1) Vertretungskräfte einstellen, brauchte somit seine Arbeitsleistung nicht persönlich zu erbringen. Er hatte weiter die Freiheit, für andere Firmen zu arbeiten; entsprechende Marktpräsenz zu zeigen und Werbung für sich zu machen. Praktisch hatte er (einen) weiteren Auftrag- bzw. Arbeitgeber neben dem Kläger zu 1), dem er etwa zwei Fünftel seiner Gesamttätigkeit widmete, repräsentierte sich im Internet und betrieb Werbung für seine Tätigkeit über seine Homepage. Es war ein Honorar vereinbart, mit dem alles abgegolten wurde. Die Bezahlung erfolgte nach Rechnungslegung, wobei der Kläger zu 2) seine Arbeits- oder Anwesenheitszeiten, allerdings mit einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen, frei wählte. Er entschied über den Umfang seiner Tätigkeit, was sich darin widerspiegelt, dass er keinen festen Monatslohn erwirtschaftete, sondern die Höhe des Entgelts von Monat zu Monat variierte. Allerdings erfolgte die Bezahlung nach Stunden, was für eine selbständige Tätigkeit nicht kennzeichnend ist. So wäre auch eine Vergütung der Tätigkeit als Gesundheits-Coach bzw. Fitnesstrainer sowie als Kursleiter nach Anzahl der betreuten Sportler denkbar gewesen. Praktisch machte dies keinen großen Unterschied, weil der Kläger zu 2) die Verabredungen mit den zu betreuenden Kunden bei der Tätigkeit als Gesundheits-Coach bzw. Fitnesstrainer im eigenen Interesse möglichst lückenlos aneinander anschloss. Die Vergütung nach Stunden führte lediglich dazu, dass (unabwendbare) Lücken in der Inanspruchnahme der Coachtätigkeit bezahlt wurden. Daran hatte der Kläger zu 1) Interesse, denn er wollte während bestimmter Zeiten die Gerätefläche auch zur eigenständigen Benutzung durch seine Vereinsmitglieder zur Verfügung stellen. Die Aufzeichnung der jeweiligen Betreuungszeiten mit Angabe des Namens des Sportlers diente der Rechnungslegung durch den Kläger zu 2), die Auflistung der Namen weiterer Nutzer der Gerätefläche gab dem Kläger zu 1) nur eine Datengrundlage zur Einschätzung der Inanspruchnahme seiner Angebote. Hervorzuheben ist das Fehlen einer weitgehenden inhaltlichen Weisungsbefugnis des Klägers zu 1) gegenüber dem Kläger zu 2) bezüglich der Ausführung von dessen Aufgaben in allen seinen Tätigkeitsbereichen. Der Kläger zu 2) konnte den Inhalt und die Schwerpunkte seiner Leistungen bestimmen und mit den Teilnehmern so arbeiten, wie er es wollte bzw. diese es nach seiner Einschätzung individuell benötigten. Auf der Gerätefläche kümmerte er sich ausschließlich um die Personen, mit denen er verabredet war, d. h. um diejenigen, die er ausgewählt hatte. Er war während der Tätigkeit als Gesundheits-Coach bzw. Fitnesstrainer weder zur Betreuung aller anwesenden Sportler noch zu Serviceleistungen in Form eines Verkaufs von Waren verpflichtet. Der Kläger zu 2) musste auch keine Dienstkleidung tragen. Soweit er mit Personen, die er nicht aktuell betreute, Kontakt aufnahm, leitete ihn ein eigenes Interesse an der Akquise zukünftiger Kunden.
Soweit der Arbeitszeitrahmen durch die Öffnungszeiten des Klägers zu 1) vorgegeben und für die Arbeit in den Betriebsräumen des Klägers zu 1) eine Eintragung in den Schichtplan erforderlich war, diente dies nur der organisatorischen Sicherstellung, dass die Räumlichkeiten nicht durch zu viele Trainer überbelegt waren. Da die Festlegung der Arbeitszeit durch den Kläger zu 2) durch die Eintragung in den Schichtplan Grundvoraussetzung für die Planung seiner Verabredungen mit den Kunden war, lag dies auch im eigenen Interesse des Klägers zu 2). Die Verpflichtung zur pünktlichen und gewissenhaften Arbeitsleistung hatte insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Die Verpflichtung, Verhinderung unverzüglich mitzuteilen, ergab sich daraus, dass die Dienstleistung in den Räumen des Klägers zu 1) stattfand. Ebenso die verschiedenen Nebenpflichten wie die Pflicht zur Meldung beschädigter Geräte und die Auflistung der Nutzer der Gerätefläche. Der Umstand, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit in den Räumen des Klägers zu 1) verrichtete, widerspricht einer selbständigen Tätigkeit nicht, denn eine solche kann an verschiedenen Orten ausgeübt werden und wird von vielen Selbständigen tatsächlich an dem Ort, an dem der Auftraggeber seinen Wohn- oder Firmensitz hat, geleistet. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass der Kläger zu 1) als Sportverein für seine Mitglieder Räumlichkeiten vorhält, die eine Gerätefläche umfassen, dass der Kläger zu 2) für die Ausübung seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer bzw. Gesundheits-Coach keine (weiteren) eigenen Arbeitsmittel benötigte. Dadurch war sein Unternehmerrisiko gering und umfasste praktisch nur den Erhalt seiner Qualifikation durch die (selbstorganisierte und finanzierte) Teilnahme an Fortbildungen, wozu er sich gegenüber dem Kläger zu 1) verpflichtet hatte.
