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  • 13.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195104

    Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 07.06.2017 – L 6 R 55/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

        1.

        Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.01.2017 wird zurückgewiesen.
        2.

        Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

    Der 1971 geborene Kläger war bis 2002 als Berufskraftfahrer/Müllwerker beschäftigt und hatte von 2003 bis zum 08.12.2009 einen Hausmeisterservice als selbständige Tätigkeit angemeldet. Er bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

    Mit Schreiben vom 27.04.2012 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung vom 21.08.2012 durch die Ärztin für Innere Medizin, Betriebs- und Sozialmedizin S. Diese diagnostizierte bei dem Kläger das Vorliegen eines chronischen Wirbelsäulensyndroms mit Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation 11/2000 und ausgeprägtem Postnukleotomie-Syndrom, eines chronifizierten Schmerzsyndroms, einer Alkoholabhängigkeit mit Hinweisen für alkoholtoxische periphere Polyneuropathie, einer Nikotinabhängigkeit ohne Störung der ventilatorischen Funktion und eines Übergewichts mit Fettstoffwechselstörung. Sie erachtete ihn für in der Lage, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen für arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 27.08.2012 ab. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte einen Bericht der K -Klinik B über eine vom Kläger im Zeitraum vom 10.10. bis 31.10.2013 absolvierte Rehabilitationsmaßnahme bei. In dem Bericht war ausgeführt (Bl. 1 a), dass eine leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei, allerdings war ein zeitliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden angekreuzt. Auf Nachfrage der Beklagten korrigierten die Ärzte der K -Klinik mit Schreiben vom 12.02.2014 Bl. 1 a des Entlassungsberichts und kreuzten ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr an. Die Beklagte wies den Widerspruch am 26.06.2014 zurück.

    Mit der am 03.07.2014 beim Sozialgericht Mainz eingegangenen und an das Sozialgericht Speyer (SG) verwiesenen Klage hat sich der Kläger auf die unkorrigierte Version des Entlassungsberichts bezogen und geltend gemacht, dass er im Dezember 2015 eine Panikattacke erlitten und sich im Januar 2016 in psychiatrische Behandlung begeben habe. Er hat einen Bericht des D Krankenhauses B vom 12.12.2015 und der W -Klinikum GmbH vom 21.01.2016 vorgelegt.

    Das SG hat einen Befundbericht bei Dr. B sowie Ausdrucke der Dokumentationstexte des P klinikums R über Gespräche in der psychiatrischen Institutsambulanz vom 28.01. und 11.02.2016 beigezogen. Außerdem hat es durch den Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 29.06.2015 erstatten lassen. Der Sachverständige hat folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: "Kein sicherer Anhalt für eine originäre Erkrankung des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets; Beschwerdeaggravation bei Rentenbegehren; Wirbelsäulenleiden, Zustand nach NPP L5/S1-Operation 2000". Er hat ausgeführt, dass sich aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht keine Leistungseinschränkungen ergäben. Außerdem hat das SG ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten vom 03.12.2015 durch Prof. Dr. R erstatten lassen. Er hat auf seinem Fachgebiet ein degeneratives LWS-Syndrom mit mehrsegmentaler Bandscheibendegeneration (L3/4, L4/5, L5/S1) diagnostiziert und den Kläger für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten für sechs Stunden und mehr zu verrichten.

    Der Kläger hat einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht aufrechterhalten.

    Mit Urteil vom 16.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, jedoch nicht begründet, da der Kläger jedenfalls bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gehabt habe. Er sei jedenfalls bis zum 26.11.2016 (gemeint ist 26.11.2015), dem Tag der Untersuchung durch Prof. Dr. R , noch in der Lage gewesen, mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Die Kammer gründe sich hierbei auf die eingeholten Gutachten des Prof. Dr. R und des Dr. S. Es müsse nicht entschieden werden, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers nach dem Untersuchungstermin bei Prof. Dr. R am 26.11.2015 soweit verschlechtert habe, dass inzwischen eine qualitative Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden eingetreten sei. Selbst wenn nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine Änderung der Sachlage eingetreten wäre, die zu einer Rentenberechtigung führen würde, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides. Die Ablehnungsentscheidung sei kein Dauerverwaltungsakt und stehe einer Rentenbewilligung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen und müsse deshalb auch nicht nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werden, wenn nach Erlass des Widerspruchsbescheides als letzter vorprozessualer Verfahrenshandlung eine Erwerbsminderung eintrete und eine Rente zu bewilligen sei. Der Rentenversicherungsträger könne auch nicht nach § 54 Abs. 4 SGG zur Leistung einer Rente verurteilt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Klageverfahrens eingetreten seien. Der Versicherte sei in einer derartigen Situation vielmehr darauf zu verweisen, eine neue Ausgangsentscheidung durch den Rentenversicherungsträger herbeizuführen, bei der eine zwischenzeitliche Änderung im Gesundheitszustand zu berücksichtigen wäre. Hiervon abgesehen ergäben sich aus den nach dem Untersuchungstermin bei Prof. Dr. R vorgelegten Arztbriefen auch keine Anhaltspunkte für wesentliche Änderungen hinsichtlich des dauerhaften Gesundheitszustandes des Klägers.

