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  • 14.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208823

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 01.10.2018 – 9 U 165/16

    1. Für ein arglistiges Verhalten der Versicherungsnehmerin kommt es auf ihren Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an. Ein vier Jahre zurückliegender Hinweis der Hausärztin rechtfertigt die Feststellung von Vorsatz nicht, wenn die Versicherungsnehmerin plausibel darlegt, dass ihr eine aus ihrer Sicht länger zurückliegende unbedeutende Krankheitsepisode bei Antragstellung nicht mehr bewusst war. (Hier: Zeitlich begrenzte Verordnung von Medikamenten bei einer Diabetes-Mellitus-Diagnose.)

    2. Fragt der Versicherer bei Antragstellung nach einem "Schlaganfall" in den letzten fünf Jahren, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine TIA (transitorische ischämische Attacke) nicht anzeigepflichtig.


    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Beschl. v. 01.10.2018


    In dem Rechtsstreit
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Versicherungsleistung

    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 01.10.2018 beschlossen:

    Tenor:

    Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.11.2016 - 14 O 33/16 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten um Leistungen der Beklagten aus einer Pflegetagegeldversicherung.

    Die am 29.03.1939 geborene Klägerin stellte am 03.03.2011 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung (Anlage B 1). Die Versicherung sollte zum 01.04.2011 beginnen; der monatliche Beitrag betrug 179,19 €. Es war ein Pflegetagegeld von 55,00 € pro Tag bei einer Pflegebedürftigkeit in der damals geltenden Pflegestufe III vorgesehen; bei einer Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II sollte das Pflegetagegeld 60 % der vereinbarten Summe betragen. Für die Leistungspflicht sollte eine entsprechende ärztliche Feststellung in der Pflegepflichtversicherung maßgeblich sein. Zum Leistungsumfang gehörte außerdem eine Einmalzahlung bei Beginn der Pflegebedürftigkeit; zudem sollte im Leistungsfall eine Beitragsfreistellung erfolgen.

    Das von der Beklagten vorformulierte Antragsformular enthielt zum Gesundheitszustand der Klägerin drei Fragen:

    - Besteht bereits aufgrund einer Krankheit oder Behinderung Pflegebedürftigkeit (auch wenn noch nicht ärztlich festgestellt) oder wurden jemals Anträge auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt?
    - Besteht zur Zeit oder bestand in den letzten fünf Jahren eine der folgenden Krankheiten? Demenz (z. B. Alzheimer, vaskuläre Demenz [durch Durchblutungsstörungen im Gehirn verursachte Demenz]), sonstige Hirnleistungsstörung (z. B. durch Unfall, Infektion, Vergiftung oder Stoffwechselstörung), Apallisches Syndrom (Wachkoma), Parkinson-Krankheit, Chorea Huntington, Creutzfeld-Jacob, HIV-Infektion, Diabetes mellitus ("Zucker"), Krebserkrankungen, Hirntumor, Amyotrophe Lateralsklerose, Multiple Sklerose, Arteriosklerose, koronare Herzkrankheit, Schlaganfall, Osteoporose, Morbus Bechterew, Leberzirrhose, Querschnittslähmung, Kinderlähmung (inkl. Folgen)
    - Steht innerhalb der nächsten sechs Monate eine Operation bevor (ausgenommen zahnärztliche Operationen)?

    Sämtliche Fragen wurden von der Klägerin verneint. Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin an. Der von der Klägerin zu zahlende Beitrag wurde später erhöht; das Pflegetagegeld wurde ab dem 01.08.2014 auf 58,00 € pro Tag erhöht.

    Am 13.01.2015 erfolgte in der Pflegepflichtversicherung die ärztliche Feststellung einer Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II (vgl. die Anlage K 2).