Soweit nach Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten einige Merkmale für eine abhängige Beschäftigung sprechen, trifft dies zwar zu, gibt jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht den Ausschlag. So ist es so, dass alle Fragen im Zusammenhang mit Preisen, Preisnachlässen, Gästekarten, Sonderregelungen für Mitglieder und Ähnliches von dem Kläger zu 1) allein entschieden wurden. Es handelte sich dabei um unternehmerische Fragen, die einen wesentlichen Aspekt der Selbständigkeit eines Betriebes ausmachten. Dennoch folgte daraus nicht die Abhängigkeit der Beschäftigung des Klägers zu 2). Dieser war als (selbständiger) Gesundheits-Coach bzw. Fitnesstrainer und auch als Kursleiter von vornherein in den Räumen des Betriebes des Klägers zu 1) tätig. Die angesprochenen Regelungen gehörten zur Organisation des Sportvereins des Klägers zu 1) und deswegen zu dessen Aufgabenbereich. Da der Kläger zu 2) von vornherein als Fitnesstrainer bzw. Gesundheits-Coach und als Kursleiter in einer (fremden) Organisation wie Center oder Verein tätig werden wollte, umfasste seine selbständige Tätigkeit diese Bereiche gerade nicht. Anderenfalls wären keine Fitnesstrainer, Gesundheits-Coach oder Kursleiter denkbar, die nicht gleichzeitig ein eigenes Studio betreiben würden. Vergleichbar ist diese Situation mit Lehrkräften, die in einer (fremden) und eingerichteten Schule tätig werden (z. B. in einer Volkshochschule). Zwar wäre die Einordnung als selbständige Tätigkeit noch eindeutiger gewesen, wenn der Kläger zu 2) Räumlichkeiten und Geräte für die Ausübung seiner Tätigkeit von dem Kläger zu 1) angemietet hätte, jedoch unterblieb dies schon deswegen, weil der Kläger zu 1) als Verein die Räumlichkeiten in der jeweiligen Zeit immer auch für seine gesamten Vereinsmitglieder offen halten wollte. Durch den Kläger zu 2) sollte das Angebot erweitert und ergänzt werden. Eine solche Interessenlage schließt eine selbständige Übungsleitertätigkeit dennoch nicht generell aus.
Die obigen Ausführungen gelten für den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers zu 2), nämlich die Betreuung der Gerätefläche mit dem Einzelcoaching von Sportlern (Gesundheits-Coach bzw. Fitnesstrainer). Dass die daneben von ihm angebotenen Kurse (Stepp, Bauch-Beine-Po und Langhantel), die hinsichtlich der Tätigkeitszeit von untergeordneter Bedeutung waren, eine selbständige Tätigkeit darstellen, wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt, denn der Inhalt und die Schwerpunkte seiner Kurse bestimmte der Kläger zu 2) eigenständig. Es kann unentschieden bleiben, ob die Tätigkeit als Studioleiter, die ab 1. April 2010 etwa 20% und damit einen untergeordneten Teil der Gesamttätigkeit des Klägers zu 2) ausmachten, überhaupt gesondert bewertet werden kann, denn auch dieser Teil stellt sich in der Betrachtung der gesamten Umstände der Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung dar. Zwar wurden in diesem Bereich vom Kläger zu 2) Serviceleistungen übernommen, aber er ordnete durch die Wahl der jeweiligen Zeiten diese Tätigkeitsübernahme seiner sonstigen selbständigen Tätigkeit unter. Außerdem nutzte er diese Zeiten zum Aufstellen von Trainingsplänen und die Kontakte zur Akquise neuer Kunden für seine Arbeit als Gesundheits-Coach bzw. Fitnesstrainer. Damit überwogen selbst in diesem Bereich die selbständigen Inhalte.