    Gegen das ihm am 20.01.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2017 Berufung eingelegt. Er bezieht sich nach wie vor auf die unkorrigierte Version des Rehabilitationsberichtes. Außerdem macht er geltend, dass die Rechtsausführungen des SG zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt rechtsfehlerhaft seien, das SG jedoch auch im Übrigen nicht konsequent vorgegangen sei. Eigentlich hätte das SG die eingeholten Gutachten außeracht lassen müssen und es sei unklar, weshalb das SG als Zäsur den Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. R angenommen habe. Im vorliegenden Rechtsstreit sei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Das SG habe damit seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden täglich mit zahlreichen Einschränkungen verrichten.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.01.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie bezieht sich auf eine Stellungnahme ihrer Beratungsärztin S vom 03.04.2017.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu. Der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

    Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten und der vorgelegten Arztberichte noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

    Im Berufungsverfahren hat sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nichts anderes ergeben.

    Soweit das SG anscheinend die Rechtsauffassung vertritt, bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG sei maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - hier vom 26.06.2014 -, ist dies zur Überzeugung des Senats nicht zutreffend. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das SG im Hinblick auf seine eigene Rechtsansicht widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gehandelt hat, indem es (zunächst) Ermittlungen von Amts wegen im Gerichtsverfahren durchgeführt und in den Entscheidungsgründen gerade nicht den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als maßgeblich angesehen hat. Vielmehr hat es den Zeitpunkt des Untersuchungstermins des Klägers bei Prof. Dr. R am 26.11.2015 zugrunde gelegt bzw. sogar - jedenfalls hilfsweise auf Seite 12 des Urteils - noch die späteren Behandlungen des Klägers in den Jahren 2015 und 2016 gewürdigt und damit letztlich doch nicht auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt. Zum anderen vermag der Senat der angedeuteten Rechtsauffassung des SG nicht zu folgen, zudem das SG keine Begründung unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur gegeben hat.

    Richtig ist im Ausgangspunkt, dass es sich bei einem Bescheid über die Ablehnung einer beantragten Gewährung von Leistungen - hier einer Rente wegen Erwerbsminderung - nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Mit der Ablehnung eines Rentenantrages wird die Rechtslage im Verhältnis zwischen Antragsteller und Leistungsträger nur einmalig gestaltet und das Bestehen eines Leistungsrechtsverhältnisses mit sich daraus zumindest für eine gewisse Dauer ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen gerade verneint (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30.01.1985 - 1 RJ 2/84 -, [...] Rdnr. 16). Zutreffend ist auch, dass bei einer ausschließlich erhobenen Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt, in dem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen worden ist, maßgebend ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20.04.1993 - 2 RU 52/92 -, [...] Rdnr. 15 f.). Allerdings hat das SG offenbar - dies zu Recht - angenommen, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Kläger eine zulässige Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG erheben kann, da seinem Begehren auf Gewährung von Rente mit einer allein erhobenen Anfechtungsklage nicht hätte Rechnung getragen werden können. Die Zulässigkeit dieser unechten Leistungsklage setzt (lediglich) voraus, dass der Sozialleistungsträger die begehrte Leistung versagt hat und kommt daher vor dem Erlass einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R -, [...] Rdnr. 11). In solchen Fällen einer zulässig erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 54 Rdnr. 40b i.V.m. Rdnr. 34; HK-SGG/Groß/Castendieck, 5. Aufl., § 54 Rdnr. 99; BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 41/07 R -, [...] Rdnr. 9).

    In der Rechtsprechung kann es zur Überzeugung des Senats seit Jahrzehnten als geklärt angesehen werden, dass in Fällen der Ablehnung von Leistungen verbunden mit dem Begehren auf Leistungsgewährung von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor den Tatsachengerichten zugrunde zu legen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