    Die Klägerin machte daraufhin Leistungen aus dem Versicherungsvertrag geltend. Die Beklagte verweigerte eine Zahlung. Mit Schreiben vom 20.04.2015 (Anlage B 2) erklärte sie, sie fechte den Versicherungsvertrag gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin habe im Antrag vom 03.03.2011 arglistig verschwiegen, dass sie in der Zeit vor Antragstellung wegen einer Diabetes mellitus Typ II ärztlich behandelt worden sei; wenn der Beklagten dieser Sachverhalt bekannt gewesen wäre, hätte sie wegen der Vorerkrankung keinen Versicherungsschutz übernommen. Das Verschweigen wiege umso schwerer, weil im Aufnahmeantrag speziell nach der Diagnose Diabetes mellitus ("Zucker") gefragt worden sei. Hilfsweise erklärte die Beklagte wegen des Verschweigens einer Diabetes-Mellitus-Erkrankung den Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 19 ff. VVG.

    Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung für die Zeit ab dem 01.11.2014 geltend gemacht. Außerdem hat die Klägerin die vertraglich vorgesehene Einmalleistung, Rückerstattung überzahlter Beiträge, Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte sei weder zur Anfechtung des Vertrages noch zum Rücktritt berechtigt gewesen; denn die Klägerin habe die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zutreffend beantwortet.

    Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten unter Hinweis auf die vorgerichtliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und auf den hilfsweise erklärten Rücktritt. Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 hat die Beklagte vorsorglich eine weitere Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Die Klägerin habe bei Antragstellung verschwiegen, dass sie bereits zu dieser Zeit pflegebedürftig gewesen sei. Außerdem habe sie einen Schlaganfall verschwiegen, der im Jahr 2009 diagnostiziert worden sei. Auch nach diesen Umständen sei die Klägerin im Antrag ausdrücklich gefragt worden. Dabei sei das Verschweigen der Pflegebedürftigkeit besonders hervorzuheben. Die Klägerin habe gewusst, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten) erhalten habe. Hier passe die allgemein bekannte Redewendung, "dass man ein brennendes Haus nicht mehr versichern kann".

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung mehrerer Zeugen. Mit Urteil vom 04.11.2016 hat das Landgericht wie folgt entschieden:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.602,36 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.606,80 € seit dem 11.11.2015, aus 5.269,96 € seit dem 11.02.2016 und aus 7.725,60 € seit dem 13.09.2016 sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 797,30 €.

    2. Im Übrigen wird die Klage, zum Teil als derzeit unbegründet, abgewiesen.

    Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei weder zur Anfechtung des Vertrages noch zum Rücktritt berechtigt gewesen. Zwar sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Klägerin im April 2006 von ihrer Hausärztin, der Zeugin Dr. R., von einer Diabetes-Erkrankung informiert worden sei. Es sei jedoch aus verschiedenen Gründen, die das Landgericht erläutert, nicht festzustellen, dass dies der Klägerin am 03.03.2011 bei Antragstellung bewusst gewesen sei. Hinsichtlich der Fragen nach einer Pflegebedürftigkeit und nach einem Schlaganfall sei davon auszugehen, dass die Antworten der Klägerin auf die Gesundheitsfragen zutreffend gewesen seien. Der Klägerin stehe daher das vereinbarte Pflegetagegeld bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren des Landgerichts, also bis zum 12.09.2016, zu.

    Für die nachfolgende Zeit sei die Klage hingegen als "derzeit unbegründet" abzuweisen, weil eine weiterbestehende Pflegebedürftigkeit der Klägerin - als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beklagten - erst in der Zukunft festgestellt werden könne.

    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält an ihren erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Forderungen der Klägerin fest. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Aus der Vernehmung der Hausärztin, der Zeugin Dr. R., habe sich ergeben, dass die Klägerin im Jahr 2006 über eine Diabetes-Mellitus-Erkrankung informiert worden sei. Für die Klägerin habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass die Erkrankung später ausgeheilt gewesen sei. Ein eventuelles "Vergessen" der Erkrankung im Jahr 2011 könne die Klägerin nicht entlasten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Frage im Antrag nach einer "Pflegebedürftigkeit" nicht nur eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegepflichtversicherung, sondern auch eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst; daher hätte die Klägerin die Leistungen der häuslichen Krankenpflege angeben müssen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass bei der Klägerin im Jahr 2009 eine "TIA" (eine Transitorische ischämische Attacke) diagnostiziert worden sei. Eine TIA sei begrifflich ein Schlaganfall, nach dem die Klägerin ausdrücklich gefragt worden sei. Daher hätte sie auch die Frage nach einem Schlaganfall nicht verneinen dürfen.