Aus dem oben Gesagten folgt, dass der Kläger zu 2) nicht bei dem Kläger zu 1) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und daher nicht aus diesem Grund der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er in der selbständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht unterlag. Zwar sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch selbständige Lehrer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, jedoch stellt die Tätigkeit des Klägers zu 2) keine Lehrertätigkeit in diesem Sinne dar (vgl. BSG 23.4.15, B 5 RE 23/14 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2600 § 2 Nr. 20; vgl. auch BSG 23.4.15, B 5 RE 21/14 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-2600 § 2 Nr. 19). Bei der Arbeit als Fitnesstrainer bzw. Gesundheits-Coach handelt es sich nicht um die Vermittlung von Wissen oder Kompetenz, sondern um die Einzelberatung und vor allem Einzelanleitung von Personen, die für sich ein bestimmtes Fitnessziel anstreben. Der Kläger zu 2) vermittelte nicht das Wissen, um seinen Kunden durch Steigerung der körperlichen Fitness ein gesünderes Leben zu ermöglichen, sondern er erstellte geleitet von den Zielen der Betroffenen aufgrund seines Wissens und seiner Kompetenz einen Trainingsplan und leitete dessen Umsetzung an bzw. kontrollierte diese. Dabei diente die Vermittlung von Wissen der Motivation für das Training und unterstütze so eine erfolgreiche Lösung der individuellen Fitnessprobleme. Soweit der Kläger zu 2) Kurse angeboten hatte, stand auch hierbei nicht die Wissensvermittlung zu eigenständigen Sporttreiben im Vordergrund, sondern lediglich die Animation zur Absolvierung von bestimmten Übungen. Insoweit hat das BSG in den o. g. Entscheidungen vom 23. April 2015 klargestellt, dass – anders noch als im obiter dictum in dem Urteil vom 22. Juni 2005 (B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1) für den Fall des Nichtzutreffens der Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) dargelegt – eine Lehrtätigkeit das Ziel verfolgt, Wissen für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen zu vermitteln und deswegen zumindest die Wissens- und Kompetenzvermittlung ein Ziel neben anderen Zielen sein muss. Unentschieden bleiben kann, ob einer Versicherungspflicht als Kursleiter unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Lehrtätigkeit handelt, nicht sowieso schon entgegensteht, dass diese Tätigkeit mit der als Fitnesstrainer bzw. Gesundheits-Coach unter dem Gesamtbegriff des Übungsleiters in einem so engen Zusammenhang steht, dass die Gesamttätigkeit schon deswegen einheitlich als selbständige Tätigkeit zu werten wäre (vgl. hierzu Ausführungen des LSG Baden-Württemberg 24.4.15, L 4 R 1621/14, juris).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Klägers zu 2) beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Klägers zu 1) beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Letztere haben keinen Antrag gestellt, deshalb entspricht es nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO bzw. § 197a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Beklagte zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zu verpflichten (vgl. BAG, Urteil vom 31.5.2006, B 6 KA 62/04 R, BSGE 96, 257).
Hinsichtlich des Verfahrens, welches den Kläger zu 1) betrifft ist ein Streitwert festzusetzen. Der Streitgegenstand wird durch die Verbindung der Rechtsstreitigkeiten des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2) nicht verändert. Insbesondere entsteht kein "einheitlicher Streitgegenstand", vielmehr bleibt jedes Verfahren prozessrechtlich selbständig und wäre einem Teilurteil über einzelne Ansprüche zugänglich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Rz. 4 zu § 113). Auch wenn die Beklagte mit gleichlautenden Bescheiden gegenüber dem Kläger zu 1) und dem Kläger zu 2) das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat, ergibt sich durch einheitliche Verfügungssätze in diesen Verwaltungsakten kein einheitlicher Streitgegenstand im Prozess (a. A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.03.2010, L 5 R 109/10 B, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2011, L 8 R 1107/10 B, juris). Das folgt daraus, dass die Streitgegenstände der Verfahren der beiden Kläger bereits mangels Identität der Kläger nicht identisch sind. Zwar fechten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Sache den gleichen Bescheid an, ihre Ansprüche auf Aufhebung dieser Bescheide sind aber nicht dieselben, zumal die prozessrechtlichen Klagevoraussetzungen verschieden sein können und sie auch ein eigenständiges an das Gericht gerichtetes Begehren zum Ausdruck bringen können, wenn ihre Interessen in einzelnen Punkte nicht übereinstimmen. Daher ist eine objektive Klagehäufung gegeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012, L 4 R 2043/10, juris und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2013, L 6 R 152/12 B, juris). Demgemäß besteht kein Grund, zu einer Kostenprivilegierung für beide Streitgegenstände zu gelangen. In der Sache ist die Annahme des Regelstreitwerts gerechtfertigt. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2014 im Beschwerdeverfahren des Klägers zu 1) gegen den bereits erstinstanzlich festgesetzten Auffangstreitwert verwiesen (L 3 R 108/13 B=S 9 R 565/11).
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
RechtsgebietRentenversicherung