    Die Sozialgerichtsbarkeit stellt eine richterliche Kontrolle dar, sie hat also zunächst die Aufgabe zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde beim Erlass eines Verwaltungsaktes rechtmäßig gehandelt hat; daraus ergibt sich, dass maßgebend für die richterliche Prüfung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zu sein hat. Die Sozialleistungsträger nehmen aber während eines anhängigen Rechtsstreits nicht nur eine reine Parteistellung ein, sondern sie hören auch während des Rechtsstreits - bis zum letzten Rechtszug - nicht auf, sozialfürsorgerisch tätig zu sein; sie haben dabei die Verpflichtung, auch während eines Rechtsstreits ihre Verwaltungsmaßnahmen einer nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes zweifelsfrei veränderten Sach- und Rechtslage ggf. durch Setzen eines neuen Verwaltungsakts anzupassen. Unterlassen sie dies, so verstoßen sie gegen eine Rechtsverpflichtung und unterlassen rechtswidrig einen Verwaltungsakt; damit aber ist dann die Möglichkeit zur Erhebung einer Verpflichtungs- und Leistungsklage gegeben, die entweder aus dem Sachantrag gefolgert oder durch Ausübung des richterlichen Fragerechts erzielt werden kann. Das gilt insbesondere für Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung, die den Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ablehnen (z.B. Rentenablehnung). In diesem Fall ist der Verwaltungsakt (ohne Dauerwirkung) für die Zeit des Streitverfahrens als nicht abgeschlossen anzusehen, weil die Bindungswirkung des § 77 SGG fehlt und der Leistungsantrag noch der richterlichen Entscheidung unterworfen ist. Das aber zwingt in diesem Fall zum Beurteilen des Verwaltungsaktes nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (tatrichterlichen) Urteils, mit der Folge, dass die veränderte Sach- und Rechtslage den zunächst rechtmäßigen Verwaltungsakt ganz oder teilweise zum rechtswidrigen werden lassen kann (BSG, Urteil vom 28.04.1960 - 8 RV 1341/58 -, [...] Rdnr. 18; Urteil vom 20.08.1964 - 8 RV 149/61 -, [...] Rdnr. 27). Diese Rechtsauffassung ist - soweit ersichtlich - nicht in Frage gestellt worden. Auch dem Urteil des SG lässt sich insoweit nichts entnehmen.

    Kommt es damit auch im vorliegenden Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, hier diejenige vor dem Senat am 07.06.2017, an, so steht dem Kläger auch hiernach die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu. Die Sachverständigen S , Dr. S und Prof. Dr. R haben übereinstimmend ein Leistungsvermögen des Klägers von mehr als sechs Stunden arbeitstäglich mit qualitativen Einschränkungen für gegeben erachtet. Der Senat schließt sich in vollem Umfang dieser Leistungsbeurteilung an, die nachvollziehbar, in sich stimmig und von allen Gutachtern ausführlich begründet worden ist. Aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der K -Klinik ergibt sich nichts anderes. Soweit der Kläger beanstandet, dass das Kreuz auf Bl. 1 a des Berichts nicht hätte korrigiert werden dürfen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Maßgeblich ist nämlich die im Text des Entlassungsberichts zum Ausdruck gekommene Leistungsbeurteilung. Auf Bl. 1 a wurde nämlich auch in der ursprünglichen Version dargelegt, dass dem Kläger eine leichte Tätigkeit ohne Überlastung der Muskulatur (nicht ständig über Kopf, gebückt, mit regelhaft häufigen Rumpfdrehungen einhergehend), nicht unter Stressbelastung (Akkord, Nachtarbeit, hoher Publikumsverkehr) vollschichtig zumutbar ist. Selbst wenn die Leistungseinschätzung der Ärzte der K -Klinik tatsächlich ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden beinhaltet hätte (vgl. die widersprüchlichen Ausführungen unter 10.1.2 (S. 8)), wäre diese Einschätzung durch die vorliegenden Gutachten widerlegt.

    Auch bezüglich der vom Kläger angeführten "Panikattacke" vom November 2015 lässt sich nichts hinsichtlich eines eingeschränkten quantitativen Leistungsvermögens feststellen. Die Ärzte des D Krankenhauses B haben im Bericht vom 12.12.2015 einen akuten Myokardinfarkt ausgeschlossen. Aus dem Bericht der W -Klinikum GmbH vom 21.01.2016 gehen ebenfalls keine in den Gutachten nicht berücksichtigten Leistungseinschränkungen hervor, wie die Ärztin S der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 02.06.2016 zur Überzeugung des Senats zutreffend dargelegt hat. Auch die beigezogenen Dokumentationstexte zu den in der psychiatrischen Institutsambulanz des P klinikums R geführten Gesprächen vom 28.01. und 11.02.2016 geben keine weiteren Anhaltspunkte für Leistungseinschränkungen und zu weiteren Ermittlungen. Der Kläger hat eine stationäre oder teilstationäre Behandlung abgelehnt. Die Leistungseinschätzung des Dr. S ist damit nach Auffassung des Senats weiterhin zutreffend. Weitere Ermittlungen sind nach Auffassung des Senats nicht notwendig.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

    Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.