    Die Beklagte beantragt,

    das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

    Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde. Sie ergänzt und vertieft ihr VorbR.en.

    Wegen des weiteren VorbR.ens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Die Beklagte ist zu Leistungen aus dem Pflegetagegeld-Vertrag verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag liegen nicht vor.

    1.

    Die Beklagte kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB) nicht darauf stützen, dass die Klägerin bei Antragstellung im März 2011 eine Diabetes-Erkrankung verschwiegen hat.

    a) Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass sich die Klägerin wegen einer Diabetes-Mellitus-Erkrankung 2006/2007 in Behandlung bei ihrer Hausärztin, der Zeugin Dr. R., befand. Die Erkrankung wurde vom 10.04.2006 bis zum 23.01.2007 mit dem Medikament Metformin behandelt; danach wurde das Medikament abgesetzt, weil nach Angaben der Hausärztin keine pathologischen Zuckerwerte mehr vorlagen. Die Zeugin hat nach ihren Angaben die Klägerin im April 2006 auf die Blutzuckerwerte und die Erforderlichkeit einer medikamentösen Behandlung hingewiesen. Die Erkrankung hatte im Übrigen - abgesehen von der Medikamenten-Einnahme 2006/2007 - nach Angaben der Zeugin keine weiteren Auswirkungen auf die Lebensführung der Klägerin.

    b) Die Beantwortung der Gesundheitsfragen durch die Klägerin war im Hinblick auf die Diabetes-Mellitus-Erkrankung objektiv unzutreffend. Die Gesundheitsfragen bezogen sich auf eine Krankheit, die "zur Zeit" oder "in den letzten fünf Jahren" bestand. Da die Klägerin bis zum 23.01.2007 das Medikament Metformin einnahm, ist bis zu diesem Zeitpunkt von einer bestehenden Erkrankung auszugehen. Bei Antragstellung am 03.03.2011 lag dieser Zeitpunkt innerhalb des relevanten Fünf-Jahres-Zeitraums.

    c) Ein arglistiges Verhalten der Klägerin setzt ein vorsätzliches Verhalten voraus, das heißt, eine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Beantwortung der maßgeblichen Gesundheitsfrage am 03.03.2011. Die Beweislast für ein vorsätzliches Verhalten obliegt der Beklagten. Das Landgericht hat festgestellt, dass eine Kenntnis der Klägerin am 03.03.2011 von der bis Januar 2007 andauernden Erkrankung nicht nachgewiesen ist. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

    aa) Wenn die Beantwortung einer Gesundheitsfrage objektiv unzutreffend ist, obliegt der Versicherungsnehmerin eine sekundäre Darlegungslast.

    Sie muss plausibel erklären, weshalb sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kenntnis von der nicht mitgeteilten Erkrankung hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2007 - IV ZR 103/06 -, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 148/09 -, Rn. 16, zitiert nach Juris). Diese Darlegungslast ändert - entgegen der Auffassung der Beklagten - nichts daran, dass bei einer ausreichenden sekundären Darlegung die Beweislast für ein vorsätzliches Verhalten bei der Beklagten bleibt.

    Die Klägerin hat ihren Kenntnisstand im März 2011 plausibel dargetan. Ein Gegenbeweis ist von der Beklagten nicht geführt. Die Blutzuckerwerte befanden sich nach den Angaben der Hausärztin nur für einen begrenzten Zeitraum (2005 bis Anfang 2007) außerhalb des Normbereiches. Es ist plausibel, dass die Klägerin das Absetzen des Medikaments Metformin im Januar 2007 dahingehend verstanden hat, dass sie nicht mehr an Diabetes mellitus erkrankt war. Für eine solche Möglichkeit spricht u. a. die Einschätzung des Verständnishorizonts der Klägerin in diesem Sinn durch die Hausärztin bei ihrer Vernehmung im Termin vom 12.08.2016. Wenn die Klägerin von einer "Heilung" ausging, ist es nachvollziehbar, dass sie im März 2011 nicht mehr wusste, dass sie vier Jahre zuvor für einen begrenzten Zeitraum ein Medikament wegen Diabetes mellitus nehmen musste. Ein gewisses Indiz für eine fehlende Kenntnis der Klägerin im März 2011 sind die Angaben der beiden erwachsenen Kinder der Klägerin, der Zeugen C. H. und B. S., die trotz ihrer Kontakte zur Klägerin nichts von einer Diabetes-Mellitus-Erkrankung in der Zeit vor 2011 wussten. Für eine fehlende Kenntnis der Klägerin im Jahr 2011 spricht weiter, dass zu dieser Zeit andere schwere Erkrankungen für sie im Vordergrund standen, insbesondere eine dauerhafte psychische Erkrankung und eine schwere Augenerkrankung. Auch der Bericht des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen vom 02.03.2011 (Anlage B 7) ist ein Indiz für die Darstellung der Klägerin: Der Bericht enthält keine Hinweise auf eine Diabetes-Mellitus-Diagnose. Es wäre zu erwarten, dass eine solche Diagnose durch die ärztliche Anamnese Eingang in den Bericht gefunden hätte, wenn sich die Klägerin bei ihrem Klinikaufenthalt der früheren Behandlung bewusst gewesen wäre.

    bb) Der Umstand, dass die Klägerin nach den Angaben der Zeugin Dr. R. im April 2006 auf die Diabetes-mellitus-Diagnose hingewiesen wurde, ändert nichts. Zwar lag dieser Zeitpunkt noch innerhalb des für die Gesundheitsfragen maßgeblichen Bereichs von fünf Jahren. Maßgeblich ist jedoch nicht der Kenntnisstand der Klägerin im April 2006, sondern ihr Kenntnisstand im März 2011. Auch wenn eine Kenntnis der Versicherungsnehmerin zu einem bestimmten Zeitpunkt (April 2006) anzunehmen ist, obliegt die Beweislast für eine Kenntnis im Jahr 2011 dem Versicherer. Umstände, die eine Versicherungsnehmerin einmal gekannt hat, die ihrem Gedächtnis inzwischen aber entfallen sind, kennt sie nicht mehr (vgl. OLG Oldenburg, Versicherungsrecht 1992, 434; Senat, NJW-RR 2015, 806 [OLG Karlsruhe 02.03.2015 - 9 U 14/14]). Auf ein "Vergessen" kann sich ein Versicherungsnehmer nur dann nicht berufen, wenn er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses hätte erinnern können und müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2009 - IV ZR 26/06 -, Rn. 11; Langheid in Münchener Kommentar, VVG, 2. Auflage 2016, § 19 VVG Rn. 60). Umstände, die einen solchen Vorwurf rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Wenn die Klägerin eine aus ihrer Sicht unbedeutende Diabetes-mellitus-Episode nach dem Absetzen des Medikamentes im Jahr 2007 "verdrängt" hatte, lässt sich aus dem "Vergessen" im Jahr 2011 kein Vorwurf herleiten.

    d) Da sich für den Zeitpunkt der Antragstellung eine Kenntnis der früheren Diabetes-Mellitus-Erkrankung nicht feststellen lässt (siehe oben), kommt ein arglistiges Verhalten der Klägerin nicht in Betracht. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit die Klägerin damit rechnete, dass eine frühere Diabetes-mellitus-Episode Auswirkungen auf die Annahme des Versicherungsantrags durch die Beklagte haben könnte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte bei einer entsprechenden Kenntnis die Annahme des Antrags abgelehnt hätte.

    2.

    Die Beklagte war wegen der nicht mitgeteilten Diabetes-Mellitus-Erkrankung am 20.04.2015 auch nicht zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG berechtigt. Eine Anzeigepflichtverletzung lässt sich nicht feststellen, da eine Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags nicht nachgewiesen ist (siehe oben).

    3.

    Die Beklagte war zu einer Arglistanfechtung (§§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB) auch nicht wegen einer falschen Antwort der Klägerin auf die Frage nach der Pflegebedürftigkeit berechtigt. Denn die Klägerin hat die Frage nach einer aktuellen Pflegebedürftigkeit zutreffend mit "nein" beantwortet.

    Die Frage der Beklagten betraf nur eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegepflichtversicherung, nicht jedoch das Bedürfnis nach pflegerischen Leistungen aus dem Bereich der Krankenversicherung. Eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegepflichtversicherung bestand im März 2011 unstreitig nicht. Die Bedeutung der Frage im Antragsformular ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Formulierung: Die Frage nach einer Pflegebedürftigkeit "aufgrund einer Krankheit oder Behinderung" entspricht wörtlich der im Jahr 2011 für die soziale Pflegeversicherung geltenden Fassung von § 14 Abs. 1 SGB XI. Für eine Beschränkung auf den Bereich der Pflegeversicherung spricht auch die Verbindung mit der Frage nach "Anträgen auf Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung". Für eine Beschränkung der Pflegebedürftigkeit auf den Bereich der Pflegeversicherung spricht außerdem, dass die vereinbarten Leistungen der Beklagten ausschließlich an ein Eintreten der Pflegepflichtversicherung anknüpfen sollten und nicht etwa an Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 37 Abs. 2 SGB V.

    4.

    Die Klägerin hat auch die Gesundheitsfrage nach einem Schlaganfall zutreffend verneint. Sie hatte in der Vergangenheit keinen Schlaganfall erlitten. Eine TIA (Transitorische ischämische Attacke) ist kein "Schlaganfall" im Sinne der Formularfrage der Beklagten. Die Beklagte kann eine Anfechtung daher nicht darauf stützen, dass die Klägerin eine im Jahr 2009 erlittene TIA nicht angegeben hat. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob im Jahr 2009 (wie die Beklagte meint) eine TIA-Diagnose gestellt wurde, oder ob lediglich eine Verdachts-Diagnose gestellt wurde (so das Landgericht auf der Grundlage der Angaben der Zeugin Dr. R.).

    Maßgeblich für die Bedeutung des Begriffs "Schlaganfall" ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Im allgemeinen Verständnis ist ein Schlaganfall ein plötzlich auftretendes Ereignis im Gehirn, welches zu einem länger anhaltenden Ausfall von Funktionen des zentralen Nervensystems führt. Hingegen ist eine TIA - soweit der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird - lediglich eine kurzfristige Durchblutungsstörung. Bei der Klägerin lagen am 03.08.2009 lediglich kurzfristige Sprachstörungen vor, die am 04.08.2009, zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Zeugin, nicht mehr vorlagen. Ein solches kurzfristiges vorübergehendes Ereignis (für einige Minuten, oder auch für einige Stunden) wird jedenfalls umgangssprachlich von den meisten Menschen nicht mit dem Begriff "Schlaganfall" assoziiert.

    Dies wird auch deutlich, wenn man im Internet bei Wikipedia (Recherche vom 28.09.2018) die Beschreibung der Begriffe "Transitorische ischämische Attacke" und "Schlaganfall" miteinander vergleicht. Dass die Ursachen einer "TIA" und eines "Schlaganfalls" möglicherweise physiologisch gleichartig oder ähnlich sein können, ändert nichts. Es kommt auch nicht darauf an, wie heute die beiden Begriffe in der medizinischen Wissenschaft abgegrenzt werden, und wie sich die Abgrenzung der Begriffe möglicherweise im Laufe der Zeit verändert hat. Ein Patient, der eine kurzfristige TIA erlitten hat, verbindet dies normalerweise nicht mit dem Begriff eines Schlaganfalls, solange er nicht von einem Arzt ausdrücklich auf diesen Begriff hingewiesen wird. Dementsprechend hat auch die Hausärztin, die Zeugin Dr. R., bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, die Klägerin habe keinen Schlaganfall erlitten. Für die Klägerin gab es bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Jahr 2011 keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte mit dem Begriff "Schlaganfall" einen weitergehenden Bereich von Krankheiten beschreiben wollte, der eventuell auch eine "TIA" hätte umfassen können.

    5. Bei dem Verständnis der Gesundheitsfragen für die Klägerin im März 2011 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Gesundheitsfragen für die beabsichtigte Pflegetagegeldversicherung nicht mit den üblichen Gesundheitsfragen bei einer Krankheitskostenversicherung vergleichbar sind. Bei einer Pflegetagegeldversicherung spielen Krankheiten - anders als bei der Krankheitskostenversicherung - nur insoweit eine Rolle, als sie Auswirkungen auf das Risiko einer möglichen Pflegebedürftigkeit haben. Deshalb hat die Beklagte in ihrem Antragsformular nur nach bestimmten, relativ schweren und aus ihrer Sicht für eine Pflegebedürftigkeit besonders bedeutsamen, Krankheiten gefragt. Die Klägerin litt im März 2011 seit Jahrzehnten unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die eine dauerhafte medikamentöse Behandlung erforderte, und die u. a. zu einem stationären Aufenthalt im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen in der Zeit vom 23.12.2010 bis zum 15.02.2011 geführt hatte. Außerdem konnte die Klägerin schon seit 1995 wegen einer chronischen Augenerkrankung nicht mehr lesen. Diese Erkrankungen wurden von der Klägerin im Antragsformular nicht angegeben, weil die Beklagte nach diesen nicht gefragt hatte. Das Verhalten der Klägerin ist in diesen Punkten folgerichtig zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten beanstandet worden. Im Hinblick auf die Beschränkung der Gesundheitsfragen hatte die Klägerin keinen Anlass, darüber nachzudenken, ob auch Pflegeleistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V (Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme) oder eine kurzfristige TIA Bedeutung für die Risikokalkulation der Beklagten haben könnten.

    6. Die Entscheidung des Landgerichts enthält auch der Höhe nach keine Fehler zu Lasten der Beklagten:

    a) Die vom Landgericht zuerkannte Hauptforderung in Höhe von 26.602,36 € ergibt sich aus folgender Abrechnung:
     
    Pflegetagegeld vom 01.11.2014 - 29.01.2016 15.834,00 €                                              
    Pflegetagegeld vom 30.01.2016 - 12.09.2016 7.725,60 €
    Einmalleistung: 2.088,00 €
    Rückforderung überzahlter Prämien: 954,76 €
    Summe: 26.602,36 €.

    Eine rechnerische Überprüfung ergibt, dass für die Zeit bis zum 12.09.2016 Pflegetagegeld für fünf Tage fehlt. Dadurch ist die Beklagte nicht beschwert. Die in erster Instanz streitige Frage, wie der von der Beklagten geschuldete Einmalbetrag zu berechnen ist, ist im Berufungsverfahren ohne Bedeutung, da die Reduzierung der Klageforderung durch das Landgericht von der Klägerin nicht angegriffen ist. Die von der Beklagten zurückzuzahlenden Prämien sind der Höhe nach unstreitig.

    b) Die Beklagte schuldet Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Das Landgericht hat den Klageantrag Ziffer 2 (Pflegetagegeld für die Zeit ab dem 30.01.2016) dahingehend ausgelegt, dass auch diese Beträge verzinst werden sollten. Diese Auslegung des Antrags ist im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Antrag Ziffer 1 nachvollziehbar und wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Soweit für die Pflegetagegeld-Beträge ab dem 30.01.2016 vor dem 13.09.2016 liegende Zins- und Fälligkeitstermine in Betracht kommen, wird die Beklagte nicht beschwert.

    c) Die gemäß § 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB zuerkannten Anwaltsgebühren in Höhe von 797,30 € liegen unter dem vom Senat errechneten Betrag von 1.029,35 €.

    7.

    Das Landgericht hat die Klage wegen der Pflegetagegelder für die Zeit nach dem 12.09.2016 als "derzeit unbegründet" abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht demgegenüber aus, die Klage sei insoweit unzulässig. Durch diese Unklarheit wird die Beklagte nicht beschwert.

    xxx Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
    xxx Richterin am Oberlandesgericht
    xxx Richter am Oberlandesgericht

    Die Beklagte hat ihre Berufung nach dem Beschluss des Senats zurückgenommen.

    RechtsgebieteVVG, BGBVorschriftenVVG § 19; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1